SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 53 Zugangsberechtigte Programme - Für die drahtlos-terrestrische Verbreitung sind im Rahmen der Konzession zugangsberechtigt: |
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a | die Programme der SRG; |
b | die Programme der Programmveranstalter, die über eine Konzession mit Leistungsauftrag verfügen. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 53 Zugangsberechtigte Programme - Für die drahtlos-terrestrische Verbreitung sind im Rahmen der Konzession zugangsberechtigt: |
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a | die Programme der SRG; |
b | die Programme der Programmveranstalter, die über eine Konzession mit Leistungsauftrag verfügen. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 52 Einschränkungen - 1 Das BAKOM kann die fernmeldetechnische Übertragung eines Programms einschränken oder untersagen, wenn das Programm: |
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1 | Das BAKOM kann die fernmeldetechnische Übertragung eines Programms einschränken oder untersagen, wenn das Programm: |
a | das für die Schweiz verbindliche internationale Fernmelderecht verletzt; |
b | die für die Schweiz verbindlichen völkerrechtlichen Vorschriften über Programmgestaltung, Werbung oder Sponsoring dauernd und schwerwiegend verletzt; oder |
c | mit einem Sendeverbot nach Artikel 89 Absatz 2 belegt ist. |
2 | Gegen die Verfügung des BAKOM können sich sowohl der Veranstalter des betreffenden Programms als auch die Fernmeldedienstanbieterin beschweren, welche das Programm verbreitet oder der Verbreitung zuführt. |
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SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 53 Zugangsberechtigte Programme - Für die drahtlos-terrestrische Verbreitung sind im Rahmen der Konzession zugangsberechtigt: |
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a | die Programme der SRG; |
b | die Programme der Programmveranstalter, die über eine Konzession mit Leistungsauftrag verfügen. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 53 Zugangsberechtigte Programme - Für die drahtlos-terrestrische Verbreitung sind im Rahmen der Konzession zugangsberechtigt: |
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a | die Programme der SRG; |
b | die Programme der Programmveranstalter, die über eine Konzession mit Leistungsauftrag verfügen. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 53 Zugangsberechtigte Programme - Für die drahtlos-terrestrische Verbreitung sind im Rahmen der Konzession zugangsberechtigt: |
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a | die Programme der SRG; |
b | die Programme der Programmveranstalter, die über eine Konzession mit Leistungsauftrag verfügen. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 53 Zugangsberechtigte Programme - Für die drahtlos-terrestrische Verbreitung sind im Rahmen der Konzession zugangsberechtigt: |
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a | die Programme der SRG; |
b | die Programme der Programmveranstalter, die über eine Konzession mit Leistungsauftrag verfügen. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 53 Zugangsberechtigte Programme - Für die drahtlos-terrestrische Verbreitung sind im Rahmen der Konzession zugangsberechtigt: |
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a | die Programme der SRG; |
b | die Programme der Programmveranstalter, die über eine Konzession mit Leistungsauftrag verfügen. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 53 Zugangsberechtigte Programme - Für die drahtlos-terrestrische Verbreitung sind im Rahmen der Konzession zugangsberechtigt: |
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a | die Programme der SRG; |
b | die Programme der Programmveranstalter, die über eine Konzession mit Leistungsauftrag verfügen. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 53 Zugangsberechtigte Programme - Für die drahtlos-terrestrische Verbreitung sind im Rahmen der Konzession zugangsberechtigt: |
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a | die Programme der SRG; |
b | die Programme der Programmveranstalter, die über eine Konzession mit Leistungsauftrag verfügen. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 53 Zugangsberechtigte Programme - Für die drahtlos-terrestrische Verbreitung sind im Rahmen der Konzession zugangsberechtigt: |
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a | die Programme der SRG; |
b | die Programme der Programmveranstalter, die über eine Konzession mit Leistungsauftrag verfügen. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 17 Schutzzonen - 1 Schutzzonen umfassen: |
|
1 | Schutzzonen umfassen: |
a | Bäche, Flüsse, Seen und ihre Ufer; |
b | besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften; |
c | bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; |
d | Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen. |
2 | Statt Schutzzonen festzulegen, kann das kantonale Recht andere geeignete Massnahmen vorsehen. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 17 Schutzzonen - 1 Schutzzonen umfassen: |
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1 | Schutzzonen umfassen: |
a | Bäche, Flüsse, Seen und ihre Ufer; |
b | besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften; |
c | bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; |
d | Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen. |
2 | Statt Schutzzonen festzulegen, kann das kantonale Recht andere geeignete Massnahmen vorsehen. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 53 Zugangsberechtigte Programme - Für die drahtlos-terrestrische Verbreitung sind im Rahmen der Konzession zugangsberechtigt: |
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a | die Programme der SRG; |
b | die Programme der Programmveranstalter, die über eine Konzession mit Leistungsauftrag verfügen. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 53 Zugangsberechtigte Programme - Für die drahtlos-terrestrische Verbreitung sind im Rahmen der Konzession zugangsberechtigt: |
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a | die Programme der SRG; |
b | die Programme der Programmveranstalter, die über eine Konzession mit Leistungsauftrag verfügen. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 17 Schutzzonen - 1 Schutzzonen umfassen: |
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1 | Schutzzonen umfassen: |
a | Bäche, Flüsse, Seen und ihre Ufer; |
b | besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften; |
c | bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; |
d | Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen. |
2 | Statt Schutzzonen festzulegen, kann das kantonale Recht andere geeignete Massnahmen vorsehen. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 17 Schutzzonen - 1 Schutzzonen umfassen: |
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1 | Schutzzonen umfassen: |
a | Bäche, Flüsse, Seen und ihre Ufer; |
b | besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften; |
c | bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; |
d | Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen. |
2 | Statt Schutzzonen festzulegen, kann das kantonale Recht andere geeignete Massnahmen vorsehen. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 53 Zugangsberechtigte Programme - Für die drahtlos-terrestrische Verbreitung sind im Rahmen der Konzession zugangsberechtigt: |
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a | die Programme der SRG; |
b | die Programme der Programmveranstalter, die über eine Konzession mit Leistungsauftrag verfügen. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 53 Zugangsberechtigte Programme - Für die drahtlos-terrestrische Verbreitung sind im Rahmen der Konzession zugangsberechtigt: |
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a | die Programme der SRG; |
b | die Programme der Programmveranstalter, die über eine Konzession mit Leistungsauftrag verfügen. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 53 Zugangsberechtigte Programme - Für die drahtlos-terrestrische Verbreitung sind im Rahmen der Konzession zugangsberechtigt: |
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a | die Programme der SRG; |
b | die Programme der Programmveranstalter, die über eine Konzession mit Leistungsauftrag verfügen. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 42 Finanzaufsicht - 1 Der Konzessionär legt dem BAKOM jährlich die Rechnung vor. Dieses prüft, ob die finanziellen Mittel wirtschaftlich und bestimmungsgemäss verwendet werden. Andernfalls kann es die Abgabenanteile eines Konzessionärs vermindern oder zurückfordern. |
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1 | Der Konzessionär legt dem BAKOM jährlich die Rechnung vor. Dieses prüft, ob die finanziellen Mittel wirtschaftlich und bestimmungsgemäss verwendet werden. Andernfalls kann es die Abgabenanteile eines Konzessionärs vermindern oder zurückfordern. |
2 | Das BAKOM kann auch Auskünfte vom Konzessionär und von den Auskunftspflichtigen nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a-c verlangen und vor Ort Finanzprüfungen vornehmen. |
3 | Reine Zweckmässigkeitskontrollen sind unzulässig. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 53 Zugangsberechtigte Programme - Für die drahtlos-terrestrische Verbreitung sind im Rahmen der Konzession zugangsberechtigt: |
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a | die Programme der SRG; |
b | die Programme der Programmveranstalter, die über eine Konzession mit Leistungsauftrag verfügen. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 53 Zugangsberechtigte Programme - Für die drahtlos-terrestrische Verbreitung sind im Rahmen der Konzession zugangsberechtigt: |
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a | die Programme der SRG; |
b | die Programme der Programmveranstalter, die über eine Konzession mit Leistungsauftrag verfügen. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 53 Zugangsberechtigte Programme - Für die drahtlos-terrestrische Verbreitung sind im Rahmen der Konzession zugangsberechtigt: |
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a | die Programme der SRG; |
b | die Programme der Programmveranstalter, die über eine Konzession mit Leistungsauftrag verfügen. |