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SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 53 Zugangsberechtigte Programme |
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| Für die drahtlos-terrestrische Verbreitung sind im Rahmen der Konzession zugangsberechtigt: | ||||||
| die Programme der SRG; | ||||||
| die Programme der Programmveranstalter, die über eine Konzession mit Leistungsauftrag verfügen. | ||||||
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SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 53 Zugangsberechtigte Programme |
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| Für die drahtlos-terrestrische Verbreitung sind im Rahmen der Konzession zugangsberechtigt: | ||||||
| die Programme der SRG; | ||||||
| die Programme der Programmveranstalter, die über eine Konzession mit Leistungsauftrag verfügen. | ||||||
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SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 52 Einschränkungen |
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| Das BAKOM kann die fernmeldetechnische Übertragung eines Programms einschränken oder untersagen, wenn das Programm: | ||||||
| das für die Schweiz verbindliche internationale Fernmelderecht verletzt; | ||||||
| die für die Schweiz verbindlichen völkerrechtlichen Vorschriften über Programmgestaltung, Werbung oder Sponsoring dauernd und schwerwiegend verletzt; oder | ||||||
| mit einem Sendeverbot nach Artikel 89 Absatz 2 belegt ist. | ||||||
| Gegen die Verfügung des BAKOM können sich sowohl der Veranstalter des betreffenden Programms als auch die Fernmeldedienstanbieterin beschweren, welche das Programm verbreitet oder der Verbreitung zuführt. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). | ||||||
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SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 53 Zugangsberechtigte Programme |
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| Für die drahtlos-terrestrische Verbreitung sind im Rahmen der Konzession zugangsberechtigt: | ||||||
| die Programme der SRG; | ||||||
| die Programme der Programmveranstalter, die über eine Konzession mit Leistungsauftrag verfügen. | ||||||
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SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 53 Zugangsberechtigte Programme |
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| Für die drahtlos-terrestrische Verbreitung sind im Rahmen der Konzession zugangsberechtigt: | ||||||
| die Programme der SRG; | ||||||
| die Programme der Programmveranstalter, die über eine Konzession mit Leistungsauftrag verfügen. | ||||||
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SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 53 Zugangsberechtigte Programme |
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| Für die drahtlos-terrestrische Verbreitung sind im Rahmen der Konzession zugangsberechtigt: | ||||||
| die Programme der SRG; | ||||||
| die Programme der Programmveranstalter, die über eine Konzession mit Leistungsauftrag verfügen. | ||||||
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SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 53 Zugangsberechtigte Programme |
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| Für die drahtlos-terrestrische Verbreitung sind im Rahmen der Konzession zugangsberechtigt: | ||||||
| die Programme der SRG; | ||||||
| die Programme der Programmveranstalter, die über eine Konzession mit Leistungsauftrag verfügen. | ||||||
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SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 53 Zugangsberechtigte Programme |
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| Für die drahtlos-terrestrische Verbreitung sind im Rahmen der Konzession zugangsberechtigt: | ||||||
| die Programme der SRG; | ||||||
| die Programme der Programmveranstalter, die über eine Konzession mit Leistungsauftrag verfügen. | ||||||
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SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 53 Zugangsberechtigte Programme |
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| Für die drahtlos-terrestrische Verbreitung sind im Rahmen der Konzession zugangsberechtigt: | ||||||
| die Programme der SRG; | ||||||
| die Programme der Programmveranstalter, die über eine Konzession mit Leistungsauftrag verfügen. | ||||||
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SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 53 Zugangsberechtigte Programme |
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| Für die drahtlos-terrestrische Verbreitung sind im Rahmen der Konzession zugangsberechtigt: | ||||||
| die Programme der SRG; | ||||||
| die Programme der Programmveranstalter, die über eine Konzession mit Leistungsauftrag verfügen. | ||||||
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SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 53 Zugangsberechtigte Programme |
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| Für die drahtlos-terrestrische Verbreitung sind im Rahmen der Konzession zugangsberechtigt: | ||||||
| die Programme der SRG; | ||||||
| die Programme der Programmveranstalter, die über eine Konzession mit Leistungsauftrag verfügen. | ||||||
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SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz Art. 17 Schutzzonen |
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| Schutzzonen umfassen: | ||||||
| Bäche, Flüsse, Seen und ihre Ufer; | ||||||
| besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften; | ||||||
| bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; | ||||||
| Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen. | ||||||
| Statt Schutzzonen festzulegen, kann das kantonale Recht andere geeignete Massnahmen vorsehen. | ||||||
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SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz Art. 17 Schutzzonen |
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| Schutzzonen umfassen: | ||||||
| Bäche, Flüsse, Seen und ihre Ufer; | ||||||
| besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften; | ||||||
| bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; | ||||||
| Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen. | ||||||
| Statt Schutzzonen festzulegen, kann das kantonale Recht andere geeignete Massnahmen vorsehen. | ||||||
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SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 53 Zugangsberechtigte Programme |
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| Für die drahtlos-terrestrische Verbreitung sind im Rahmen der Konzession zugangsberechtigt: | ||||||
| die Programme der SRG; | ||||||
| die Programme der Programmveranstalter, die über eine Konzession mit Leistungsauftrag verfügen. | ||||||
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SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 53 Zugangsberechtigte Programme |
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| Für die drahtlos-terrestrische Verbreitung sind im Rahmen der Konzession zugangsberechtigt: | ||||||
| die Programme der SRG; | ||||||
| die Programme der Programmveranstalter, die über eine Konzession mit Leistungsauftrag verfügen. | ||||||
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SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz Art. 17 Schutzzonen |
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| Schutzzonen umfassen: | ||||||
| Bäche, Flüsse, Seen und ihre Ufer; | ||||||
| besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften; | ||||||
| bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; | ||||||
| Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen. | ||||||
| Statt Schutzzonen festzulegen, kann das kantonale Recht andere geeignete Massnahmen vorsehen. | ||||||
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SR 700 RPG Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz Art. 17 Schutzzonen |
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| Schutzzonen umfassen: | ||||||
| Bäche, Flüsse, Seen und ihre Ufer; | ||||||
| besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften; | ||||||
| bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; | ||||||
| Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen. | ||||||
| Statt Schutzzonen festzulegen, kann das kantonale Recht andere geeignete Massnahmen vorsehen. | ||||||
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SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 53 Zugangsberechtigte Programme |
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| Für die drahtlos-terrestrische Verbreitung sind im Rahmen der Konzession zugangsberechtigt: | ||||||
| die Programme der SRG; | ||||||
| die Programme der Programmveranstalter, die über eine Konzession mit Leistungsauftrag verfügen. | ||||||
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SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 53 Zugangsberechtigte Programme |
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| Für die drahtlos-terrestrische Verbreitung sind im Rahmen der Konzession zugangsberechtigt: | ||||||
| die Programme der SRG; | ||||||
| die Programme der Programmveranstalter, die über eine Konzession mit Leistungsauftrag verfügen. | ||||||
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SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 53 Zugangsberechtigte Programme |
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| Für die drahtlos-terrestrische Verbreitung sind im Rahmen der Konzession zugangsberechtigt: | ||||||
| die Programme der SRG; | ||||||
| die Programme der Programmveranstalter, die über eine Konzession mit Leistungsauftrag verfügen. | ||||||
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SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 42 Finanzaufsicht |
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| Der Konzessionär legt dem BAKOM jährlich die Rechnung vor. Dieses prüft, ob die finanziellen Mittel wirtschaftlich und bestimmungsgemäss verwendet werden. Andernfalls kann es die Abgabenanteile eines Konzessionärs vermindern oder zurückfordern. | ||||||
| Das BAKOM kann auch Auskünfte vom Konzessionär und von den Auskunftspflichtigen nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a-c verlangen und vor Ort Finanzprüfungen vornehmen. | ||||||
| Reine Zweckmässigkeitskontrollen sind unzulässig. | ||||||
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SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 53 Zugangsberechtigte Programme |
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| Für die drahtlos-terrestrische Verbreitung sind im Rahmen der Konzession zugangsberechtigt: | ||||||
| die Programme der SRG; | ||||||
| die Programme der Programmveranstalter, die über eine Konzession mit Leistungsauftrag verfügen. | ||||||
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SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 53 Zugangsberechtigte Programme |
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| Für die drahtlos-terrestrische Verbreitung sind im Rahmen der Konzession zugangsberechtigt: | ||||||
| die Programme der SRG; | ||||||
| die Programme der Programmveranstalter, die über eine Konzession mit Leistungsauftrag verfügen. | ||||||
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SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 53 Zugangsberechtigte Programme |
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| Für die drahtlos-terrestrische Verbreitung sind im Rahmen der Konzession zugangsberechtigt: | ||||||
| die Programme der SRG; | ||||||
| die Programme der Programmveranstalter, die über eine Konzession mit Leistungsauftrag verfügen. | ||||||