Urteilskopf

120 Ib 248

35. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 30. Juni 1994 i.S. X. Y. gegen Kanton Zug (Direktprozess)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 248

BGE 120 Ib 248 S. 248

Das Kantonsgerichtspräsidium Zug setzte die Konkursverhandlung über die M. AG mit Sitz in Z. auf den 3. April 1990 fest. X. Y. erschien als Verwaltungsratspräsident der Schuldnerin an der Gerichtsverhandlung. Der Konkurs über die M. AG wurde am 3. April 1990 um 8.15 Uhr eröffnet, welcher Entscheid X. Y. am 24. April 1990 zugestellt wurde. X. Y. forderte am 7. September 1992 vom Kanton Zug den Ersatz des ihm aus der verspäteten Zustellung des Konkurserkenntnisses über die M. AG entstandenen Schadens. Die Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zug bestritt am 4. Dezember 1992 einen Anspruch von X. Y. und wies ihn gemäss
BGE 120 Ib 248 S. 249

§ 20 Abs. 3 des Verantwortlichkeitsgesetzes des Kantons Zug (nachfolgend: VG/ZG) auf die Verwirkungsfolgen bei Nichteinreichung einer Klage innert sechs Monaten hin. Am 4. Juni 1993 hat X. Y. beim Bundesgericht eine Forderungsklage gegen den Kanton Zug eingereicht. Der Kanton Zug beantragt die vollumfängliche Abweisung der Klage, unter Kostenfolge. Das Bundesgericht erachtet die Verantwortung des Kantons Zug als gegeben und spricht X. Y. den von ihm nachgewiesenen Schadensbetrag zu.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Gemäss § 5 Abs. 1 VG/ZG haftet der Staat für den Schaden, den ein Beamter jemandem in Ausübung amtlicher Verrichtungen durch Rechtsverletzung zugefügt hat. Aus § 1 und § 16 VG/ZG folgt, dass auch Richter als Beamte im Sinne dieses Gesetzes gelten. Soweit das kantonale Verantwortlichkeitsrecht keine eigene Regelung vorsieht, sind die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts als ergänzendes kantonales Recht anzuwenden (§ 23 VG/ZG).
a) Die Haftung des Staates setzt nach dem Wortlaut von § 5 Abs. 1 VG/ZG grundsätzlich keinerlei Verschulden des Beamten voraus. Davon ausgenommen sind zwar einzelne Sachverhalte, die im vorliegenden Fall jedoch nicht von Interesse sind (§ 5 Abs. 2, 3 und 4 VG/ZG). Die Praxis der Behörden des Kantons Zug geht denn auch von einer Kausalhaftung aus (vergleiche dazu: Gerichts- und Verwaltungspraxis des Kantons Zug 1987/88, S. 164 ff.). b) Das Verhalten eines Richters ist widerrechtlich, wenn er in Ausübung seiner amtlichen Befugnis einen besonderen Fehler begeht. Ein solcher liegt nicht bereits dann vor, wenn sich seine Entscheidung später als unrichtig, gesetzwidrig oder sogar willkürlich erweist. Haftungsbegründende Widerrechtlichkeit ist vielmehr erst gegeben, wenn der Richter eine für die Ausübung seiner Funktion wesentliche Pflicht verletzt hat (BGE 118 Ib 163 E. 2 S. 164 mit Hinweis). aa) Der Konkurs gilt im Moment des Konkurserkenntnisses als eröffnet. Sind die Parteien zur Gerichtsverhandlung erschienen, ist die mündliche Eröffnung diesen gegenüber massgebend, ansonsten ist auf den aus dem Entscheid hervorgehenden Zeitpunkt abzustellen, welcher genau festzuhalten ist. Die anschliessende Mitteilung der Konkurseröffnung ist ohne jede Bedeutung für den Eintritt ihrer Wirkungen. Das Konkurserkenntnis ist ohne
BGE 120 Ib 248 S. 250

Einschränkung sofort mit dessen Erlass vollstreckbar, die Durchführung des Konkursverfahrens hat ohne Aufschub zu erfolgen. Die Konkurseröffnung ist den Amtsstellen und den Parteien unverzüglich mitzuteilen, ausser es wäre aufgrund einer bereits eingereichten Berufung die aufschiebende Wirkung erteilt worden (Art. 175
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 175 - 1 Der Konkurs gilt von dem Zeitpunkte an als eröffnet, in welchem er erkannt wird.
1    Der Konkurs gilt von dem Zeitpunkte an als eröffnet, in welchem er erkannt wird.
2    Das Gericht stellt diesen Zeitpunkt im Konkurserkenntnis fest.
/176
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 176 - 1 Das Gericht teilt dem Betreibungs-, dem Konkurs-, dem Handelsregister- und dem Grundbuchamt unverzüglich mit:
1    Das Gericht teilt dem Betreibungs-, dem Konkurs-, dem Handelsregister- und dem Grundbuchamt unverzüglich mit:
1  die Konkurseröffnung;
2  den Widerruf des Konkurses;
3  den Schluss des Konkurses;
4  Verfügungen, in denen es einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung erteilt;
5  vorsorgliche Anordnungen.
2    Der Konkurs ist spätestens zwei Tage nach Eröffnung im Grundbuch anzumerken.346
SchKG; BAUMANN, Die Konkurseröffnung nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Diss. Zürich 1979, S. 131-133; vergleiche auch BGE 93 III 55 E. 2 S. 58). Die Mitteilung der Konkurseröffnung ist keine Betreibungshandlung und hat daher ohne Rücksicht auf Ferien oder Rechtsstillstand zu erfolgen (JAEGER, Das Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, 1. Band, 3.A. Zürich 1911, Art. 176 N. 3). bb) Auf Vorladung des Kantonsgerichtspräsidiums erschien der Kläger - gemäss eigener Aussage anlässlich der Vorbereitungsverhandlung sowie der Einvernahme des Konkursrichters bei gleicher Gelegenheit - zur Gerichtsverhandlung vom 3. April 1990. Der Konkurs über die M. AG wurde nicht in laufender Sitzung, jedoch gleichentags um 8.15 Uhr eröffnet; das Konkurserkenntnis wurde dem Kläger am 24. April 1990 zugestellt. cc) Der Konkursrichter wartete mit der Mitteilung seines Entscheides drei Wochen zu, welches Verhalten nicht nur gesetzwidrig ist, sondern angesichts der weitreichenden Bedeutung, die einem Konkurserkenntnis zukommt, eine wesentliche Verletzung seiner Amtspflichten darstellt. Der Beklagte haftet somit für den dem Kläger aus der verspäteten Zustellung des Konkurserkenntnisses über die M. AG erwachsenen Schaden.