Urteilskopf

119 III 1

1. Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 19. Februar 1993 i.S. Manoirial SA (Rekurs)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 2

BGE 119 III 1 S. 2

A.- Namens der Manoirial SA liess die Hofer Treuhand AG mit Schreiben vom 3. Dezember 1992 die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern wissen, dass im Konkursverfahren der U.L. seit Ende März 1990 nichts mehr vorangegangen sei. Die kantonale Aufsichtsbehörde behandelte das Schreiben als Rechtsverzögerungsbeschwerde und hiess diese am 29. Dezember 1992 gut. In der Begründung des Entscheides hielt sie allerdings fest, dass das Betreibungs- und Konkursamt Nidau im Rahmen seiner Möglichkeiten alles unternehme, um seinem gesetzlichen Auftrag nachzukommen. Infolge der Sparanstrengungen des Kantons Bern würden weitere notwendige Hilfskräfte zur Zeit nicht bewilligt, und Bemühungen der Betreibungs- und Konkursämter sowie der kantonalen Aufsichtsbehörde um zusätzliches Personal endeten leider erfolglos. Aus diesen Gründen setzte die kantonale Aufsichtsbehörde dem Betreibungs- und Konkursamt Nidau keine Fristen und sah von der Anordnung disziplinarischer Massnahmen ab.
B.- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts, an welche die Manoirial SA die Sache weiterzog, hiess den Rekurs gut aus folgenden
Erwägungen

Erwägungen:

1. Gemäss Art. 270
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
LEF Art. 270 - 1 La procedura di fallimento deve essere ultimata entro un anno dalla dichiarazione del medesimo.473
1    La procedura di fallimento deve essere ultimata entro un anno dalla dichiarazione del medesimo.473
2    In caso di bisogno, questo termine può essere prorogato dall'autorità di vigilanza.
SchKG soll das Konkursverfahren binnen sechs Monaten seit der Eröffnung des Konkurses durchgeführt werden. Im Hinblick darauf, dass der Konkurs über U.L. am 25. Januar 1990 eröffnet worden ist, muss festgestellt werden, dass die vom Gesetzgeber vorgesehene Frist im jetzigen Zeitpunkt um zweieinhalb Jahre überschritten worden ist.
2. Den Akten ist zu entnehmen, dass wegen der durch den Personalmangel verursachten Geschäftsrückstände bei den Betreibungs- und Konkursämtern im allgemeinen und beim Betreibungs- und Konkursamt Nidau im besonderen Korrespondenz zwischen den
BGE 119 III 1 S. 3

Behörden des Kantons Bern geführt worden ist. So hat sich die Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern insbesondere mit einem Schreiben vom 9. März 1992 an den Justizdirektor des Kantons Bern gewandt und darin auf die Bundesrechtswidrigkeit der Geschäftserledigung hingewiesen, zu der es wegen des Personalmangels kommen könnte. Der Justizdirektor des Kantons Bern hat darauf am 27. März 1992 geantwortet, dass der Regierung angesichts der vom Grossen Rat getroffenen Sparbeschlüsse die Hände gebunden seien. Sosehr sich die kantonale Aufsichtsbehörde genötigt gesehen hat, bei der Kantonsregierung vorstellig zu werden, kann sie sich doch im Hinblick auf den vorliegenden Fall nicht darauf beschränken. Es ist daran zu erinnern, dass gemäss Art. 13 des Einführungsgesetzes für den Kanton Bern zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs dem Betreibungsbeamten die Beiziehung von Angestellten gestattet werden kann, sofern die ihm obliegenden Arbeiten von ihm nicht allein besorgt werden können. Die kantonale Aufsichtsbehörde hätte darauf bestehen können, dass dieser Vorschrift Nachachtung verschafft werde (BGE 107 III 6 E. 3). Auch hat sie dafür zu sorgen, dass ihr - gemäss Art. 27 des Einführungsgesetzes - Gesuche um Verlängerung der Frist für die Beendigung eines Konkursverfahrens vorgelegt werden, wenn die nachgesuchte Verlängerung einzeln oder unter Hinzurechnung früherer Verlängerungen drei Monate überschreitet. Es steht nichts entgegen, dass die kantonale Aufsichtsbehörde das Betreibungs- und Konkursamt Nidau einlädt, das Konkursverfahren der U.L. innert nützlicher Frist abzuschliessen, wenngleich sie - zur Wahrung der Rechtsgleichheit (BGE 107 III 6 E. 2) - dem Amt nicht gerade eine bestimmte Frist ansetzen kann. Die Rüge der Rekurrentin, dass die Gutheissung ihrer Rechtsverzögerungsbeschwerde im kantonalen Verfahren nicht mit der Anordnung von Massnahmen begleitet sei, und ihr Antrag Ziff. 2 erweisen sich unter diesem Gesichtspunkt als begründet.
3. Die Organisation der Betreibungs- und Konkursämter ist Sache der Kantone (Art. 2
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
LEF Art. 2 - 1 In ogni circondario d'esecuzione è istituito un ufficio d'esecuzione diretto da un ufficiale esecutore.
1    In ogni circondario d'esecuzione è istituito un ufficio d'esecuzione diretto da un ufficiale esecutore.
2    In ogni circondario dei fallimenti è istituito un ufficio dei fallimenti diretto da un ufficiale dei fallimenti.5
3    All'ufficiale è aggiunto un supplente che ne fa le veci nei casi di incompatibilità o d'impedimento alla direzione dell'ufficio.6
4    Gli uffici d'esecuzione e gli uffici dei fallimenti possono essere diretti dallo stesso ufficiale.7
5    Per il resto, l'organizzazione degli uffici spetta ai Cantoni.
und 3
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
LEF Art. 3 - La retribuzione dell'ufficiale esecutore, di quello dei fallimenti e dei loro supplenti è di competenza dei Cantoni.
SchKG). Es ist deshalb der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts noch weniger als der kantonalen Aufsichtsbehörde möglich, unmittelbar auf die Behebung des personellen Missstandes einzuwirken (vgl. BGE 107 III 7 E. 3). Das vorliegende Urteil wird indessen, entsprechend dem Antrag Ziff. 3 der Rekurrentin, dem Regierungsrat des Kantons Bern zur
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Kenntnis gegeben. Die Behörden des Kantons Bern werden daran erinnert, dass der Kanton seinen Bürgern gegenüber zur Gewährung einer ordnungsgemässen Rechtspflege - wozu auch das Betreibungs- und Konkurswesen gehört - verpflichtet ist. Es bleibt für den Kanton nicht ohne finanzielle Folgen, wenn er sich dieser Verpflichtung entzieht und für seine Versäumnisse haftbar gemacht wird (BGE 107 III 7 E. 3).