SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 270 - 1 Das Konkursverfahren soll innert einem Jahr nach der Eröffnung des Konkurses durchgeführt sein.475 |
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1 | Das Konkursverfahren soll innert einem Jahr nach der Eröffnung des Konkurses durchgeführt sein.475 |
2 | Diese Frist kann nötigenfalls durch die Aufsichtsbehörde verlängert werden. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 2 - 1 In jedem Betreibungskreis besteht ein Betreibungsamt, das vom Betreibungsbeamten geleitet wird. |
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1 | In jedem Betreibungskreis besteht ein Betreibungsamt, das vom Betreibungsbeamten geleitet wird. |
2 | In jedem Konkurskreis besteht ein Konkursamt, das vom Konkursbeamten geleitet wird. |
3 | Jeder Betreibungs- und Konkursbeamte hat einen Stellvertreter, der ihn ersetzt, wenn er in Ausstand tritt oder an der Leitung des Amtes verhindert ist. |
4 | Das Betreibungs- und das Konkursamt können zusammengelegt und vom gleichen Beamten geleitet werden. |
5 | Die Kantone bestimmen im Übrigen die Organisation der Betreibungs- und der Konkursämter. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 3 - Die Besoldung der Betreibungs- und der Konkursbeamten sowie ihrer Stellvertreter ist Sache der Kantone. |