OG, sondern um die (Rechts-)Frage, welche Bestimmungen bei einer Änderung der rechtlichen Grundlagen im Verlaufe eines Rechtsmittelverfahrens anwendbar sind. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher zulässig (E. 1).
OG, bensì di vagliare quali sono le disposizioni applicabili in caso di modifica delle basi legali nel corso della procedura di ricorso. Il ricorso di diritto amministrativo è pertanto ammissibile (consid. 1).
OG und Art. 98 lit. e
OG zulässig, sofern dieses Rechtsmittel nicht durch eine der Ausnahmebestimmungen der Art. 99 ff
. OG ausgeschlossen wird. Auf dem Gebiet der Zölle ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 100 lit. h
OG unzulässig gegen Verfügungen über deren Veranlagung, soweit diese von der Tarifierung oder von der Gewichtsbemessung abhängt. Diese Bestimmung beruht auf der Überlegung, dass die Tarifierung und die Gewichtsbemessung in Zollsachen sich im Hinblick auf ihren "technischen" Charakter für
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 21 Zuführungspflicht |
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| Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben. [1] | ||||||
| Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen. | ||||||
| Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen. | ||||||
| [1] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169). | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 21 Zuführungspflicht |
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| Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben. [1] | ||||||
| Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen. | ||||||
| Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen. | ||||||
| [1] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169). | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 22 Zollstrassen, Schiffszolllandestellen und Zollflugplätze |
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| Der Warenverkehr über die Zollgrenze zu Land, zu Wasser und in der Luft muss über bestimmte Strassen (Zollstrassen), Häfen und Landestellen (Schiffszolllandestellen) und Flugplätze (Zollflugplätze) erfolgen, die vom BAZG bezeichnet werden. | ||||||
| Soweit sie über die Zollgrenze führen, gelten überdies als Zollstrassen: | ||||||
| die dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnlinien; | ||||||
| die elektrischen Leitungen; | ||||||
| die Rohrleitungen; oder | ||||||
| andere Verkehrs- und Kommunikationsverbindungen, die vom BAZG als Zollstrassen bezeichnet werden. | ||||||
| Das BAZG kann mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse den Warenverkehr auch anderswo bewilligen. Es legt die Bedingungen und Auflagen fest. | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 22 Zollstrassen, Schiffszolllandestellen und Zollflugplätze |
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| Der Warenverkehr über die Zollgrenze zu Land, zu Wasser und in der Luft muss über bestimmte Strassen (Zollstrassen), Häfen und Landestellen (Schiffszolllandestellen) und Flugplätze (Zollflugplätze) erfolgen, die vom BAZG bezeichnet werden. | ||||||
| Soweit sie über die Zollgrenze führen, gelten überdies als Zollstrassen: | ||||||
| die dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnlinien; | ||||||
| die elektrischen Leitungen; | ||||||
| die Rohrleitungen; oder | ||||||
| andere Verkehrs- und Kommunikationsverbindungen, die vom BAZG als Zollstrassen bezeichnet werden. | ||||||
| Das BAZG kann mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse den Warenverkehr auch anderswo bewilligen. Es legt die Bedingungen und Auflagen fest. | ||||||