und Abs. 3 lit. b, Art. 10 Abs. 1 lit. d
und Abs. 2 sowie Art. 11 Abs. 3
ANAG und Art. 16 Abs. 3
ANAV; Heimschaffung/Ausweisung wegen Bedürftigkeit.
ANAG kann der Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er oder eine Person, für die er zu sorgen hat, der öffentlichen Wohltätigkeit fortgesetzt und in erheblichem Masse zur Last fällt. Die Ausweisung wegen Bedürftigkeit setzt voraus, dass dem Ausgewiesenen die Heimkehr in seinen Heimatstaat möglich und zumutbar ist (Art. 10 Abs. 2
ANAG). Mit der am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Gesetzesnovelle vom 23. März 1990 (AS 1991 1043) wurde Art. 11 Abs. 2
ANAG, wonach in der Regel auch der Ehegatte in die Ausweisung einzubeziehen war (vgl. AS 1949 223), aufgehoben. Seither müssen die Voraussetzungen einer Ausweisung auch auf Seiten des Ehegatten erfüllt sein, wenn dieser mitausgewiesen werden soll. Gemäss Art. 11 Abs. 3
ANAG soll die Ausweisung nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen verhältnismässig ist. Dabei sind namentlich folgende Kriterien zu beachten: die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit des Ausländers in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile (Art. 16 Abs. 3
ANAV). Auch bei der Ausweisung nach Art. 10 Abs. 1 lit. d
ANAG sollen unnötige Härten vermieden werden; in diesen Fällen kann auch blosse Heimschaffung verfügt werden (Art. 11 Abs. 3
zweiter und dritter Satz ANAG).
sowie Abs. 3 lit. b ANAG). Im Unterschied zur Ausweisung ist sie jedoch nur eine Entfernungsmassnahme, das heisst sie ist nicht mit einer Einreisesperre verbunden. Der Heimgeschaffte kann in die Schweiz zurückkehren, wenn der Heimschaffungsgrund weggefallen ist, insbesondere wenn er nicht mehr bedürftig ist (BBl 1929 I 919; DANIEL THÜRER, Die Rechtsstellung des Ausländers in der Schweiz, in: JOCHEN Abr. FROWEIN/TORSTEN STEIN [Hrsg.], Die Rechtsstellung von Ausländern nach staatlichem Recht und Völkerrecht, Berlin etc. 1987, S. 1384; PETER SULGER BÜEL, Vollzug von Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen gegenüber Fremden nach dem Recht des Bundes und des Kantons Zürich, Bern etc. 1984, S. 93; WERNER THOMET, Das Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, Bern 1979, S. 119, Rz. 207 und 209).
ANAG); ferner muss ihm die Heimkehr in den Heimatstaat möglich und zumutbar sein, und schliesslich hat sich die Heimschaffung als im Sinne von Art. 11 Abs. 3
ANAG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3
ANAV verhältnismässig zu erweisen. Eine Besonderheit ergibt sich nur insofern, als im Gegensatz zu einer eigentlichen Ausweisung eine Heimschaffung zulässig ist, wenn sich gerade und ausschliesslich die mit einer Ausweisung verbundene Fernhaltewirkung als unnötige Härte erweist (Art. 11 Abs. 3
letzter Satz ANAG).
ANAG noch galt; der Vorwurf der Beschwerdeführer, die eigenständige Rechtsposition der Ehefrau habe als solche keine Beachtung gefunden, ist insoweit unbegründet. b) Angesichts des geleisteten Gesamtbetrages erweist sich der Umfang der Unterstützungsleistungen als im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. d
ANAG erheblich. Da die Beschwerdeführer seit April 1991 keine Gelder der öffentlichen Fürsorge mehr erhalten, fragt sich allerdings, ob die Fürsorgeabhängigkeit auch im Sinne des Gesetzes fortgesetzt ist. Soweit damit eine minimale Zeitdauer verlangt wird, ist dieses Erfordernis angesichts der mehr als fünf Jahre gewährten Unterstützung erfüllt. Unklar ist hingegen, ob fortgesetzt auch bedeutet, dass die Fürsorgeabhängigkeit künftig weiterdauern müsse.
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 328 [1] |
||||||
| Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden. | ||||||
| Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). | ||||||
ANAG nicht (BGE 112 Ib 4 E. b). Es erübrigt sich daher, dazu weitere Untersuchungen durchzuführen, wie der Regierungsrat, der dies im übrigen auch schon selbst hätte tun können, beantragt.
ANAG wohl im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung gegeben. Schon für denjenigen des angefochtenen Entscheids sowie erst recht für den heutigen Zeitpunkt erscheint dies allerdings als fraglich, kann jedoch dahingestellt bleiben, da der Umstand, dass auf absehbare Zeit nicht mit einer Unterstützungsbedürftigkeit zu rechnen ist, zumindest in die Interessenabwägung einzubeziehen ist und sich dort die verfügte Heimschaffung so oder so als unverhältnismässig erweist.
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
||||||
| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
ANAV).
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
||||||
| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||