Urteilskopf

118 V 95

12. Auszug aus dem Urteil vom 30. März 1992 i.S. M. gegen 1. Pensionskasse der B. AG, 2. Personalfürsorgestiftung der T. AG und Versicherungsgericht des Kantons Aargau.
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Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 96

BGE 118 V 95 S. 96

A.- Filippo M. arbeitete bis Ende Juli 1983 bei der Firma B. AG. Er war während dieser Zeit bei der Pensionskasse der Firma versichert, welche einen Kollektiv-Versicherungsvertrag mit der "Winterthur" Lebensversicherungs-Gesellschaft abgeschlossen hatte. Vom 9. August 1983 bis 31. Oktober 1985 war er bei der Firma T. AG erwerbstätig und über die Personalfürsorgestiftung dieser Firma (Kollektiv-Versicherungsvertrag mit der "Helvetia"-Leben) versichert. Nachdem Filippo M. schon vor Austritt aus der Firma B. AG Ende Juli 1983 vorübergehend ganz oder teilweise arbeitsunfähig gewesen war, trat am 18. Oktober 1984 erneut eine Arbeitsunfähigkeit ein. Mit Verfügung vom 24. Oktober 1986 sprach ihm die Ausgleichskasse der Schuhindustrie mit Wirkung ab 1. Oktober 1985 eine halbe einfache Invalidenrente nebst Zusatzrente für die Ehefrau und zwei Kinderrenten zu. In der Folge gelangte Filippo M. an die Pensionskassen der B. AG und der T. AG mit dem Begehren um Ausrichtung von Invaliditätsleistungen, was von beiden Kassen abgelehnt wurde.

B.- Filippo M. liess gegen die Pensionskassen der B. AG und der T. AG Klage einreichen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm ab 1. Oktober 1985 eine Pensionskassen-Invalidenrente von 50% auf einem Jahreseinkommen von Fr. 40'713.15 zuzusprechen und es sei festzustellen, welche der beiden Pensionskassen leistungspflichtig sei. Das Obergericht des Kantons Aargau verneinte die Passivlegitimation der Pensionskasse der B. AG mit der Feststellung, der Kläger habe das Arbeitsverhältnis mit dieser Firma aufgelöst, bevor ein Versicherungsfall eingetreten sei. Bezüglich der Klage gegen die Personalfürsorgestiftung der T. AG gelangte das Gericht zum Schluss, die für den Anspruch auf Invaliditätsleistungen nach Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG vorausgesetzte Arbeitsunfähigkeit sei im Oktober 1984 eingetreten, als der Kläger noch nicht obligatorisch versichert gewesen sei,
BGE 118 V 95 S. 97

weshalb kein Leistungsanspruch bestehe. Dementsprechend wies das Gericht die Klage vollumfänglich ab (Entscheid vom 11. September 1990).
C.- Filippo M. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es sei ihm mit Wirkung ab 1. Oktober 1985 eine Pensionskassen-Invalidenrente zuzusprechen. Zur Begründung wird vorgebracht, die Bestimmung von Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG, wonach die Versicherungsdeckung bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein müsse, diene dem Schutz des Invaliden und dürfe nicht rückwirkend auf die Zeit vor Inkrafttreten des BVG angewendet werden. Zudem sei der Kläger schon vorobligatorisch bei der Pensionskasse der T. AG versichert gewesen.
Während die Pensionskasse der B. AG auf eine Stellungnahme verzichtet, lässt sich die Personalfürsorgestiftung der T. AG mit dem Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen. Das Bundesamt für Sozialversicherung schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. a) und b) (Zuständigkeit bezüglich der Klage gegen die Personalfürsorgestiftung der T. AG) c) Offenbleiben kann, wie es sich hinsichtlich der Zuständigkeit bezüglich der Klage gegen die Pensionskasse der B. AG verhält. Obschon der Beschwerdeführer bereits früher vorübergehend arbeitsunfähig gewesen ist, sind der Versicherungsfall und die für den streitigen Anspruch auf Invalidenleistungen massgebende Arbeitsunfähigkeit unbestrittenermassen erst nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der B. AG eingetreten, weshalb die Passivlegitimation der Pensionskasse dieser Firma zu verneinen und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.
2. a) Nach Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG haben Anspruch auf Invalidenleistungen Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau gelangt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, weil die Arbeitsunfähigkeit im Oktober 1984 eingetreten sei, als der Kläger noch nicht obligatorisch versichert gewesen sei, bestehe nach Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG kein Leistungsanspruch gegenüber der Vorsorgeeinrichtung der T. AG. In
BGE 118 V 95 S. 98

Übereinstimmung mit der im kantonalen Entscheid erwähnten Minderheitsauffassung der Vorinstanz beruft sich der Beschwerdeführer demgegenüber auf den Zweck von Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG, wonach der Versicherungsschutz auch dann gewährleistet sein solle, wenn die Invalidität erst eintrete, nachdem das Arbeitsverhältnis aufgelöst und die Versicherungsdeckung aufgehoben sei. Dieser Schutzzweck würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn der Leistungsanspruch einem Versicherten verwehrt würde, "dessen Arbeitsunfähigkeit bis in die Zeit der obligatorischen Versicherungsdeckung hineingereicht habe".
b) In der Botschaft zum BVG vom 19. Dezember 1975 führte der Bundesrat zu Art. 22
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 22 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Anspruch auf Hinterlassenenleistung entsteht mit dem Tode des Versicherten, frühestens jedoch mit Beendigung der vollen Lohnfortzahlung.
1    Der Anspruch auf Hinterlassenenleistung entsteht mit dem Tode des Versicherten, frühestens jedoch mit Beendigung der vollen Lohnfortzahlung.
2    Der Anspruch auf Leistungen für Witwen und Witwer erlischt mit der Wiederverheiratung oder mit dem Tod der Witwe oder des Witwers.66
3    Der Anspruch auf Leistungen für Waisen erlischt mit dem Tod des Waisen oder mit Vollendung des 18. Altersjahres. Er besteht jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres für Kinder:
a  bis zum Abschluss der Ausbildung;
b  bis zur Erlangung der Erwerbsfähigkeit, sofern sie zu mindestens 70 Prozent invalid sind.
4    Befand sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen.68
BVG (nunmehr Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG) aus, diese Bestimmung verlange, dass, wer Anspruch auf eine Leistung erhebe, bei der betreffenden Vorsorgeeinrichtung versichert sei. Der für die Versicherung massgebende Zeitpunkt sei jedoch nicht derjenige des Eintritts der Invalidität wie bei der Invalidenversicherung, sondern der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, die ursächlich zur Invalidität geführt habe. Auf diese Weise werde dem Umstand Rechnung getragen, dass der Versicherte meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (360 Tage gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
Variante 2 alt IVG bzw. ein Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 26 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
1    Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
2    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält.
3    Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Artikel 26a, mit dem Wegfall der Invalidität.84 Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1).85
4    Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen.86
BVG) invalid werde. Damit nämlich der durch die zweite Säule gewährte Schutz einen Sinn habe, müsse das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintrete, während welcher der Versicherte unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden habe (BBl 1976 I 232; vgl. BGE 117 V 332 Erw. 3). Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG bezweckt somit, den Versicherungsschutz auch dann zu gewährleisten, wenn die Versicherteneigenschaft nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entfällt. Dementsprechend bleibt die Vorsorgeeinrichtung für die aus einer während der Versicherungsdauer eingetretenen Arbeitsunfähigkeit entstandene Invalidität leistungspflichtig, selbst wenn das Versicherungsverhältnis bei Eintritt der Invalidität nicht mehr besteht (BGE 118 V 35). Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG ändert dagegen nichts daran, dass ein Anspruch auf Leistungen aufgrund dieses Gesetzes nur gegeben ist, sofern eine entsprechende Versicherungsdeckung vorhanden ist. Dabei entspricht es dem klaren Willen des Gesetzgebers, dass die Versicherteneigenschaft als Leistungsvoraussetzung nicht im Zeitpunkt des Eintritts des versicherten Risikos (Invalidität), sondern bereits bei Eintritt der für die Entstehung der Invalidität relevanten Arbeitsunfähigkeit gegeben sein
BGE 118 V 95 S. 99

muss. Fehlt es hieran, so lässt auch eine allfällige Versicherteneigenschaft bei Eintritt der Invalidität keine Leistungsansprüche für den vorbestandenen Gesundheitsschaden entstehen (GERHARDS, Grundriss zweite Säule, S. 78, N. 35). Anspruch auf Leistungen nach Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG hätte der Beschwerdeführer somit nur, wenn er bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, gemäss BVG versichert gewesen wäre. Der Beschwerdeführer war aber nicht obligatorisch versichert, als im Oktober 1984 eine teilweise Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. c) Zu keinem andern Ergebnis führt eine Beurteilung des Falles unter übergangsrechtlichen Gesichtspunkten. Das BVG enthält keine Bestimmung, wonach eine Versicherungsdeckung aufgrund dieses Gesetzes auch dann besteht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor dessen Inkrafttreten eingetreten ist. Es besteht diesbezüglich auch keine Lücke im Gesetz, welche vom Richter auszufüllen wäre (vgl. BGE 107 V 196 Erw. 2b mit Hinweisen). Auszugehen ist daher vom allgemeinen Grundsatz, wonach das BVG, vorbehältlich ausdrücklicher Ausnahmen, keine rückwirkende Anwendung findet (BRÜHWILER, Die betriebliche Personalvorsorge in der Schweiz, S. 295 ff.; RIEMER, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, S. 40 ff.; SCHWARZENBACH-HANHART, Rechtliche Grundfragen des BVG, SZS 29 [1985], S. 85 ff.). Der Grundsatz der Nichtrückwirkung bedeutet, dass für die Berechnung der BVG-Leistungen ausschliesslich die Beiträge, Versicherungsperioden und Vorsorgefälle aus der Zeit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes berücksichtigt werden können. Daraus folgt, dass BVG-Leistungen grundsätzlich ein Altersguthaben im Sinne von Art. 15
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 15 Altersguthaben - 1 Das Altersguthaben besteht aus:
1    Das Altersguthaben besteht aus:
a  den Altersgutschriften samt Zinsen für die Zeit, während der der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung angehört hat, oder längstens bis zum Erreichen des Referenzalters;
b  den Altersguthaben samt Zinsen, die von den vorhergehenden Einrichtungen überwiesen und dem Versicherten gutgeschrieben worden sind;
c  den Rückzahlungen von Vorbezügen nach Artikel 30d Absatz 6;
d  den Beträgen, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs nach Artikel 22c Absatz 2 FZG46 überwiesen und gutgeschrieben worden sind;
e  den Beträgen, die im Rahmen eines Wiedereinkaufs nach Artikel 22d Absatz 1 FZG gutgeschrieben worden sind.
2    Der Bundesrat legt den Mindestzins fest. Dabei berücksichtigt er die Entwicklung der Rendite marktgängiger Anlagen, insbesondere der Bundesobligationen, sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften.48
3    Der Bundesrat überprüft den Mindestzinssatz mindestens alle zwei Jahre. Er konsultiert dabei die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge und die Sozialpartner.
4    Er regelt die Festlegung des Anteils des Altersguthabens am gesamten Vorsorgeguthaben in Fällen, in denen dieser Anteil nicht mehr ermittelt werden kann.49
BVG voraussetzen; ein solches konnte aber erst ab 1. Januar 1985 erworben werden (BRÜHWILER, a.a.O., S. 300, N. 12). Aus diesen Gründen hat das Eidg. Versicherungsgericht den Anspruch auf eine Invalidenleistung gemäss Art. 23 ff
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
. BVG verneint im Falle eines Invaliden, welcher vor Inkrafttreten des BVG arbeitsunfähig geworden war, die Erwerbstätigkeit Ende 1984 aufgegeben und zu keinem Zeitpunkt dem Versicherungsobligatorium unterstanden hatte (BGE 117 V 333 Erw. 5b). Der vorliegende Fall unterscheidet sich vom genannten Entscheid insofern, als der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober 1985 obligatorisch versichert war und ein entsprechendes Altersguthaben erworben hat. Aus dem Grundsatz der Nichtrückwirkung des Gesetzes ergibt sich, dass dieses Guthaben nur so weit zu Leistungen Anlass geben kann, als die Arbeits- bzw.
BGE 118 V 95 S. 100

Erwerbsfähigkeit nicht schon vor Inkrafttreten des Gesetzes in einem für den Anspruch auf BVG-Leistungen relevanten Mass beeinträchtigt war. Mit andern Worten steht dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Invalidenleistungen gemäss BVG nur zu, falls sich die Beeinträchtigung nach Inkrafttreten des BVG verschlimmert hat. Dies ist unbestrittenermassen jedoch nicht der Fall.