OG. Rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Bundesgerichts.
OG ist (E. 4 und 5). Gemeinsame Behandlung verschiedener Rechtsmittel in einem einzigen Entscheid (E. 3). Gegenstandslosigkeit von Sicherstellungsbegehren des Rechtsmittelbeklagten (E. 2).
OG. Ricorso al Tribunale federale fondato su un modo di procedere abusivo.
OG (consid. 4 e 5). Esame del ricorso di diritto pubblico e di quello per riforma in un'unica decisione (consid. 3). Fattispecie nella quale la richiesta di garanzia per le ripetibili è priva d'oggetto (consid. 2).
OG. Im Gegensatz zur früheren Ordnung, die für Berufungen und staatsrechtliche Beschwerden unterschiedliche Besetzungen vorsah (Art. 60
und 92
aOG), genügt für das vereinfachte Verfahren gemäss Art. 36a
OG unbekümmert um das Rechtsmittel die Mitwirkung dreier Richter. Das rechtfertigt es, über die beiden Rechtsmittel des Klägers in einem einzigen Urteil zu befinden, zumal auch die Begründung des Rechtsmittelentscheids bei beiden gleich lautet.
OG sind Rechtsmittel und Klagen, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung
OG, S. 304 f.). Dass der Kläger mit seinen Rechtsmitteln einzig bezweckt, den Abschluss eines aussichtslosen Aberkennungsprozesses und damit die Vollstreckung der Restforderung des Beklagten hinauszuzögern, steht aufgrund seines Prozessverhaltens im kantonalen Verfahren ausser Zweifel. Zwar klagte er rechtzeitig innert zehn Tagen seit der provisorischen Rechtsöffnung (Art. 83 Abs. 2
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 83 |
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| Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen. | ||||||
| Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen. [1] | ||||||
| Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv. [2] | ||||||
| Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
OG auf Beschwerde und Berufung nicht einzutreten. Für diesen Entscheid hat das Bundesgericht die Beschwerde- und Berufungsvorbringen nicht einmal summarisch zu prüfen (POUDRET, a.a.O., S. 305). Denn im Gegensatz zu BGE 111 Ia 148 Nr. 26 wird für die Missbräuchlichkeit nicht auf Eingaben in anderen Verfahren und damit nicht auf ein Indiz abgestellt, das zwar gegen ein berechtigtes Interesse in einem konkret zu beurteilenden neuen Verfahren spricht, es aber nicht zwingend ausschliesst. Vorliegend ist vielmehr entscheidend, dass auch eine Gutheissung der Rechtsmittel nichts anderes zur Folge hätte als eine weitere Verzögerung des vom Kläger nur zu diesem Zweck geführten Aberkennungsprozesses.
OG (POUDRET, a.a.O.). Der rechtskundige Vertreter des Klägers wird hiermit verwarnt und hat eine Ordnungsbusse zu gewärtigen, wenn er das Bundesgericht erneut mutwillig anrufen sollte.