Urteilskopf

118 II 181

37. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. April 1992 i.S. X. AG gegen Bundesamt für geistiges Eigentum (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 181

BGE 118 II 181 S. 181

Aus den Erwägungen:

3. Gemäss Art. 3 Abs. 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe - 1 Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
1    Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
a  mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;
b  mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;
c  einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
2    Als ältere Marken gelten:
a  hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen;
b  Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.
3    Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.
und Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 14 Einschränkung zugunsten vorbenützter Zeichen - 1 Der Markeninhaber kann einem anderen nicht verbieten, ein von diesem bereits vor der Hinterlegung gebrauchtes Zeichen im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen.
1    Der Markeninhaber kann einem anderen nicht verbieten, ein von diesem bereits vor der Hinterlegung gebrauchtes Zeichen im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen.
2    Dieses Weiterbenützungsrecht kann nur zusammen mit dem Unternehmen übertragen werden.
MSchG ist eine Marke nicht zu schützen, ihre Eintragung folglich zu verweigern, wenn sie im wesentlichen oder ausschliesslich aus einem Zeichen besteht, das als Gemeingut anzusehen ist. Gemeingut im Sinne dieser Bestimmungen sind nach Lehre und Rechtsprechung unter anderem Beschaffenheitsangaben sowie einfache Zeichen ohne Unterscheidungskraft wie etwa einzelne Zahlen (TROLLER, Immaterialgüterrecht, 3. Aufl., Bd. I, S. 292 ff.; BGE 116 II 610 E. 1c). Die

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Schutzunfähigkeit solcher Zeichen liegt letztlich im Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit begründet (MÜLLER, Unterscheidungskraft, Freihaltebedürfnis, Verkehrsdurchsetzung, in: Marke und Marketing, S. 205 ff.; MARBACH, Die eintragungsfähige Marke, Diss. Bern 1983, S. 47 f.: vgl. auch BGE 116 II 612 f. E. 2d). a) "Duo" ist das lateinische Wort für "zwei". Es bedeutet in dieser Sprache auch "beide" (LANGENSCHEIDTS GROSSWÖRTERBUCH LATEINISCH, Teil I, S. 241). Im Italienischen ist "duo" eine archaische Form von "due", wird aber vor allem als Bezeichnung für zwei gemeinsam musizierende Personen gebraucht. Als Vorsilbe hat "duo" die Bedeutung von "zwei" oder "doppelt" (DEVOTO/OLI, Nuovo vocabolario illustrato della lingua italiana, Bd. 1, S. 965). Im Französischen wird mit "duo" ein Musikstück für zwei Interpreten, ein Dialog oder Austausch von gleichartigen Gefühlsäusserungen zwischen zwei Personen sowie ein eng verbundenes Paar bezeichnet (GRAND DICTIONNAIRE ENCYCLOPÉDIQUE LAROUSSE, Bd. 4, S. 3446). In der deutschen Sprache schliesslich wird "Duo" für eine Komposition für zwei Instrumente bzw. Stimmen oder für zwei gemeinsam musizierende Solisten verwendet. Das Wort bezeichnet - ironisch gemeint - auch zwei Personen, die gemeinsam eine Handlung, insbesondere eine strafbare Handlung ausführen. Als Vorsilbe verwendet hat "Duo" die Bedeutung von "zwei" oder "doppelt" (DUDEN, Das grosse Wörterbuch der deutschen Sprache, Bd. 2, S. 581/2). In allen drei schweizerischen Amtssprachen weist somit der Begriff "duo" vor allem auf eine Verdoppelung von Personen oder Sachen hin. Im Italienischen und Deutschen hat zudem die Vorsilbe "duo" den Sinn von "zwei" oder "doppelt". b) Als Beschaffenheitsangaben, die als Marken nicht eintragungsfähig sind, gelten Worte, die ausschliesslich aus Angaben bestehen, die geeignet sind, im Verkehr die Art, Zusammensetzung, Qualität, Quantität, Bestimmung, den Gebrauchszweck, Wert, Ursprungsort und die Zeit der Herstellung von Waren anzugeben, auf die sie sich beziehen. Unzulässig sind zudem Angaben zu Form, Verpackung oder Ausstattung, wenn sie Elemente aufweisen, die bei diesen Waren allgemein üblich sind, oder wenn damit auf verwendungsmässige Vorteile hingewiesen wird (BGE 116 II 611 E. 2b). Die Bezeichnung "Duo" weckt als Marke für die angegebene Warenkategorie (Kinder-, Familien- und Erwachsenenspiele) ohne besonderen Aufwand an Phantasie oder Denkarbeit den Eindruck, das Spiel oder die Spiele seien für zwei Personen bestimmt oder eine Verpackung enthalte zwei verschiedene Spiele. Aus diesem Grund
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ist unerheblich, ob im deutschen Sprachgebrauch nicht "Duo" allein, sondern "Duopack" als Bezeichnung für eine Zweierverpackung üblich ist, wie die Beschwerdeführerin behauptet. Beim Ausdruck"Duo" handelt es sich somit um eine Beschaffenheitsangabe, die nicht als Marke eingetragen werden darf. Insoweit ist der angefochtenen Verfügung zuzustimmen. c) Von ebenso ausschlaggebender Bedeutung aber ist, dass die Bezeichnung "Duo" aufgrund ihrer umfassenden, an keine Waren- oder Dienstleistungskategorie gebundenen allgemeinen Bedeutung für den geschäftlichen Verkehr freigehalten werden muss. Die zahlenbezogene Bedeutung des Wortes, die in bestimmten Verwendungsarten gegebene Sinngleichheit mit der einstelligen Zahl "zwei" lässt eine Monopolisierung als Marke grundsätzlich nicht zu. Die Bezeichnung ist vielmehr der Allgemeinheit und insbesondere dem Geschäftsverkehr freizuhalten. Es ist denn auch allgemein anerkannt, dass einzelne Zahlen nicht als Marken beansprucht werden können (MARBACH, a.a.O., S. 64; JENE-BOLLAG, Die Schutzfähigkeit von Marke und Ausstattung unter dem Gesichtspunkt des Freihaltebedürfnisses, S. 71 ff.; TROLLER, a.a.O., S. 309). Auch dies ist letztlich weniger eine Frage der mangelnden Unterscheidungskraft der sogenannten primitiven Zeichen, sondern vorab eine solche des allgemeinen und wirtschaftlichen Freihaltebedürfnisses (MÜLLER, a.a.O., S. 206 mit Hinweisen). Nichts anderes kann aber für den einer einzelnen Zahl bedeutungs- und verwendungsmässig gleichzusetzenden Begriff "Duo" gelten. Eine Ausnahme käme nur dann in Betracht, wenn das Zeichen sich für die beanspruchten Waren bereits als Marke durchgesetzt hätte. Dafür bestehen indessen keine Anhaltspunkte, und die Beschwerdeführerin macht einen solchen Anspruch auch nicht geltend. Der von ihr verlangte Schutz eines markenmässigen Monopolrechts am Wort "Duo" ist daher ausgeschlossen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.