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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 269a |
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| Mietzinse sind in der Regel nicht missbräuchlich, wenn sie insbesondere: | ||||||
| im Rahmen der orts- oder quartierüblichen Mietzinse liegen; | ||||||
| durch Kostensteigerungen oder Mehrleistungen des Vermieters begründet sind; | ||||||
| bei neueren Bauten im Rahmen der kostendeckenden Bruttorendite liegen; | ||||||
| lediglich dem Ausgleich einer Mietzinsverbilligung dienen, die zuvor durch Umlagerung marktüblicher Finanzierungskosten gewahrt wurde, und in einem dem Mieter im Voraus bekanntgegebenen Zahlungsplan festgelegt sind; | ||||||
| lediglich die Teuerung auf dem risikotragenden Kapital ausgleichen; | ||||||
| das Ausmass nicht überschreiten, das Vermieter- und Mieterverbände oder Organisationen, die ähnliche Interessen wahrnehmen, in ihren Rahmenverträgen empfehlen. | ||||||
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SR 221.213.11 VMWG Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) Art. 18 Unvollständige Mietzinsanpassung |
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| Macht der Vermieter die ihm zustehende Mietzinsanpassung nicht vollständig geltend, hat er diesen Vorbehalt in Franken oder in Prozenten des Mietzinses festzulegen. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 269a |
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| Mietzinse sind in der Regel nicht missbräuchlich, wenn sie insbesondere: | ||||||
| im Rahmen der orts- oder quartierüblichen Mietzinse liegen; | ||||||
| durch Kostensteigerungen oder Mehrleistungen des Vermieters begründet sind; | ||||||
| bei neueren Bauten im Rahmen der kostendeckenden Bruttorendite liegen; | ||||||
| lediglich dem Ausgleich einer Mietzinsverbilligung dienen, die zuvor durch Umlagerung marktüblicher Finanzierungskosten gewahrt wurde, und in einem dem Mieter im Voraus bekanntgegebenen Zahlungsplan festgelegt sind; | ||||||
| lediglich die Teuerung auf dem risikotragenden Kapital ausgleichen; | ||||||
| das Ausmass nicht überschreiten, das Vermieter- und Mieterverbände oder Organisationen, die ähnliche Interessen wahrnehmen, in ihren Rahmenverträgen empfehlen. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 269a |
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| Mietzinse sind in der Regel nicht missbräuchlich, wenn sie insbesondere: | ||||||
| im Rahmen der orts- oder quartierüblichen Mietzinse liegen; | ||||||
| durch Kostensteigerungen oder Mehrleistungen des Vermieters begründet sind; | ||||||
| bei neueren Bauten im Rahmen der kostendeckenden Bruttorendite liegen; | ||||||
| lediglich dem Ausgleich einer Mietzinsverbilligung dienen, die zuvor durch Umlagerung marktüblicher Finanzierungskosten gewahrt wurde, und in einem dem Mieter im Voraus bekanntgegebenen Zahlungsplan festgelegt sind; | ||||||
| lediglich die Teuerung auf dem risikotragenden Kapital ausgleichen; | ||||||
| das Ausmass nicht überschreiten, das Vermieter- und Mieterverbände oder Organisationen, die ähnliche Interessen wahrnehmen, in ihren Rahmenverträgen empfehlen. | ||||||
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SR 221.213.11 VMWG Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) Art. 15 Bruttorendite - (Art. 269a Bst. c OR) |
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| Die Bruttorendite im Sinne von Artikel 269a Buchstabe c OR wird auf den Anlagekosten berechnet. | ||||||
| Ausser Betracht fallen offensichtlich übersetzte Land-, Bau- und Erwerbskosten. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 269 |
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| Mietzinse sind missbräuchlich, wenn damit ein übersetzter Ertrag aus der Mietsache erzielt wird oder wenn sie auf einem offensichtlich übersetzten Kaufpreis beruhen. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 269a |
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| Mietzinse sind in der Regel nicht missbräuchlich, wenn sie insbesondere: | ||||||
| im Rahmen der orts- oder quartierüblichen Mietzinse liegen; | ||||||
| durch Kostensteigerungen oder Mehrleistungen des Vermieters begründet sind; | ||||||
| bei neueren Bauten im Rahmen der kostendeckenden Bruttorendite liegen; | ||||||
| lediglich dem Ausgleich einer Mietzinsverbilligung dienen, die zuvor durch Umlagerung marktüblicher Finanzierungskosten gewahrt wurde, und in einem dem Mieter im Voraus bekanntgegebenen Zahlungsplan festgelegt sind; | ||||||
| lediglich die Teuerung auf dem risikotragenden Kapital ausgleichen; | ||||||
| das Ausmass nicht überschreiten, das Vermieter- und Mieterverbände oder Organisationen, die ähnliche Interessen wahrnehmen, in ihren Rahmenverträgen empfehlen. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 269 |
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| Mietzinse sind missbräuchlich, wenn damit ein übersetzter Ertrag aus der Mietsache erzielt wird oder wenn sie auf einem offensichtlich übersetzten Kaufpreis beruhen. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 269a |
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| Mietzinse sind in der Regel nicht missbräuchlich, wenn sie insbesondere: | ||||||
| im Rahmen der orts- oder quartierüblichen Mietzinse liegen; | ||||||
| durch Kostensteigerungen oder Mehrleistungen des Vermieters begründet sind; | ||||||
| bei neueren Bauten im Rahmen der kostendeckenden Bruttorendite liegen; | ||||||
| lediglich dem Ausgleich einer Mietzinsverbilligung dienen, die zuvor durch Umlagerung marktüblicher Finanzierungskosten gewahrt wurde, und in einem dem Mieter im Voraus bekanntgegebenen Zahlungsplan festgelegt sind; | ||||||
| lediglich die Teuerung auf dem risikotragenden Kapital ausgleichen; | ||||||
| das Ausmass nicht überschreiten, das Vermieter- und Mieterverbände oder Organisationen, die ähnliche Interessen wahrnehmen, in ihren Rahmenverträgen empfehlen. | ||||||
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SR 221.213.11 VMWG Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) Art. 15 Bruttorendite - (Art. 269a Bst. c OR) |
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| Die Bruttorendite im Sinne von Artikel 269a Buchstabe c OR wird auf den Anlagekosten berechnet. | ||||||
| Ausser Betracht fallen offensichtlich übersetzte Land-, Bau- und Erwerbskosten. | ||||||
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SR 221.213.11 VMWG Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) Art. 10 Offensichtlich übersetzter Kaufpreis - (Art. 269 OR) |
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| Als offensichtlich übersetzt im Sinne von Artikel 269 OR gilt ein Kaufpreis, der den Ertragswert einer Liegenschaft, berechnet auf den orts- oder quartierüblichen Mietzinsen für gleichartige Objekte, erheblich übersteigt. | ||||||
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SR 221.213.11 VMWG Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) Art. 18 Unvollständige Mietzinsanpassung |
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| Macht der Vermieter die ihm zustehende Mietzinsanpassung nicht vollständig geltend, hat er diesen Vorbehalt in Franken oder in Prozenten des Mietzinses festzulegen. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 269a |
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| Mietzinse sind in der Regel nicht missbräuchlich, wenn sie insbesondere: | ||||||
| im Rahmen der orts- oder quartierüblichen Mietzinse liegen; | ||||||
| durch Kostensteigerungen oder Mehrleistungen des Vermieters begründet sind; | ||||||
| bei neueren Bauten im Rahmen der kostendeckenden Bruttorendite liegen; | ||||||
| lediglich dem Ausgleich einer Mietzinsverbilligung dienen, die zuvor durch Umlagerung marktüblicher Finanzierungskosten gewahrt wurde, und in einem dem Mieter im Voraus bekanntgegebenen Zahlungsplan festgelegt sind; | ||||||
| lediglich die Teuerung auf dem risikotragenden Kapital ausgleichen; | ||||||
| das Ausmass nicht überschreiten, das Vermieter- und Mieterverbände oder Organisationen, die ähnliche Interessen wahrnehmen, in ihren Rahmenverträgen empfehlen. | ||||||
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SR 221.213.11 VMWG Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) Art. 15 Bruttorendite - (Art. 269a Bst. c OR) |
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| Die Bruttorendite im Sinne von Artikel 269a Buchstabe c OR wird auf den Anlagekosten berechnet. | ||||||
| Ausser Betracht fallen offensichtlich übersetzte Land-, Bau- und Erwerbskosten. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 269a |
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| Mietzinse sind in der Regel nicht missbräuchlich, wenn sie insbesondere: | ||||||
| im Rahmen der orts- oder quartierüblichen Mietzinse liegen; | ||||||
| durch Kostensteigerungen oder Mehrleistungen des Vermieters begründet sind; | ||||||
| bei neueren Bauten im Rahmen der kostendeckenden Bruttorendite liegen; | ||||||
| lediglich dem Ausgleich einer Mietzinsverbilligung dienen, die zuvor durch Umlagerung marktüblicher Finanzierungskosten gewahrt wurde, und in einem dem Mieter im Voraus bekanntgegebenen Zahlungsplan festgelegt sind; | ||||||
| lediglich die Teuerung auf dem risikotragenden Kapital ausgleichen; | ||||||
| das Ausmass nicht überschreiten, das Vermieter- und Mieterverbände oder Organisationen, die ähnliche Interessen wahrnehmen, in ihren Rahmenverträgen empfehlen. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 269 |
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| Mietzinse sind missbräuchlich, wenn damit ein übersetzter Ertrag aus der Mietsache erzielt wird oder wenn sie auf einem offensichtlich übersetzten Kaufpreis beruhen. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 269 |
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| Mietzinse sind missbräuchlich, wenn damit ein übersetzter Ertrag aus der Mietsache erzielt wird oder wenn sie auf einem offensichtlich übersetzten Kaufpreis beruhen. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 269a |
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| Mietzinse sind in der Regel nicht missbräuchlich, wenn sie insbesondere: | ||||||
| im Rahmen der orts- oder quartierüblichen Mietzinse liegen; | ||||||
| durch Kostensteigerungen oder Mehrleistungen des Vermieters begründet sind; | ||||||
| bei neueren Bauten im Rahmen der kostendeckenden Bruttorendite liegen; | ||||||
| lediglich dem Ausgleich einer Mietzinsverbilligung dienen, die zuvor durch Umlagerung marktüblicher Finanzierungskosten gewahrt wurde, und in einem dem Mieter im Voraus bekanntgegebenen Zahlungsplan festgelegt sind; | ||||||
| lediglich die Teuerung auf dem risikotragenden Kapital ausgleichen; | ||||||
| das Ausmass nicht überschreiten, das Vermieter- und Mieterverbände oder Organisationen, die ähnliche Interessen wahrnehmen, in ihren Rahmenverträgen empfehlen. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 269 |
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| Mietzinse sind missbräuchlich, wenn damit ein übersetzter Ertrag aus der Mietsache erzielt wird oder wenn sie auf einem offensichtlich übersetzten Kaufpreis beruhen. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 269a |
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| Mietzinse sind in der Regel nicht missbräuchlich, wenn sie insbesondere: | ||||||
| im Rahmen der orts- oder quartierüblichen Mietzinse liegen; | ||||||
| durch Kostensteigerungen oder Mehrleistungen des Vermieters begründet sind; | ||||||
| bei neueren Bauten im Rahmen der kostendeckenden Bruttorendite liegen; | ||||||
| lediglich dem Ausgleich einer Mietzinsverbilligung dienen, die zuvor durch Umlagerung marktüblicher Finanzierungskosten gewahrt wurde, und in einem dem Mieter im Voraus bekanntgegebenen Zahlungsplan festgelegt sind; | ||||||
| lediglich die Teuerung auf dem risikotragenden Kapital ausgleichen; | ||||||
| das Ausmass nicht überschreiten, das Vermieter- und Mieterverbände oder Organisationen, die ähnliche Interessen wahrnehmen, in ihren Rahmenverträgen empfehlen. | ||||||
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SR 221.213.11 VMWG Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) Art. 13 Hypothekarzinse - (Art. 269a Bst. b OR) |
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| Eine Hypothekarzinserhöhung von einem Viertel Prozent berechtigt in der Regel zu einer Mietzinserhöhung von höchstens:Bei Hypothekarzinssenkungen sind die Mietzinse entsprechend herabzusetzen oder die Einsparungen mit inzwischen eingetretenen Kostensteigerungen zu verrechnen. | ||||||
| 2 Prozent bei Hypothekarzinssätzen von mehr als 6 Prozent; | ||||||
| 2,5 Prozent bei Hypothekarzinssätzen zwischen 5 und 6 Prozent; | ||||||
| 3 Prozent bei Hypothekarzinssätzen von weniger als 5 Prozent. | ||||||
| Bei Zahlungsplänen im Sinne von Artikel 269a Buchstabe d und Rahmenmietverträgen im Sinne von Artikel 269a Buchstabe f OR gelten bei Hypothekarzinsänderungen stattdessen die für solche Fälle vereinbarten Regelungen. | ||||||
| Wird unter Verzicht auf Quartierüblichkeit und Teuerungsausgleich dauernd mit der reinen Kostenmiete gerechnet, so kann der Mietzins bei Hypothekarzinserhöhungen im Umfang der Mehrbelastung für das gesamte investierte Kapital erhöht werden. | ||||||
| Bei Mietzinsanpassungen infolge von Hypothekarzinsänderungen ist im Übrigen zu berücksichtigen, ob und inwieweit frühere Hypothekarzinsänderungen zu Mietzinsanpassungen geführt haben. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 269a |
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| Mietzinse sind in der Regel nicht missbräuchlich, wenn sie insbesondere: | ||||||
| im Rahmen der orts- oder quartierüblichen Mietzinse liegen; | ||||||
| durch Kostensteigerungen oder Mehrleistungen des Vermieters begründet sind; | ||||||
| bei neueren Bauten im Rahmen der kostendeckenden Bruttorendite liegen; | ||||||
| lediglich dem Ausgleich einer Mietzinsverbilligung dienen, die zuvor durch Umlagerung marktüblicher Finanzierungskosten gewahrt wurde, und in einem dem Mieter im Voraus bekanntgegebenen Zahlungsplan festgelegt sind; | ||||||
| lediglich die Teuerung auf dem risikotragenden Kapital ausgleichen; | ||||||
| das Ausmass nicht überschreiten, das Vermieter- und Mieterverbände oder Organisationen, die ähnliche Interessen wahrnehmen, in ihren Rahmenverträgen empfehlen. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 269a |
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| Mietzinse sind in der Regel nicht missbräuchlich, wenn sie insbesondere: | ||||||
| im Rahmen der orts- oder quartierüblichen Mietzinse liegen; | ||||||
| durch Kostensteigerungen oder Mehrleistungen des Vermieters begründet sind; | ||||||
| bei neueren Bauten im Rahmen der kostendeckenden Bruttorendite liegen; | ||||||
| lediglich dem Ausgleich einer Mietzinsverbilligung dienen, die zuvor durch Umlagerung marktüblicher Finanzierungskosten gewahrt wurde, und in einem dem Mieter im Voraus bekanntgegebenen Zahlungsplan festgelegt sind; | ||||||
| lediglich die Teuerung auf dem risikotragenden Kapital ausgleichen; | ||||||
| das Ausmass nicht überschreiten, das Vermieter- und Mieterverbände oder Organisationen, die ähnliche Interessen wahrnehmen, in ihren Rahmenverträgen empfehlen. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 269a |
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| Mietzinse sind in der Regel nicht missbräuchlich, wenn sie insbesondere: | ||||||
| im Rahmen der orts- oder quartierüblichen Mietzinse liegen; | ||||||
| durch Kostensteigerungen oder Mehrleistungen des Vermieters begründet sind; | ||||||
| bei neueren Bauten im Rahmen der kostendeckenden Bruttorendite liegen; | ||||||
| lediglich dem Ausgleich einer Mietzinsverbilligung dienen, die zuvor durch Umlagerung marktüblicher Finanzierungskosten gewahrt wurde, und in einem dem Mieter im Voraus bekanntgegebenen Zahlungsplan festgelegt sind; | ||||||
| lediglich die Teuerung auf dem risikotragenden Kapital ausgleichen; | ||||||
| das Ausmass nicht überschreiten, das Vermieter- und Mieterverbände oder Organisationen, die ähnliche Interessen wahrnehmen, in ihren Rahmenverträgen empfehlen. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 269a |
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| Mietzinse sind in der Regel nicht missbräuchlich, wenn sie insbesondere: | ||||||
| im Rahmen der orts- oder quartierüblichen Mietzinse liegen; | ||||||
| durch Kostensteigerungen oder Mehrleistungen des Vermieters begründet sind; | ||||||
| bei neueren Bauten im Rahmen der kostendeckenden Bruttorendite liegen; | ||||||
| lediglich dem Ausgleich einer Mietzinsverbilligung dienen, die zuvor durch Umlagerung marktüblicher Finanzierungskosten gewahrt wurde, und in einem dem Mieter im Voraus bekanntgegebenen Zahlungsplan festgelegt sind; | ||||||
| lediglich die Teuerung auf dem risikotragenden Kapital ausgleichen; | ||||||
| das Ausmass nicht überschreiten, das Vermieter- und Mieterverbände oder Organisationen, die ähnliche Interessen wahrnehmen, in ihren Rahmenverträgen empfehlen. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 269a |
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| Mietzinse sind in der Regel nicht missbräuchlich, wenn sie insbesondere: | ||||||
| im Rahmen der orts- oder quartierüblichen Mietzinse liegen; | ||||||
| durch Kostensteigerungen oder Mehrleistungen des Vermieters begründet sind; | ||||||
| bei neueren Bauten im Rahmen der kostendeckenden Bruttorendite liegen; | ||||||
| lediglich dem Ausgleich einer Mietzinsverbilligung dienen, die zuvor durch Umlagerung marktüblicher Finanzierungskosten gewahrt wurde, und in einem dem Mieter im Voraus bekanntgegebenen Zahlungsplan festgelegt sind; | ||||||
| lediglich die Teuerung auf dem risikotragenden Kapital ausgleichen; | ||||||
| das Ausmass nicht überschreiten, das Vermieter- und Mieterverbände oder Organisationen, die ähnliche Interessen wahrnehmen, in ihren Rahmenverträgen empfehlen. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 269a |
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| Mietzinse sind in der Regel nicht missbräuchlich, wenn sie insbesondere: | ||||||
| im Rahmen der orts- oder quartierüblichen Mietzinse liegen; | ||||||
| durch Kostensteigerungen oder Mehrleistungen des Vermieters begründet sind; | ||||||
| bei neueren Bauten im Rahmen der kostendeckenden Bruttorendite liegen; | ||||||
| lediglich dem Ausgleich einer Mietzinsverbilligung dienen, die zuvor durch Umlagerung marktüblicher Finanzierungskosten gewahrt wurde, und in einem dem Mieter im Voraus bekanntgegebenen Zahlungsplan festgelegt sind; | ||||||
| lediglich die Teuerung auf dem risikotragenden Kapital ausgleichen; | ||||||
| das Ausmass nicht überschreiten, das Vermieter- und Mieterverbände oder Organisationen, die ähnliche Interessen wahrnehmen, in ihren Rahmenverträgen empfehlen. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 269a |
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| Mietzinse sind in der Regel nicht missbräuchlich, wenn sie insbesondere: | ||||||
| im Rahmen der orts- oder quartierüblichen Mietzinse liegen; | ||||||
| durch Kostensteigerungen oder Mehrleistungen des Vermieters begründet sind; | ||||||
| bei neueren Bauten im Rahmen der kostendeckenden Bruttorendite liegen; | ||||||
| lediglich dem Ausgleich einer Mietzinsverbilligung dienen, die zuvor durch Umlagerung marktüblicher Finanzierungskosten gewahrt wurde, und in einem dem Mieter im Voraus bekanntgegebenen Zahlungsplan festgelegt sind; | ||||||
| lediglich die Teuerung auf dem risikotragenden Kapital ausgleichen; | ||||||
| das Ausmass nicht überschreiten, das Vermieter- und Mieterverbände oder Organisationen, die ähnliche Interessen wahrnehmen, in ihren Rahmenverträgen empfehlen. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 269a |
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| Mietzinse sind in der Regel nicht missbräuchlich, wenn sie insbesondere: | ||||||
| im Rahmen der orts- oder quartierüblichen Mietzinse liegen; | ||||||
| durch Kostensteigerungen oder Mehrleistungen des Vermieters begründet sind; | ||||||
| bei neueren Bauten im Rahmen der kostendeckenden Bruttorendite liegen; | ||||||
| lediglich dem Ausgleich einer Mietzinsverbilligung dienen, die zuvor durch Umlagerung marktüblicher Finanzierungskosten gewahrt wurde, und in einem dem Mieter im Voraus bekanntgegebenen Zahlungsplan festgelegt sind; | ||||||
| lediglich die Teuerung auf dem risikotragenden Kapital ausgleichen; | ||||||
| das Ausmass nicht überschreiten, das Vermieter- und Mieterverbände oder Organisationen, die ähnliche Interessen wahrnehmen, in ihren Rahmenverträgen empfehlen. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 269a |
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| Mietzinse sind in der Regel nicht missbräuchlich, wenn sie insbesondere: | ||||||
| im Rahmen der orts- oder quartierüblichen Mietzinse liegen; | ||||||
| durch Kostensteigerungen oder Mehrleistungen des Vermieters begründet sind; | ||||||
| bei neueren Bauten im Rahmen der kostendeckenden Bruttorendite liegen; | ||||||
| lediglich dem Ausgleich einer Mietzinsverbilligung dienen, die zuvor durch Umlagerung marktüblicher Finanzierungskosten gewahrt wurde, und in einem dem Mieter im Voraus bekanntgegebenen Zahlungsplan festgelegt sind; | ||||||
| lediglich die Teuerung auf dem risikotragenden Kapital ausgleichen; | ||||||
| das Ausmass nicht überschreiten, das Vermieter- und Mieterverbände oder Organisationen, die ähnliche Interessen wahrnehmen, in ihren Rahmenverträgen empfehlen. | ||||||