SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 45 - Das Gesetz enthält die Ausführungsbestimmungen betreffend Abstimmungen, Wahlen, Initiativen, Referenden sowie Begehren um Abberufung des Staatsrates und um Abberufung des Gemeindevorstands. |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 45 - Das Gesetz enthält die Ausführungsbestimmungen betreffend Abstimmungen, Wahlen, Initiativen, Referenden sowie Begehren um Abberufung des Staatsrates und um Abberufung des Gemeindevorstands. |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 45 - Das Gesetz enthält die Ausführungsbestimmungen betreffend Abstimmungen, Wahlen, Initiativen, Referenden sowie Begehren um Abberufung des Staatsrates und um Abberufung des Gemeindevorstands. |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 45 - Das Gesetz enthält die Ausführungsbestimmungen betreffend Abstimmungen, Wahlen, Initiativen, Referenden sowie Begehren um Abberufung des Staatsrates und um Abberufung des Gemeindevorstands. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 138 Volksinitiative auf Totalrevision der Bundesverfassung - 1 100 000 Stimmberechtigte können innert 18 Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung ihrer Initiative eine Totalrevision der Bundesverfassung vorschlagen.117 |
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1 | 100 000 Stimmberechtigte können innert 18 Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung ihrer Initiative eine Totalrevision der Bundesverfassung vorschlagen.117 |
2 | Dieses Begehren ist dem Volk zur Abstimmung zu unterbreiten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 6 Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung - Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 74 Umweltschutz - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen. |
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1 | Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen. |
2 | Er sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher. |
3 | Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält. |