Urteilskopf

117 V 349

47. Auszug aus dem Urteil vom 12. Dezember 1991 i.S. M. gegen Staatliche Pensionskasse Solothurn und Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
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Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 349

BGE 117 V 349 S. 349

Aus den Erwägungen:

3. b) Nach der Rechtsprechung richtet sich der Zinssatz bei verspäteter Überweisung der Freizügigkeitsleistung in erster Linie nach dem Vorsorgevertrag. Bei Fehlen einer entsprechenden vertraglichen Regelung kommt der in Art. 104 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 104 - 1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
1    Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
2    Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.
3    Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.
OR auf 5% festgesetzte Verzugszins zur Anwendung (BGE 115 V 37 Erw. 8c; MEYER-BLASER, 1985-1989: Die Rechtsprechung von Eidg. Versicherungsgericht und Bundesgericht zum BVG, in SZS 1990 S. 89).
Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 der Kassenstatuten werden geschuldete Kassenleistungen mit 4% Zins und Zinseszins nachbezahlt. Auch wenn diese Bestimmung unter dem Marginale "Berichtigung von Kassenleistungen" steht, so geht es der Sache nach um die Anordnung einer Zinspflicht bei verspäteter Zahlung, welche sich auch als Verzugszinsverpflichtung auswirken kann. Das kantonale Gericht hat daher zu Recht angenommen, § 10 Abs. 1 Satz 2 der Kassenstatuten begründe eine Verzugszinsverpflichtung. Die Höhe des Verzugszinsfusses von 4% lässt sich ebenfalls nicht beanstanden. Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine öffentlichrechtliche Vorsorgeeinrichtung. Zwar ist auch bei öffentlichrechtlichen Geldforderungen nach der Rechtsprechung grundsätzlich von einem Verzugszins in Höhe von 5% auszugehen (BGE 113 V 54 Erw. 5, BGE 101 V 120 Erw. 4, BGE 101 Ib 259 Erw. 4b, BGE 95 I 263; RHINOW/KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, S. 93, B/V), ein tieferer Zinsfuss ist indessen zulässig (BGE 97 I 352, BGE 93 I 666 Erw. 6, BGE 85 I 184 Erw. 4). Nichts anderes ergibt sich schliesslich im Hinblick auf Art. 104 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 104 - 1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
1    Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
2    Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.
3    Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.
OR. Diese Bestimmung ist dispositiver Natur und der darin festgelegte Verzugszinssatz von 5% kann durch Parteiabrede nach oben oder unten abgeändert werden (GAUCH/SCHLUEP, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg. Teil, Bd. II, 4. Aufl., N 1756; SCHRANER, N 88 zu Art. 73
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 73 - 1 Geht die Schuldpflicht auf Zahlung von Zinsen und ist deren Höhe weder durch Vertrag noch durch Gesetz oder Übung bestimmt, so sind Zinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen.
1    Geht die Schuldpflicht auf Zahlung von Zinsen und ist deren Höhe weder durch Vertrag noch durch Gesetz oder Übung bestimmt, so sind Zinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen.
2    Dem öffentlichen Rechte bleibt es vorbehalten, Bestimmungen gegen Missbräuche im Zinswesen aufzustellen.
OR; WEBER, N 117 zu Art. 73
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 73 - 1 Geht die Schuldpflicht auf Zahlung von Zinsen und ist deren Höhe weder durch Vertrag noch durch Gesetz oder Übung bestimmt, so sind Zinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen.
1    Geht die Schuldpflicht auf Zahlung von Zinsen und ist deren Höhe weder durch Vertrag noch durch Gesetz oder Übung bestimmt, so sind Zinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen.
2    Dem öffentlichen Rechte bleibt es vorbehalten, Bestimmungen gegen Missbräuche im Zinswesen aufzustellen.
OR; vgl. aber MEYER-BLASER, a.a.O., S. 89).