SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 22 Anspruch |
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1 | Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG 2 ) sind. 3 |
1bis | Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, haben Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise einbüssen. 4 |
2 | Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern. |
3 | Anspruch auf ein Kindergeld besteht für jedes eigene Kind, welches das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Pflegekinder, die unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen wurden, sind den eigenen Kindern gleichgestellt. Der Anspruch auf ein Kindergeld besteht nicht für Kinder, für die gleichzeitig gesetzliche Kinder- und Ausbildungszulagen ausgerichtet werden. 5 |
4 | Das Taggeld wird frühestens ab dem ersten Tag des Monats gewährt, welcher der Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Der Anspruch erlischt spätestens am Ende des Monats, in welchem vom Rentenvorbezug nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG 6 Gebrauch gemacht oder in welchem das Rentenalter erreicht wird. |
5 | Für Massnahmen nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht kein Anspruch auf ein Taggeld. |
5bis | Bezieht eine versicherte Person eine Rente, so wird ihr diese während der Durchführung von Integrationsmassnahmen nach Artikel 14 aund von Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8 aanstelle eines Taggeldes weiter ausgerichtet. 7 |
5ter | Erleidet sie infolge der Durchführung einer Massnahme einen Erwerbsausfall oder verliert sie das Taggeld einer anderen Versicherung, so richtet die Versicherung zusätzlich zur Rente ein Taggeld aus. 8 |
6 | Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Taggelder ausgerichtet werden für nicht aufeinanderfolgende Tage, für Abklärungs- und Wartezeiten, für Arbeitsversuche und für Unterbrüche von Eingliederungsmassnahmen wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft. 9 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 23 Grundentschädigung |
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1 | Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1. 2 |
1bis | Bei Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8 abeträgt sie 80 Prozent des Erwerbseinkommens, das die versicherte Person unmittelbar vor Beginn der Massnahme erzielt hat, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes. 3 |
2 | Sie beträgt 30 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 für Versicherte, die das 20. Altersjahr vollendet haben und ohne Invalidität nach abgeschlossener Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten. 4 |
2bis | Sie beträgt höchstens 30 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 für Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und für Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind. Der Bundesrat setzt die Höhe der Grundentschädigung fest. 5 |
3 | Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach den Absätzen 1 und 1 bisbildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG 6 erhoben werden (massgebendes Einkommen). 7 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 24 Höhe des Taggeldes |
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1 | Der Höchstbetrag des Taggeldes entspricht dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem UVG 2 . |
2 | Das Taggeld wird gekürzt, soweit es das massgebende Erwerbseinkommen einschliesslich der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen übersteigt. 3 |
3 | ... 4 |
4 | Bestand bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem UVG, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung. |
5 | Der Bundesrat regelt die Anrechnung eines allfälligen Erwerbseinkommens und kann für bestimmte Verhältnisse Kürzungen vorsehen. Das Bundesamt stellt verbindliche Tabellen für die Ermittlung der Taggelder mit aufgerundeten Beträgen auf. |
SR 831.201 Verordnung über die Invalidenversicherung IVV Art. 18 Wartezeiten im Allgemeinen |
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1 | Die versicherte Person, die zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder einer Umschulung warten muss, hat während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld. 1 |
2 | Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in welchem die IV-Stelle feststellt, dass eine erstmalige berufliche Ausbildung oder eine Umschulung angezeigt ist. 2 |
3 | Rentenbezüger, die sich einer Eingliederungsmassnahme unterziehen, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit. |
4 | Soweit Versicherte einen Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung haben, besteht kein Anspruch auf das Taggeld der Invalidenversicherung. 3 |
SR 831.201 Verordnung über die Invalidenversicherung IVV Art. 18 Wartezeiten im Allgemeinen |
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1 | Die versicherte Person, die zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder einer Umschulung warten muss, hat während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld. 1 |
2 | Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in welchem die IV-Stelle feststellt, dass eine erstmalige berufliche Ausbildung oder eine Umschulung angezeigt ist. 2 |
3 | Rentenbezüger, die sich einer Eingliederungsmassnahme unterziehen, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit. |
4 | Soweit Versicherte einen Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung haben, besteht kein Anspruch auf das Taggeld der Invalidenversicherung. 3 |
SR 831.201 Verordnung über die Invalidenversicherung IVV Art. 21 Bemessungsgrundlagen |
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1 | ... 2 |
2 | Bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens im Sinne von Artikel 23 Absatz 3 IVG werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die versicherte Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat und zwar wegen: |
a | Krankheit; |
b | Unfall; |
c | Arbeitslosigkeit; |
d | Dienst im Sinne von Artikel 1 EOG 3 ; |
e | Mutterschaft; oder |
f | anderen Gründen, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind. |
3 | Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 4 |
SR 831.201 Verordnung über die Invalidenversicherung IVV Art. 21 Bemessungsgrundlagen |
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1 | ... 2 |
2 | Bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens im Sinne von Artikel 23 Absatz 3 IVG werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die versicherte Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat und zwar wegen: |
a | Krankheit; |
b | Unfall; |
c | Arbeitslosigkeit; |
d | Dienst im Sinne von Artikel 1 EOG 3 ; |
e | Mutterschaft; oder |
f | anderen Gründen, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind. |
3 | Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 4 |
SR 831.201 Verordnung über die Invalidenversicherung IVV Art. 21 Bemessungsgrundlagen |
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1 | ... 2 |
2 | Bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens im Sinne von Artikel 23 Absatz 3 IVG werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die versicherte Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat und zwar wegen: |
a | Krankheit; |
b | Unfall; |
c | Arbeitslosigkeit; |
d | Dienst im Sinne von Artikel 1 EOG 3 ; |
e | Mutterschaft; oder |
f | anderen Gründen, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind. |
3 | Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 4 |
SR 831.201 Verordnung über die Invalidenversicherung IVV Art. 18 Wartezeiten im Allgemeinen |
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1 | Die versicherte Person, die zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder einer Umschulung warten muss, hat während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld. 1 |
2 | Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in welchem die IV-Stelle feststellt, dass eine erstmalige berufliche Ausbildung oder eine Umschulung angezeigt ist. 2 |
3 | Rentenbezüger, die sich einer Eingliederungsmassnahme unterziehen, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit. |
4 | Soweit Versicherte einen Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung haben, besteht kein Anspruch auf das Taggeld der Invalidenversicherung. 3 |
SR 831.201 Verordnung über die Invalidenversicherung IVV Art. 18 Wartezeiten im Allgemeinen |
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1 | Die versicherte Person, die zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder einer Umschulung warten muss, hat während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld. 1 |
2 | Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in welchem die IV-Stelle feststellt, dass eine erstmalige berufliche Ausbildung oder eine Umschulung angezeigt ist. 2 |
3 | Rentenbezüger, die sich einer Eingliederungsmassnahme unterziehen, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit. |
4 | Soweit Versicherte einen Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung haben, besteht kein Anspruch auf das Taggeld der Invalidenversicherung. 3 |
SR 831.201 Verordnung über die Invalidenversicherung IVV Art. 21 Bemessungsgrundlagen |
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1 | ... 2 |
2 | Bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens im Sinne von Artikel 23 Absatz 3 IVG werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die versicherte Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat und zwar wegen: |
a | Krankheit; |
b | Unfall; |
c | Arbeitslosigkeit; |
d | Dienst im Sinne von Artikel 1 EOG 3 ; |
e | Mutterschaft; oder |
f | anderen Gründen, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind. |
3 | Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 4 |
SR 831.201 Verordnung über die Invalidenversicherung IVV Art. 21 Bemessungsgrundlagen |
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1 | ... 2 |
2 | Bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens im Sinne von Artikel 23 Absatz 3 IVG werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die versicherte Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat und zwar wegen: |
a | Krankheit; |
b | Unfall; |
c | Arbeitslosigkeit; |
d | Dienst im Sinne von Artikel 1 EOG 3 ; |
e | Mutterschaft; oder |
f | anderen Gründen, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind. |
3 | Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 4 |
SR 831.201 Verordnung über die Invalidenversicherung IVV Art. 21 Bemessungsgrundlagen |
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1 | ... 2 |
2 | Bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens im Sinne von Artikel 23 Absatz 3 IVG werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die versicherte Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat und zwar wegen: |
a | Krankheit; |
b | Unfall; |
c | Arbeitslosigkeit; |
d | Dienst im Sinne von Artikel 1 EOG 3 ; |
e | Mutterschaft; oder |
f | anderen Gründen, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind. |
3 | Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 22 Anspruch |
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1 | Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG 2 ) sind. 3 |
1bis | Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, haben Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise einbüssen. 4 |
2 | Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern. |
3 | Anspruch auf ein Kindergeld besteht für jedes eigene Kind, welches das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Pflegekinder, die unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen wurden, sind den eigenen Kindern gleichgestellt. Der Anspruch auf ein Kindergeld besteht nicht für Kinder, für die gleichzeitig gesetzliche Kinder- und Ausbildungszulagen ausgerichtet werden. 5 |
4 | Das Taggeld wird frühestens ab dem ersten Tag des Monats gewährt, welcher der Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Der Anspruch erlischt spätestens am Ende des Monats, in welchem vom Rentenvorbezug nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG 6 Gebrauch gemacht oder in welchem das Rentenalter erreicht wird. |
5 | Für Massnahmen nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht kein Anspruch auf ein Taggeld. |
5bis | Bezieht eine versicherte Person eine Rente, so wird ihr diese während der Durchführung von Integrationsmassnahmen nach Artikel 14 aund von Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8 aanstelle eines Taggeldes weiter ausgerichtet. 7 |
5ter | Erleidet sie infolge der Durchführung einer Massnahme einen Erwerbsausfall oder verliert sie das Taggeld einer anderen Versicherung, so richtet die Versicherung zusätzlich zur Rente ein Taggeld aus. 8 |
6 | Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Taggelder ausgerichtet werden für nicht aufeinanderfolgende Tage, für Abklärungs- und Wartezeiten, für Arbeitsversuche und für Unterbrüche von Eingliederungsmassnahmen wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft. 9 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 22 Anspruch |
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1 | Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG 2 ) sind. 3 |
1bis | Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, haben Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise einbüssen. 4 |
2 | Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern. |
3 | Anspruch auf ein Kindergeld besteht für jedes eigene Kind, welches das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Pflegekinder, die unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen wurden, sind den eigenen Kindern gleichgestellt. Der Anspruch auf ein Kindergeld besteht nicht für Kinder, für die gleichzeitig gesetzliche Kinder- und Ausbildungszulagen ausgerichtet werden. 5 |
4 | Das Taggeld wird frühestens ab dem ersten Tag des Monats gewährt, welcher der Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Der Anspruch erlischt spätestens am Ende des Monats, in welchem vom Rentenvorbezug nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG 6 Gebrauch gemacht oder in welchem das Rentenalter erreicht wird. |
5 | Für Massnahmen nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht kein Anspruch auf ein Taggeld. |
5bis | Bezieht eine versicherte Person eine Rente, so wird ihr diese während der Durchführung von Integrationsmassnahmen nach Artikel 14 aund von Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8 aanstelle eines Taggeldes weiter ausgerichtet. 7 |
5ter | Erleidet sie infolge der Durchführung einer Massnahme einen Erwerbsausfall oder verliert sie das Taggeld einer anderen Versicherung, so richtet die Versicherung zusätzlich zur Rente ein Taggeld aus. 8 |
6 | Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Taggelder ausgerichtet werden für nicht aufeinanderfolgende Tage, für Abklärungs- und Wartezeiten, für Arbeitsversuche und für Unterbrüche von Eingliederungsmassnahmen wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft. 9 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 22 Anspruch |
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1 | Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG 2 ) sind. 3 |
1bis | Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, haben Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise einbüssen. 4 |
2 | Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern. |
3 | Anspruch auf ein Kindergeld besteht für jedes eigene Kind, welches das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Pflegekinder, die unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen wurden, sind den eigenen Kindern gleichgestellt. Der Anspruch auf ein Kindergeld besteht nicht für Kinder, für die gleichzeitig gesetzliche Kinder- und Ausbildungszulagen ausgerichtet werden. 5 |
4 | Das Taggeld wird frühestens ab dem ersten Tag des Monats gewährt, welcher der Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Der Anspruch erlischt spätestens am Ende des Monats, in welchem vom Rentenvorbezug nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG 6 Gebrauch gemacht oder in welchem das Rentenalter erreicht wird. |
5 | Für Massnahmen nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht kein Anspruch auf ein Taggeld. |
5bis | Bezieht eine versicherte Person eine Rente, so wird ihr diese während der Durchführung von Integrationsmassnahmen nach Artikel 14 aund von Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8 aanstelle eines Taggeldes weiter ausgerichtet. 7 |
5ter | Erleidet sie infolge der Durchführung einer Massnahme einen Erwerbsausfall oder verliert sie das Taggeld einer anderen Versicherung, so richtet die Versicherung zusätzlich zur Rente ein Taggeld aus. 8 |
6 | Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Taggelder ausgerichtet werden für nicht aufeinanderfolgende Tage, für Abklärungs- und Wartezeiten, für Arbeitsversuche und für Unterbrüche von Eingliederungsmassnahmen wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft. 9 |
SR 831.201 Verordnung über die Invalidenversicherung IVV Art. 18 Wartezeiten im Allgemeinen |
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1 | Die versicherte Person, die zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder einer Umschulung warten muss, hat während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld. 1 |
2 | Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in welchem die IV-Stelle feststellt, dass eine erstmalige berufliche Ausbildung oder eine Umschulung angezeigt ist. 2 |
3 | Rentenbezüger, die sich einer Eingliederungsmassnahme unterziehen, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit. |
4 | Soweit Versicherte einen Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung haben, besteht kein Anspruch auf das Taggeld der Invalidenversicherung. 3 |
SR 831.201 Verordnung über die Invalidenversicherung IVV Art. 18 Wartezeiten im Allgemeinen |
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1 | Die versicherte Person, die zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder einer Umschulung warten muss, hat während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld. 1 |
2 | Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in welchem die IV-Stelle feststellt, dass eine erstmalige berufliche Ausbildung oder eine Umschulung angezeigt ist. 2 |
3 | Rentenbezüger, die sich einer Eingliederungsmassnahme unterziehen, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit. |
4 | Soweit Versicherte einen Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung haben, besteht kein Anspruch auf das Taggeld der Invalidenversicherung. 3 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 22 Anspruch |
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1 | Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG 2 ) sind. 3 |
1bis | Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, haben Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise einbüssen. 4 |
2 | Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern. |
3 | Anspruch auf ein Kindergeld besteht für jedes eigene Kind, welches das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Pflegekinder, die unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen wurden, sind den eigenen Kindern gleichgestellt. Der Anspruch auf ein Kindergeld besteht nicht für Kinder, für die gleichzeitig gesetzliche Kinder- und Ausbildungszulagen ausgerichtet werden. 5 |
4 | Das Taggeld wird frühestens ab dem ersten Tag des Monats gewährt, welcher der Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Der Anspruch erlischt spätestens am Ende des Monats, in welchem vom Rentenvorbezug nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG 6 Gebrauch gemacht oder in welchem das Rentenalter erreicht wird. |
5 | Für Massnahmen nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht kein Anspruch auf ein Taggeld. |
5bis | Bezieht eine versicherte Person eine Rente, so wird ihr diese während der Durchführung von Integrationsmassnahmen nach Artikel 14 aund von Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8 aanstelle eines Taggeldes weiter ausgerichtet. 7 |
5ter | Erleidet sie infolge der Durchführung einer Massnahme einen Erwerbsausfall oder verliert sie das Taggeld einer anderen Versicherung, so richtet die Versicherung zusätzlich zur Rente ein Taggeld aus. 8 |
6 | Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Taggelder ausgerichtet werden für nicht aufeinanderfolgende Tage, für Abklärungs- und Wartezeiten, für Arbeitsversuche und für Unterbrüche von Eingliederungsmassnahmen wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft. 9 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 22 Anspruch |
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1 | Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG 2 ) sind. 3 |
1bis | Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, haben Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise einbüssen. 4 |
2 | Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern. |
3 | Anspruch auf ein Kindergeld besteht für jedes eigene Kind, welches das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Pflegekinder, die unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen wurden, sind den eigenen Kindern gleichgestellt. Der Anspruch auf ein Kindergeld besteht nicht für Kinder, für die gleichzeitig gesetzliche Kinder- und Ausbildungszulagen ausgerichtet werden. 5 |
4 | Das Taggeld wird frühestens ab dem ersten Tag des Monats gewährt, welcher der Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Der Anspruch erlischt spätestens am Ende des Monats, in welchem vom Rentenvorbezug nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG 6 Gebrauch gemacht oder in welchem das Rentenalter erreicht wird. |
5 | Für Massnahmen nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht kein Anspruch auf ein Taggeld. |
5bis | Bezieht eine versicherte Person eine Rente, so wird ihr diese während der Durchführung von Integrationsmassnahmen nach Artikel 14 aund von Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8 aanstelle eines Taggeldes weiter ausgerichtet. 7 |
5ter | Erleidet sie infolge der Durchführung einer Massnahme einen Erwerbsausfall oder verliert sie das Taggeld einer anderen Versicherung, so richtet die Versicherung zusätzlich zur Rente ein Taggeld aus. 8 |
6 | Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Taggelder ausgerichtet werden für nicht aufeinanderfolgende Tage, für Abklärungs- und Wartezeiten, für Arbeitsversuche und für Unterbrüche von Eingliederungsmassnahmen wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft. 9 |
SR 831.201 Verordnung über die Invalidenversicherung IVV Art. 18 Wartezeiten im Allgemeinen |
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1 | Die versicherte Person, die zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder einer Umschulung warten muss, hat während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld. 1 |
2 | Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in welchem die IV-Stelle feststellt, dass eine erstmalige berufliche Ausbildung oder eine Umschulung angezeigt ist. 2 |
3 | Rentenbezüger, die sich einer Eingliederungsmassnahme unterziehen, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit. |
4 | Soweit Versicherte einen Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung haben, besteht kein Anspruch auf das Taggeld der Invalidenversicherung. 3 |
SR 831.201 Verordnung über die Invalidenversicherung IVV Art. 18 Wartezeiten im Allgemeinen |
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1 | Die versicherte Person, die zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder einer Umschulung warten muss, hat während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld. 1 |
2 | Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in welchem die IV-Stelle feststellt, dass eine erstmalige berufliche Ausbildung oder eine Umschulung angezeigt ist. 2 |
3 | Rentenbezüger, die sich einer Eingliederungsmassnahme unterziehen, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit. |
4 | Soweit Versicherte einen Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung haben, besteht kein Anspruch auf das Taggeld der Invalidenversicherung. 3 |
SR 831.201 Verordnung über die Invalidenversicherung IVV Art. 18 Wartezeiten im Allgemeinen |
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1 | Die versicherte Person, die zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder einer Umschulung warten muss, hat während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld. 1 |
2 | Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in welchem die IV-Stelle feststellt, dass eine erstmalige berufliche Ausbildung oder eine Umschulung angezeigt ist. 2 |
3 | Rentenbezüger, die sich einer Eingliederungsmassnahme unterziehen, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit. |
4 | Soweit Versicherte einen Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung haben, besteht kein Anspruch auf das Taggeld der Invalidenversicherung. 3 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 24 Höhe des Taggeldes |
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1 | Der Höchstbetrag des Taggeldes entspricht dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem UVG 2 . |
2 | Das Taggeld wird gekürzt, soweit es das massgebende Erwerbseinkommen einschliesslich der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen übersteigt. 3 |
3 | ... 4 |
4 | Bestand bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem UVG, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung. |
5 | Der Bundesrat regelt die Anrechnung eines allfälligen Erwerbseinkommens und kann für bestimmte Verhältnisse Kürzungen vorsehen. Das Bundesamt stellt verbindliche Tabellen für die Ermittlung der Taggelder mit aufgerundeten Beträgen auf. |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 24 Höhe des Taggeldes |
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1 | Der Höchstbetrag des Taggeldes entspricht dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem UVG 2 . |
2 | Das Taggeld wird gekürzt, soweit es das massgebende Erwerbseinkommen einschliesslich der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen übersteigt. 3 |
3 | ... 4 |
4 | Bestand bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem UVG, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung. |
5 | Der Bundesrat regelt die Anrechnung eines allfälligen Erwerbseinkommens und kann für bestimmte Verhältnisse Kürzungen vorsehen. Das Bundesamt stellt verbindliche Tabellen für die Ermittlung der Taggelder mit aufgerundeten Beträgen auf. |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 24 Höhe des Taggeldes |
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1 | Der Höchstbetrag des Taggeldes entspricht dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem UVG 2 . |
2 | Das Taggeld wird gekürzt, soweit es das massgebende Erwerbseinkommen einschliesslich der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen übersteigt. 3 |
3 | ... 4 |
4 | Bestand bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem UVG, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung. |
5 | Der Bundesrat regelt die Anrechnung eines allfälligen Erwerbseinkommens und kann für bestimmte Verhältnisse Kürzungen vorsehen. Das Bundesamt stellt verbindliche Tabellen für die Ermittlung der Taggelder mit aufgerundeten Beträgen auf. |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 24 Höhe des Taggeldes |
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1 | Der Höchstbetrag des Taggeldes entspricht dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem UVG 2 . |
2 | Das Taggeld wird gekürzt, soweit es das massgebende Erwerbseinkommen einschliesslich der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen übersteigt. 3 |
3 | ... 4 |
4 | Bestand bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem UVG, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung. |
5 | Der Bundesrat regelt die Anrechnung eines allfälligen Erwerbseinkommens und kann für bestimmte Verhältnisse Kürzungen vorsehen. Das Bundesamt stellt verbindliche Tabellen für die Ermittlung der Taggelder mit aufgerundeten Beträgen auf. |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 24 Höhe des Taggeldes |
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1 | Der Höchstbetrag des Taggeldes entspricht dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem UVG 2 . |
2 | Das Taggeld wird gekürzt, soweit es das massgebende Erwerbseinkommen einschliesslich der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen übersteigt. 3 |
3 | ... 4 |
4 | Bestand bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem UVG, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung. |
5 | Der Bundesrat regelt die Anrechnung eines allfälligen Erwerbseinkommens und kann für bestimmte Verhältnisse Kürzungen vorsehen. Das Bundesamt stellt verbindliche Tabellen für die Ermittlung der Taggelder mit aufgerundeten Beträgen auf. |
SR 831.201 Verordnung über die Invalidenversicherung IVV Art. 21 Bemessungsgrundlagen |
|
1 | ... 2 |
2 | Bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens im Sinne von Artikel 23 Absatz 3 IVG werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die versicherte Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat und zwar wegen: |
a | Krankheit; |
b | Unfall; |
c | Arbeitslosigkeit; |
d | Dienst im Sinne von Artikel 1 EOG 3 ; |
e | Mutterschaft; oder |
f | anderen Gründen, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind. |
3 | Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 4 |
SR 831.201 Verordnung über die Invalidenversicherung IVV Art. 21 Bemessungsgrundlagen |
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1 | ... 2 |
2 | Bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens im Sinne von Artikel 23 Absatz 3 IVG werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die versicherte Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat und zwar wegen: |
a | Krankheit; |
b | Unfall; |
c | Arbeitslosigkeit; |
d | Dienst im Sinne von Artikel 1 EOG 3 ; |
e | Mutterschaft; oder |
f | anderen Gründen, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind. |
3 | Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 4 |
SR 831.201 Verordnung über die Invalidenversicherung IVV Art. 21 Bemessungsgrundlagen |
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2 | Bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens im Sinne von Artikel 23 Absatz 3 IVG werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die versicherte Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat und zwar wegen: |
a | Krankheit; |
b | Unfall; |
c | Arbeitslosigkeit; |
d | Dienst im Sinne von Artikel 1 EOG 3 ; |
e | Mutterschaft; oder |
f | anderen Gründen, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind. |
3 | Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 24 Höhe des Taggeldes |
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1 | Der Höchstbetrag des Taggeldes entspricht dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem UVG 2 . |
2 | Das Taggeld wird gekürzt, soweit es das massgebende Erwerbseinkommen einschliesslich der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen übersteigt. 3 |
3 | ... 4 |
4 | Bestand bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem UVG, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung. |
5 | Der Bundesrat regelt die Anrechnung eines allfälligen Erwerbseinkommens und kann für bestimmte Verhältnisse Kürzungen vorsehen. Das Bundesamt stellt verbindliche Tabellen für die Ermittlung der Taggelder mit aufgerundeten Beträgen auf. |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 24 Höhe des Taggeldes |
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1 | Der Höchstbetrag des Taggeldes entspricht dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem UVG 2 . |
2 | Das Taggeld wird gekürzt, soweit es das massgebende Erwerbseinkommen einschliesslich der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen übersteigt. 3 |
3 | ... 4 |
4 | Bestand bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem UVG, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung. |
5 | Der Bundesrat regelt die Anrechnung eines allfälligen Erwerbseinkommens und kann für bestimmte Verhältnisse Kürzungen vorsehen. Das Bundesamt stellt verbindliche Tabellen für die Ermittlung der Taggelder mit aufgerundeten Beträgen auf. |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 24 Höhe des Taggeldes |
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1 | Der Höchstbetrag des Taggeldes entspricht dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem UVG 2 . |
2 | Das Taggeld wird gekürzt, soweit es das massgebende Erwerbseinkommen einschliesslich der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen übersteigt. 3 |
3 | ... 4 |
4 | Bestand bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem UVG, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung. |
5 | Der Bundesrat regelt die Anrechnung eines allfälligen Erwerbseinkommens und kann für bestimmte Verhältnisse Kürzungen vorsehen. Das Bundesamt stellt verbindliche Tabellen für die Ermittlung der Taggelder mit aufgerundeten Beträgen auf. |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 24 Höhe des Taggeldes |
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1 | Der Höchstbetrag des Taggeldes entspricht dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem UVG 2 . |
2 | Das Taggeld wird gekürzt, soweit es das massgebende Erwerbseinkommen einschliesslich der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen übersteigt. 3 |
3 | ... 4 |
4 | Bestand bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem UVG, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung. |
5 | Der Bundesrat regelt die Anrechnung eines allfälligen Erwerbseinkommens und kann für bestimmte Verhältnisse Kürzungen vorsehen. Das Bundesamt stellt verbindliche Tabellen für die Ermittlung der Taggelder mit aufgerundeten Beträgen auf. |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 24 Höhe des Taggeldes |
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1 | Der Höchstbetrag des Taggeldes entspricht dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem UVG 2 . |
2 | Das Taggeld wird gekürzt, soweit es das massgebende Erwerbseinkommen einschliesslich der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen übersteigt. 3 |
3 | ... 4 |
4 | Bestand bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem UVG, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung. |
5 | Der Bundesrat regelt die Anrechnung eines allfälligen Erwerbseinkommens und kann für bestimmte Verhältnisse Kürzungen vorsehen. Das Bundesamt stellt verbindliche Tabellen für die Ermittlung der Taggelder mit aufgerundeten Beträgen auf. |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 24 Höhe des Taggeldes |
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1 | Der Höchstbetrag des Taggeldes entspricht dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem UVG 2 . |
2 | Das Taggeld wird gekürzt, soweit es das massgebende Erwerbseinkommen einschliesslich der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen übersteigt. 3 |
3 | ... 4 |
4 | Bestand bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem UVG, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung. |
5 | Der Bundesrat regelt die Anrechnung eines allfälligen Erwerbseinkommens und kann für bestimmte Verhältnisse Kürzungen vorsehen. Das Bundesamt stellt verbindliche Tabellen für die Ermittlung der Taggelder mit aufgerundeten Beträgen auf. |
SR 831.201 Verordnung über die Invalidenversicherung IVV Art. 21 Bemessungsgrundlagen |
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1 | ... 2 |
2 | Bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens im Sinne von Artikel 23 Absatz 3 IVG werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die versicherte Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat und zwar wegen: |
a | Krankheit; |
b | Unfall; |
c | Arbeitslosigkeit; |
d | Dienst im Sinne von Artikel 1 EOG 3 ; |
e | Mutterschaft; oder |
f | anderen Gründen, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind. |
3 | Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 4 |
SR 831.201 Verordnung über die Invalidenversicherung IVV Art. 21 Bemessungsgrundlagen |
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1 | ... 2 |
2 | Bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens im Sinne von Artikel 23 Absatz 3 IVG werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die versicherte Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat und zwar wegen: |
a | Krankheit; |
b | Unfall; |
c | Arbeitslosigkeit; |
d | Dienst im Sinne von Artikel 1 EOG 3 ; |
e | Mutterschaft; oder |
f | anderen Gründen, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind. |
3 | Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 4 |
SR 831.201 Verordnung über die Invalidenversicherung IVV Art. 21 Bemessungsgrundlagen |
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1 | ... 2 |
2 | Bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens im Sinne von Artikel 23 Absatz 3 IVG werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die versicherte Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat und zwar wegen: |
a | Krankheit; |
b | Unfall; |
c | Arbeitslosigkeit; |
d | Dienst im Sinne von Artikel 1 EOG 3 ; |
e | Mutterschaft; oder |
f | anderen Gründen, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind. |
3 | Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 24 Höhe des Taggeldes |
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1 | Der Höchstbetrag des Taggeldes entspricht dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem UVG 2 . |
2 | Das Taggeld wird gekürzt, soweit es das massgebende Erwerbseinkommen einschliesslich der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen übersteigt. 3 |
3 | ... 4 |
4 | Bestand bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem UVG, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung. |
5 | Der Bundesrat regelt die Anrechnung eines allfälligen Erwerbseinkommens und kann für bestimmte Verhältnisse Kürzungen vorsehen. Das Bundesamt stellt verbindliche Tabellen für die Ermittlung der Taggelder mit aufgerundeten Beträgen auf. |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 24 Höhe des Taggeldes |
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1 | Der Höchstbetrag des Taggeldes entspricht dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem UVG 2 . |
2 | Das Taggeld wird gekürzt, soweit es das massgebende Erwerbseinkommen einschliesslich der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen übersteigt. 3 |
3 | ... 4 |
4 | Bestand bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem UVG, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung. |
5 | Der Bundesrat regelt die Anrechnung eines allfälligen Erwerbseinkommens und kann für bestimmte Verhältnisse Kürzungen vorsehen. Das Bundesamt stellt verbindliche Tabellen für die Ermittlung der Taggelder mit aufgerundeten Beträgen auf. |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 24 Höhe des Taggeldes |
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1 | Der Höchstbetrag des Taggeldes entspricht dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem UVG 2 . |
2 | Das Taggeld wird gekürzt, soweit es das massgebende Erwerbseinkommen einschliesslich der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen übersteigt. 3 |
3 | ... 4 |
4 | Bestand bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem UVG, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung. |
5 | Der Bundesrat regelt die Anrechnung eines allfälligen Erwerbseinkommens und kann für bestimmte Verhältnisse Kürzungen vorsehen. Das Bundesamt stellt verbindliche Tabellen für die Ermittlung der Taggelder mit aufgerundeten Beträgen auf. |
SR 831.201 Verordnung über die Invalidenversicherung IVV Art. 21 Bemessungsgrundlagen |
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1 | ... 2 |
2 | Bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens im Sinne von Artikel 23 Absatz 3 IVG werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die versicherte Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat und zwar wegen: |
a | Krankheit; |
b | Unfall; |
c | Arbeitslosigkeit; |
d | Dienst im Sinne von Artikel 1 EOG 3 ; |
e | Mutterschaft; oder |
f | anderen Gründen, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind. |
3 | Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 24 Höhe des Taggeldes |
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1 | Der Höchstbetrag des Taggeldes entspricht dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem UVG 2 . |
2 | Das Taggeld wird gekürzt, soweit es das massgebende Erwerbseinkommen einschliesslich der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen übersteigt. 3 |
3 | ... 4 |
4 | Bestand bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem UVG, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung. |
5 | Der Bundesrat regelt die Anrechnung eines allfälligen Erwerbseinkommens und kann für bestimmte Verhältnisse Kürzungen vorsehen. Das Bundesamt stellt verbindliche Tabellen für die Ermittlung der Taggelder mit aufgerundeten Beträgen auf. |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 24 Höhe des Taggeldes |
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1 | Der Höchstbetrag des Taggeldes entspricht dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem UVG 2 . |
2 | Das Taggeld wird gekürzt, soweit es das massgebende Erwerbseinkommen einschliesslich der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen übersteigt. 3 |
3 | ... 4 |
4 | Bestand bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem UVG, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung. |
5 | Der Bundesrat regelt die Anrechnung eines allfälligen Erwerbseinkommens und kann für bestimmte Verhältnisse Kürzungen vorsehen. Das Bundesamt stellt verbindliche Tabellen für die Ermittlung der Taggelder mit aufgerundeten Beträgen auf. |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 24 Höhe des Taggeldes |
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1 | Der Höchstbetrag des Taggeldes entspricht dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem UVG 2 . |
2 | Das Taggeld wird gekürzt, soweit es das massgebende Erwerbseinkommen einschliesslich der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen übersteigt. 3 |
3 | ... 4 |
4 | Bestand bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem UVG, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung. |
5 | Der Bundesrat regelt die Anrechnung eines allfälligen Erwerbseinkommens und kann für bestimmte Verhältnisse Kürzungen vorsehen. Das Bundesamt stellt verbindliche Tabellen für die Ermittlung der Taggelder mit aufgerundeten Beträgen auf. |
SR 831.201 Verordnung über die Invalidenversicherung IVV Art. 21 Bemessungsgrundlagen |
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1 | ... 2 |
2 | Bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens im Sinne von Artikel 23 Absatz 3 IVG werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die versicherte Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat und zwar wegen: |
a | Krankheit; |
b | Unfall; |
c | Arbeitslosigkeit; |
d | Dienst im Sinne von Artikel 1 EOG 3 ; |
e | Mutterschaft; oder |
f | anderen Gründen, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind. |
3 | Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 4 |
SR 831.201 Verordnung über die Invalidenversicherung IVV Art. 21 Bemessungsgrundlagen |
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1 | ... 2 |
2 | Bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens im Sinne von Artikel 23 Absatz 3 IVG werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die versicherte Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat und zwar wegen: |
a | Krankheit; |
b | Unfall; |
c | Arbeitslosigkeit; |
d | Dienst im Sinne von Artikel 1 EOG 3 ; |
e | Mutterschaft; oder |
f | anderen Gründen, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind. |
3 | Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 4 |
SR 831.201 Verordnung über die Invalidenversicherung IVV Art. 21 Bemessungsgrundlagen |
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1 | ... 2 |
2 | Bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens im Sinne von Artikel 23 Absatz 3 IVG werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die versicherte Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat und zwar wegen: |
a | Krankheit; |
b | Unfall; |
c | Arbeitslosigkeit; |
d | Dienst im Sinne von Artikel 1 EOG 3 ; |
e | Mutterschaft; oder |
f | anderen Gründen, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind. |
3 | Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 4 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 23 Grundentschädigung |
|
1 | Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1. 2 |
1bis | Bei Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8 abeträgt sie 80 Prozent des Erwerbseinkommens, das die versicherte Person unmittelbar vor Beginn der Massnahme erzielt hat, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes. 3 |
2 | Sie beträgt 30 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 für Versicherte, die das 20. Altersjahr vollendet haben und ohne Invalidität nach abgeschlossener Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten. 4 |
2bis | Sie beträgt höchstens 30 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 für Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und für Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind. Der Bundesrat setzt die Höhe der Grundentschädigung fest. 5 |
3 | Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach den Absätzen 1 und 1 bisbildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG 6 erhoben werden (massgebendes Einkommen). 7 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 23 Grundentschädigung |
|
1 | Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1. 2 |
1bis | Bei Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8 abeträgt sie 80 Prozent des Erwerbseinkommens, das die versicherte Person unmittelbar vor Beginn der Massnahme erzielt hat, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes. 3 |
2 | Sie beträgt 30 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 für Versicherte, die das 20. Altersjahr vollendet haben und ohne Invalidität nach abgeschlossener Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten. 4 |
2bis | Sie beträgt höchstens 30 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 für Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und für Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind. Der Bundesrat setzt die Höhe der Grundentschädigung fest. 5 |
3 | Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach den Absätzen 1 und 1 bisbildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG 6 erhoben werden (massgebendes Einkommen). 7 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 24 Höhe des Taggeldes |
|
1 | Der Höchstbetrag des Taggeldes entspricht dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem UVG 2 . |
2 | Das Taggeld wird gekürzt, soweit es das massgebende Erwerbseinkommen einschliesslich der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen übersteigt. 3 |
3 | ... 4 |
4 | Bestand bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem UVG, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung. |
5 | Der Bundesrat regelt die Anrechnung eines allfälligen Erwerbseinkommens und kann für bestimmte Verhältnisse Kürzungen vorsehen. Das Bundesamt stellt verbindliche Tabellen für die Ermittlung der Taggelder mit aufgerundeten Beträgen auf. |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 24 Höhe des Taggeldes |
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1 | Der Höchstbetrag des Taggeldes entspricht dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem UVG 2 . |
2 | Das Taggeld wird gekürzt, soweit es das massgebende Erwerbseinkommen einschliesslich der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen übersteigt. 3 |
3 | ... 4 |
4 | Bestand bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem UVG, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung. |
5 | Der Bundesrat regelt die Anrechnung eines allfälligen Erwerbseinkommens und kann für bestimmte Verhältnisse Kürzungen vorsehen. Das Bundesamt stellt verbindliche Tabellen für die Ermittlung der Taggelder mit aufgerundeten Beträgen auf. |
SR 834.1 Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft - Erwerbsersatzgesetz EOG Art. 8 Betriebszulagen |
|
1 | Anspruch auf Betriebszulagen haben die Dienstleistenden, die als Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser einen Betrieb führen oder als Teilhaber einer Kollektivgesellschaft, als unbeschränkt haftende Teilhaber einer Kommanditgesellschaft oder als Teilhaber einer andern auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit an der Führung eines Betriebes aktiv beteiligt sind, sofern sie nicht aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielen. |
2 | Dienstleistende, die als mitarbeitende Familienglieder in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sind, haben Anspruch auf Betriebszulagen, wenn wegen ihrer längeren Dienstleistung eine Ersatzkraft im Betrieb eingestellt werden muss. Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften. 2 |
SR 834.1 Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft - Erwerbsersatzgesetz EOG Art. 8 Betriebszulagen |
|
1 | Anspruch auf Betriebszulagen haben die Dienstleistenden, die als Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser einen Betrieb führen oder als Teilhaber einer Kollektivgesellschaft, als unbeschränkt haftende Teilhaber einer Kommanditgesellschaft oder als Teilhaber einer andern auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit an der Führung eines Betriebes aktiv beteiligt sind, sofern sie nicht aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielen. |
2 | Dienstleistende, die als mitarbeitende Familienglieder in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sind, haben Anspruch auf Betriebszulagen, wenn wegen ihrer längeren Dienstleistung eine Ersatzkraft im Betrieb eingestellt werden muss. Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften. 2 |
SR 834.1 Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft - Erwerbsersatzgesetz EOG Art. 8 Betriebszulagen |
|
1 | Anspruch auf Betriebszulagen haben die Dienstleistenden, die als Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser einen Betrieb führen oder als Teilhaber einer Kollektivgesellschaft, als unbeschränkt haftende Teilhaber einer Kommanditgesellschaft oder als Teilhaber einer andern auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit an der Führung eines Betriebes aktiv beteiligt sind, sofern sie nicht aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielen. |
2 | Dienstleistende, die als mitarbeitende Familienglieder in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sind, haben Anspruch auf Betriebszulagen, wenn wegen ihrer längeren Dienstleistung eine Ersatzkraft im Betrieb eingestellt werden muss. Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften. 2 |
SR 834.1 Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft - Erwerbsersatzgesetz EOG Art. 8 Betriebszulagen |
|
1 | Anspruch auf Betriebszulagen haben die Dienstleistenden, die als Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser einen Betrieb führen oder als Teilhaber einer Kollektivgesellschaft, als unbeschränkt haftende Teilhaber einer Kommanditgesellschaft oder als Teilhaber einer andern auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit an der Führung eines Betriebes aktiv beteiligt sind, sofern sie nicht aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielen. |
2 | Dienstleistende, die als mitarbeitende Familienglieder in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sind, haben Anspruch auf Betriebszulagen, wenn wegen ihrer längeren Dienstleistung eine Ersatzkraft im Betrieb eingestellt werden muss. Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften. 2 |
SR 834.1 Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft - Erwerbsersatzgesetz EOG Art. 8 Betriebszulagen |
|
1 | Anspruch auf Betriebszulagen haben die Dienstleistenden, die als Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser einen Betrieb führen oder als Teilhaber einer Kollektivgesellschaft, als unbeschränkt haftende Teilhaber einer Kommanditgesellschaft oder als Teilhaber einer andern auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit an der Führung eines Betriebes aktiv beteiligt sind, sofern sie nicht aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielen. |
2 | Dienstleistende, die als mitarbeitende Familienglieder in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sind, haben Anspruch auf Betriebszulagen, wenn wegen ihrer längeren Dienstleistung eine Ersatzkraft im Betrieb eingestellt werden muss. Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften. 2 |
SR 834.1 Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft - Erwerbsersatzgesetz EOG Art. 8 Betriebszulagen |
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1 | Anspruch auf Betriebszulagen haben die Dienstleistenden, die als Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser einen Betrieb führen oder als Teilhaber einer Kollektivgesellschaft, als unbeschränkt haftende Teilhaber einer Kommanditgesellschaft oder als Teilhaber einer andern auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit an der Führung eines Betriebes aktiv beteiligt sind, sofern sie nicht aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielen. |
2 | Dienstleistende, die als mitarbeitende Familienglieder in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sind, haben Anspruch auf Betriebszulagen, wenn wegen ihrer längeren Dienstleistung eine Ersatzkraft im Betrieb eingestellt werden muss. Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften. 2 |
SR 834.1 Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft - Erwerbsersatzgesetz EOG Art. 8 Betriebszulagen |
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1 | Anspruch auf Betriebszulagen haben die Dienstleistenden, die als Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser einen Betrieb führen oder als Teilhaber einer Kollektivgesellschaft, als unbeschränkt haftende Teilhaber einer Kommanditgesellschaft oder als Teilhaber einer andern auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit an der Führung eines Betriebes aktiv beteiligt sind, sofern sie nicht aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielen. |
2 | Dienstleistende, die als mitarbeitende Familienglieder in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sind, haben Anspruch auf Betriebszulagen, wenn wegen ihrer längeren Dienstleistung eine Ersatzkraft im Betrieb eingestellt werden muss. Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften. 2 |
SR 834.1 Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft - Erwerbsersatzgesetz EOG Art. 8 Betriebszulagen |
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1 | Anspruch auf Betriebszulagen haben die Dienstleistenden, die als Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser einen Betrieb führen oder als Teilhaber einer Kollektivgesellschaft, als unbeschränkt haftende Teilhaber einer Kommanditgesellschaft oder als Teilhaber einer andern auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit an der Führung eines Betriebes aktiv beteiligt sind, sofern sie nicht aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielen. |
2 | Dienstleistende, die als mitarbeitende Familienglieder in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sind, haben Anspruch auf Betriebszulagen, wenn wegen ihrer längeren Dienstleistung eine Ersatzkraft im Betrieb eingestellt werden muss. Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften. 2 |
SR 834.1 Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft - Erwerbsersatzgesetz EOG Art. 8 Betriebszulagen |
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1 | Anspruch auf Betriebszulagen haben die Dienstleistenden, die als Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser einen Betrieb führen oder als Teilhaber einer Kollektivgesellschaft, als unbeschränkt haftende Teilhaber einer Kommanditgesellschaft oder als Teilhaber einer andern auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit an der Führung eines Betriebes aktiv beteiligt sind, sofern sie nicht aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielen. |
2 | Dienstleistende, die als mitarbeitende Familienglieder in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sind, haben Anspruch auf Betriebszulagen, wenn wegen ihrer längeren Dienstleistung eine Ersatzkraft im Betrieb eingestellt werden muss. Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften. 2 |
SR 834.1 Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft - Erwerbsersatzgesetz EOG Art. 4 Grundentschädigung - Alle Dienstleistenden haben Anspruch auf die Grundentschädigung. |
SR 834.1 Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft - Erwerbsersatzgesetz EOG Art. 9 Grundentschädigung während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten |
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1 | Während der Rekrutierung, der Rekrutenschule und der Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung. |
2 | Für Stellungspflichtige, Rekruten und Durchdiener in Grundausbildung, die Anspruch auf Kinderzulagen haben, wird die tägliche Grundentschädigung nach Artikel 10 bemessen. |
2bis | Den nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 2 zum Militärdienst zugelassenen Personen stehen für die Anzahl Tage Militärdienst, die der Dauer einer Rekrutenschule entsprechen, 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung zu. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar. 3 |
3 | Der zivildienstleistenden Person, die keine Rekrutenschule absolviert hat, stehen für die Anzahl Tage des Zivildienstes, die der Dauer einer Rekrutenschule entsprechen, 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung zu. Eine teilweise absolvierte Rekrutenschule wird angerechnet. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar. |
4 | Während der Grundausbildung im Zivilschutz beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat erlässt Vorschriften für Dienstleistende, die eine militärische Grundausbildung teilweise oder ganz absolviert haben. |
SR 834.1 Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft - Erwerbsersatzgesetz EOG Art. 9 Grundentschädigung während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten |
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1 | Während der Rekrutierung, der Rekrutenschule und der Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung. |
2 | Für Stellungspflichtige, Rekruten und Durchdiener in Grundausbildung, die Anspruch auf Kinderzulagen haben, wird die tägliche Grundentschädigung nach Artikel 10 bemessen. |
2bis | Den nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 2 zum Militärdienst zugelassenen Personen stehen für die Anzahl Tage Militärdienst, die der Dauer einer Rekrutenschule entsprechen, 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung zu. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar. 3 |
3 | Der zivildienstleistenden Person, die keine Rekrutenschule absolviert hat, stehen für die Anzahl Tage des Zivildienstes, die der Dauer einer Rekrutenschule entsprechen, 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung zu. Eine teilweise absolvierte Rekrutenschule wird angerechnet. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar. |
4 | Während der Grundausbildung im Zivilschutz beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat erlässt Vorschriften für Dienstleistende, die eine militärische Grundausbildung teilweise oder ganz absolviert haben. |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 24 Höhe des Taggeldes |
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1 | Der Höchstbetrag des Taggeldes entspricht dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem UVG 2 . |
2 | Das Taggeld wird gekürzt, soweit es das massgebende Erwerbseinkommen einschliesslich der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen übersteigt. 3 |
3 | ... 4 |
4 | Bestand bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem UVG, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung. |
5 | Der Bundesrat regelt die Anrechnung eines allfälligen Erwerbseinkommens und kann für bestimmte Verhältnisse Kürzungen vorsehen. Das Bundesamt stellt verbindliche Tabellen für die Ermittlung der Taggelder mit aufgerundeten Beträgen auf. |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 24 Höhe des Taggeldes |
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1 | Der Höchstbetrag des Taggeldes entspricht dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem UVG 2 . |
2 | Das Taggeld wird gekürzt, soweit es das massgebende Erwerbseinkommen einschliesslich der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen übersteigt. 3 |
3 | ... 4 |
4 | Bestand bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem UVG, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung. |
5 | Der Bundesrat regelt die Anrechnung eines allfälligen Erwerbseinkommens und kann für bestimmte Verhältnisse Kürzungen vorsehen. Das Bundesamt stellt verbindliche Tabellen für die Ermittlung der Taggelder mit aufgerundeten Beträgen auf. |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 24 Höhe des Taggeldes |
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1 | Der Höchstbetrag des Taggeldes entspricht dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem UVG 2 . |
2 | Das Taggeld wird gekürzt, soweit es das massgebende Erwerbseinkommen einschliesslich der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen übersteigt. 3 |
3 | ... 4 |
4 | Bestand bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem UVG, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung. |
5 | Der Bundesrat regelt die Anrechnung eines allfälligen Erwerbseinkommens und kann für bestimmte Verhältnisse Kürzungen vorsehen. Das Bundesamt stellt verbindliche Tabellen für die Ermittlung der Taggelder mit aufgerundeten Beträgen auf. |
SR 831.201 Verordnung über die Invalidenversicherung IVV Art. 21 Bemessungsgrundlagen |
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1 | ... 2 |
2 | Bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens im Sinne von Artikel 23 Absatz 3 IVG werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die versicherte Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat und zwar wegen: |
a | Krankheit; |
b | Unfall; |
c | Arbeitslosigkeit; |
d | Dienst im Sinne von Artikel 1 EOG 3 ; |
e | Mutterschaft; oder |
f | anderen Gründen, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind. |
3 | Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 4 |
SR 831.201 Verordnung über die Invalidenversicherung IVV Art. 21 Bemessungsgrundlagen |
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1 | ... 2 |
2 | Bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens im Sinne von Artikel 23 Absatz 3 IVG werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die versicherte Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat und zwar wegen: |
a | Krankheit; |
b | Unfall; |
c | Arbeitslosigkeit; |
d | Dienst im Sinne von Artikel 1 EOG 3 ; |
e | Mutterschaft; oder |
f | anderen Gründen, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind. |
3 | Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 4 |
SR 831.201 Verordnung über die Invalidenversicherung IVV Art. 21 Bemessungsgrundlagen |
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1 | ... 2 |
2 | Bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens im Sinne von Artikel 23 Absatz 3 IVG werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die versicherte Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat und zwar wegen: |
a | Krankheit; |
b | Unfall; |
c | Arbeitslosigkeit; |
d | Dienst im Sinne von Artikel 1 EOG 3 ; |
e | Mutterschaft; oder |
f | anderen Gründen, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind. |
3 | Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 4 |