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SR 514.51 KMG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz Art. 20 Gegenstand |
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| Der Bewilligung bedarf der Abschluss eines Vertrags, bei dem von der Schweiz aus an eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland Immaterialgüter einschliesslich Know-how übertragen werden, die für die Entwicklung, die Herstellung oder den Gebrauch von Kriegsmaterial von wesentlicher Bedeutung sind. Das gleiche gilt für den Abschluss eines Vertrags, welcher Rechte an derartigen Immaterialgütern und Know-how einräumt. | ||||||
| Nicht unter die Bewilligungspflicht fallen insbesondere Immaterialgüter, einschliesslich Know-ho> a. die für die routinemässige Durchführung der Installation, des Unterhalts, der Kontrolle und der Reparatur von Kriegsmaterial, dessen Ausfuhr bewilligt wurde, notwendig sind; | ||||||
| die allgemein zugänglich sind; | ||||||
| die zum Zwecke der Anmeldung eines Patents in einem andern Staat offenbart werden müssen; oder | ||||||
| die der wissenschaftlichen Grundlagenforschung dienen. | ||||||
| Der Bundesrat kann für bestimmte Länder Ausnahmen vorsehen. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 58 |
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| ... [1] | ||||||
| Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). | ||||||
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 20 Einschränkung der Herstellungs- und Behandlungsverfahren |
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| Der Bundesrat kann physikalische, chemische, mikrobiologische oder biotechnologische Verfahren zur Herstellung oder Behandlung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen einschränken oder verbieten, wenn nach den aktuellen Erkenntnissen der Wissenschaft eine Gefährdung der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten nicht ausgeschlossen werden kann. Er beachtet dabei die Anforderungen des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003 [1]. | ||||||
| Er kann bestimmte Zuchtmethoden zur Erzeugung von Tieren, die zur Herstellung von Lebensmitteln vorgesehen sind, einschränken oder verbieten. Sind entsprechende Nachweismethoden verfügbar, sind sie anzuwenden. | ||||||
| Er kann das Inverkehrbringen kosmetischer Mittel, deren endgültige Zusammensetzung oder deren Bestandteile mit Tierversuchen getestet worden sind, zur Einhaltung der Bestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung, einschränken oder verbieten. | ||||||
| [1] SR 814.91 | ||||||
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SR 514.51 KMG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz Art. 20 Gegenstand |
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| Der Bewilligung bedarf der Abschluss eines Vertrags, bei dem von der Schweiz aus an eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland Immaterialgüter einschliesslich Know-how übertragen werden, die für die Entwicklung, die Herstellung oder den Gebrauch von Kriegsmaterial von wesentlicher Bedeutung sind. Das gleiche gilt für den Abschluss eines Vertrags, welcher Rechte an derartigen Immaterialgütern und Know-how einräumt. | ||||||
| Nicht unter die Bewilligungspflicht fallen insbesondere Immaterialgüter, einschliesslich Know-ho> a. die für die routinemässige Durchführung der Installation, des Unterhalts, der Kontrolle und der Reparatur von Kriegsmaterial, dessen Ausfuhr bewilligt wurde, notwendig sind; | ||||||
| die allgemein zugänglich sind; | ||||||
| die zum Zwecke der Anmeldung eines Patents in einem andern Staat offenbart werden müssen; oder | ||||||
| die der wissenschaftlichen Grundlagenforschung dienen. | ||||||
| Der Bundesrat kann für bestimmte Länder Ausnahmen vorsehen. | ||||||
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SR 514.51 KMG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz Art. 20 Gegenstand |
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| Der Bewilligung bedarf der Abschluss eines Vertrags, bei dem von der Schweiz aus an eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland Immaterialgüter einschliesslich Know-how übertragen werden, die für die Entwicklung, die Herstellung oder den Gebrauch von Kriegsmaterial von wesentlicher Bedeutung sind. Das gleiche gilt für den Abschluss eines Vertrags, welcher Rechte an derartigen Immaterialgütern und Know-how einräumt. | ||||||
| Nicht unter die Bewilligungspflicht fallen insbesondere Immaterialgüter, einschliesslich Know-ho> a. die für die routinemässige Durchführung der Installation, des Unterhalts, der Kontrolle und der Reparatur von Kriegsmaterial, dessen Ausfuhr bewilligt wurde, notwendig sind; | ||||||
| die allgemein zugänglich sind; | ||||||
| die zum Zwecke der Anmeldung eines Patents in einem andern Staat offenbart werden müssen; oder | ||||||
| die der wissenschaftlichen Grundlagenforschung dienen. | ||||||
| Der Bundesrat kann für bestimmte Länder Ausnahmen vorsehen. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 58 |
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| ... [1] | ||||||
| Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 58 |
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| ... [1] | ||||||
| Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 58 |
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| ... [1] | ||||||
| Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 58 |
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| ... [1] | ||||||
| Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 58 |
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| ... [1] | ||||||
| Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). | ||||||
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SR 514.51 KMG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz Art. 20 Gegenstand |
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| Der Bewilligung bedarf der Abschluss eines Vertrags, bei dem von der Schweiz aus an eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland Immaterialgüter einschliesslich Know-how übertragen werden, die für die Entwicklung, die Herstellung oder den Gebrauch von Kriegsmaterial von wesentlicher Bedeutung sind. Das gleiche gilt für den Abschluss eines Vertrags, welcher Rechte an derartigen Immaterialgütern und Know-how einräumt. | ||||||
| Nicht unter die Bewilligungspflicht fallen insbesondere Immaterialgüter, einschliesslich Know-ho> a. die für die routinemässige Durchführung der Installation, des Unterhalts, der Kontrolle und der Reparatur von Kriegsmaterial, dessen Ausfuhr bewilligt wurde, notwendig sind; | ||||||
| die allgemein zugänglich sind; | ||||||
| die zum Zwecke der Anmeldung eines Patents in einem andern Staat offenbart werden müssen; oder | ||||||
| die der wissenschaftlichen Grundlagenforschung dienen. | ||||||
| Der Bundesrat kann für bestimmte Länder Ausnahmen vorsehen. | ||||||
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SR 514.51 KMG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz Art. 20 Gegenstand |
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| Der Bewilligung bedarf der Abschluss eines Vertrags, bei dem von der Schweiz aus an eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland Immaterialgüter einschliesslich Know-how übertragen werden, die für die Entwicklung, die Herstellung oder den Gebrauch von Kriegsmaterial von wesentlicher Bedeutung sind. Das gleiche gilt für den Abschluss eines Vertrags, welcher Rechte an derartigen Immaterialgütern und Know-how einräumt. | ||||||
| Nicht unter die Bewilligungspflicht fallen insbesondere Immaterialgüter, einschliesslich Know-ho> a. die für die routinemässige Durchführung der Installation, des Unterhalts, der Kontrolle und der Reparatur von Kriegsmaterial, dessen Ausfuhr bewilligt wurde, notwendig sind; | ||||||
| die allgemein zugänglich sind; | ||||||
| die zum Zwecke der Anmeldung eines Patents in einem andern Staat offenbart werden müssen; oder | ||||||
| die der wissenschaftlichen Grundlagenforschung dienen. | ||||||
| Der Bundesrat kann für bestimmte Länder Ausnahmen vorsehen. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 58 |
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| ... [1] | ||||||
| Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). | ||||||
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SR 514.51 KMG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz Art. 20 Gegenstand |
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| Der Bewilligung bedarf der Abschluss eines Vertrags, bei dem von der Schweiz aus an eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland Immaterialgüter einschliesslich Know-how übertragen werden, die für die Entwicklung, die Herstellung oder den Gebrauch von Kriegsmaterial von wesentlicher Bedeutung sind. Das gleiche gilt für den Abschluss eines Vertrags, welcher Rechte an derartigen Immaterialgütern und Know-how einräumt. | ||||||
| Nicht unter die Bewilligungspflicht fallen insbesondere Immaterialgüter, einschliesslich Know-ho> a. die für die routinemässige Durchführung der Installation, des Unterhalts, der Kontrolle und der Reparatur von Kriegsmaterial, dessen Ausfuhr bewilligt wurde, notwendig sind; | ||||||
| die allgemein zugänglich sind; | ||||||
| die zum Zwecke der Anmeldung eines Patents in einem andern Staat offenbart werden müssen; oder | ||||||
| die der wissenschaftlichen Grundlagenforschung dienen. | ||||||
| Der Bundesrat kann für bestimmte Länder Ausnahmen vorsehen. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 58 |
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| ... [1] | ||||||
| Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 58 |
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| ... [1] | ||||||
| Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). | ||||||
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SR 232.14 PatG Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz Art. 69 |
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| Im Falle der Verurteilung kann der Richter die Einziehung und die Verwertung oder Zerstörung der widerrechtlich hergestellten Erzeugnisse oder der vorwiegend zu ihrer Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen. [1] | ||||||
| Der Verwertungsreinerlös wird zunächst zur Bezahlung der Busse, dann zur Bezahlung der Untersuchungs- und Gerichtskosten und endlich zur Bezahlung einer rechtskräftig festgestellten Schadenersatz- und Prozesskostenforderung des Verletzten verwendet; ein Überschuss fällt dem bisherigen Eigentümer der verwerteten Gegenstände zu. | ||||||
| Auch im Fall einer Klageabweisung oder eines Freispruchs kann der Richter die Zerstörung der vorwiegend zur Patentverletzung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 2606; BBl 1994 IV 950). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 2606; BBl 1994 IV 950). | ||||||
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SR 817.0 LMG Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz Art. 45 Internationale Zusammenarbeit |
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| Die Bundesbehörden arbeiten mit ausländischen und internationalen Fachstellen und Institutionen zusammen und nehmen die Aufgaben wahr, die sich aus den völkerrechtlichen Verträgen ergeben. | ||||||
| Die internationale Amtshilfe richtet sich nach Artikel 22 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 [1] über die technischen Handelshemmnisse (THG). | ||||||
| Der Bundesrat kann selbstständig völkerrechtliche Verträge über die Teilnahme der Schweiz an internationalen Systemen zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen abschliessen. | ||||||
| Er kann ausländische Prüfstellen, Konformitätserklärungen und -bescheinigungen sowie im Ausland durchgeführte Prüfungen, Kontrollen, Konformitätsbewertungen oder Zulassungen anerkennen. Artikel 18 Absatz 2 THG bleibt vorbehalten. | ||||||
| [1] SR 946.51 | ||||||
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SR 514.51 KMG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz Art. 20 Gegenstand |
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| Der Bewilligung bedarf der Abschluss eines Vertrags, bei dem von der Schweiz aus an eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland Immaterialgüter einschliesslich Know-how übertragen werden, die für die Entwicklung, die Herstellung oder den Gebrauch von Kriegsmaterial von wesentlicher Bedeutung sind. Das gleiche gilt für den Abschluss eines Vertrags, welcher Rechte an derartigen Immaterialgütern und Know-how einräumt. | ||||||
| Nicht unter die Bewilligungspflicht fallen insbesondere Immaterialgüter, einschliesslich Know-ho> a. die für die routinemässige Durchführung der Installation, des Unterhalts, der Kontrolle und der Reparatur von Kriegsmaterial, dessen Ausfuhr bewilligt wurde, notwendig sind; | ||||||
| die allgemein zugänglich sind; | ||||||
| die zum Zwecke der Anmeldung eines Patents in einem andern Staat offenbart werden müssen; oder | ||||||
| die der wissenschaftlichen Grundlagenforschung dienen. | ||||||
| Der Bundesrat kann für bestimmte Länder Ausnahmen vorsehen. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 58 |
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| ... [1] | ||||||
| Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). | ||||||
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SR 514.51 KMG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz Art. 20 Gegenstand |
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| Der Bewilligung bedarf der Abschluss eines Vertrags, bei dem von der Schweiz aus an eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland Immaterialgüter einschliesslich Know-how übertragen werden, die für die Entwicklung, die Herstellung oder den Gebrauch von Kriegsmaterial von wesentlicher Bedeutung sind. Das gleiche gilt für den Abschluss eines Vertrags, welcher Rechte an derartigen Immaterialgütern und Know-how einräumt. | ||||||
| Nicht unter die Bewilligungspflicht fallen insbesondere Immaterialgüter, einschliesslich Know-ho> a. die für die routinemässige Durchführung der Installation, des Unterhalts, der Kontrolle und der Reparatur von Kriegsmaterial, dessen Ausfuhr bewilligt wurde, notwendig sind; | ||||||
| die allgemein zugänglich sind; | ||||||
| die zum Zwecke der Anmeldung eines Patents in einem andern Staat offenbart werden müssen; oder | ||||||
| die der wissenschaftlichen Grundlagenforschung dienen. | ||||||
| Der Bundesrat kann für bestimmte Länder Ausnahmen vorsehen. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 381 |
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| Das Recht der Begnadigung mit Bezug auf Urteile, die auf Grund dieses oder eines andern Bundesgesetzes ergangen sind, wird ausgeübt: | ||||||
| in den Fällen, in denen die Straf- oder Berufungskammer des Bundesstrafgerichts oder eine Verwaltungsbehörde des Bundes geurteilt hat, durch die Bundesversammlung; | ||||||
| in den Fällen, in denen eine kantonale Behörde geurteilt hat, durch die Begnadigungsbehörde des Kantons. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 17. März 2017 (Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 5769; BBl 2013 7109, 2016 6199). | ||||||
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SR 514.51 KMG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz Art. 20 Gegenstand |
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| Der Bewilligung bedarf der Abschluss eines Vertrags, bei dem von der Schweiz aus an eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland Immaterialgüter einschliesslich Know-how übertragen werden, die für die Entwicklung, die Herstellung oder den Gebrauch von Kriegsmaterial von wesentlicher Bedeutung sind. Das gleiche gilt für den Abschluss eines Vertrags, welcher Rechte an derartigen Immaterialgütern und Know-how einräumt. | ||||||
| Nicht unter die Bewilligungspflicht fallen insbesondere Immaterialgüter, einschliesslich Know-ho> a. die für die routinemässige Durchführung der Installation, des Unterhalts, der Kontrolle und der Reparatur von Kriegsmaterial, dessen Ausfuhr bewilligt wurde, notwendig sind; | ||||||
| die allgemein zugänglich sind; | ||||||
| die zum Zwecke der Anmeldung eines Patents in einem andern Staat offenbart werden müssen; oder | ||||||
| die der wissenschaftlichen Grundlagenforschung dienen. | ||||||
| Der Bundesrat kann für bestimmte Länder Ausnahmen vorsehen. | ||||||
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SR 514.51 KMG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz Art. 20 Gegenstand |
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| Der Bewilligung bedarf der Abschluss eines Vertrags, bei dem von der Schweiz aus an eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland Immaterialgüter einschliesslich Know-how übertragen werden, die für die Entwicklung, die Herstellung oder den Gebrauch von Kriegsmaterial von wesentlicher Bedeutung sind. Das gleiche gilt für den Abschluss eines Vertrags, welcher Rechte an derartigen Immaterialgütern und Know-how einräumt. | ||||||
| Nicht unter die Bewilligungspflicht fallen insbesondere Immaterialgüter, einschliesslich Know-ho> a. die für die routinemässige Durchführung der Installation, des Unterhalts, der Kontrolle und der Reparatur von Kriegsmaterial, dessen Ausfuhr bewilligt wurde, notwendig sind; | ||||||
| die allgemein zugänglich sind; | ||||||
| die zum Zwecke der Anmeldung eines Patents in einem andern Staat offenbart werden müssen; oder | ||||||
| die der wissenschaftlichen Grundlagenforschung dienen. | ||||||
| Der Bundesrat kann für bestimmte Länder Ausnahmen vorsehen. | ||||||
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SR 514.51 KMG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz Art. 20 Gegenstand |
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| Der Bewilligung bedarf der Abschluss eines Vertrags, bei dem von der Schweiz aus an eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland Immaterialgüter einschliesslich Know-how übertragen werden, die für die Entwicklung, die Herstellung oder den Gebrauch von Kriegsmaterial von wesentlicher Bedeutung sind. Das gleiche gilt für den Abschluss eines Vertrags, welcher Rechte an derartigen Immaterialgütern und Know-how einräumt. | ||||||
| Nicht unter die Bewilligungspflicht fallen insbesondere Immaterialgüter, einschliesslich Know-ho> a. die für die routinemässige Durchführung der Installation, des Unterhalts, der Kontrolle und der Reparatur von Kriegsmaterial, dessen Ausfuhr bewilligt wurde, notwendig sind; | ||||||
| die allgemein zugänglich sind; | ||||||
| die zum Zwecke der Anmeldung eines Patents in einem andern Staat offenbart werden müssen; oder | ||||||
| die der wissenschaftlichen Grundlagenforschung dienen. | ||||||
| Der Bundesrat kann für bestimmte Länder Ausnahmen vorsehen. | ||||||
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SR 514.51 KMG Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz Art. 20 Gegenstand |
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| Der Bewilligung bedarf der Abschluss eines Vertrags, bei dem von der Schweiz aus an eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland Immaterialgüter einschliesslich Know-how übertragen werden, die für die Entwicklung, die Herstellung oder den Gebrauch von Kriegsmaterial von wesentlicher Bedeutung sind. Das gleiche gilt für den Abschluss eines Vertrags, welcher Rechte an derartigen Immaterialgütern und Know-how einräumt. | ||||||
| Nicht unter die Bewilligungspflicht fallen insbesondere Immaterialgüter, einschliesslich Know-ho> a. die für die routinemässige Durchführung der Installation, des Unterhalts, der Kontrolle und der Reparatur von Kriegsmaterial, dessen Ausfuhr bewilligt wurde, notwendig sind; | ||||||
| die allgemein zugänglich sind; | ||||||
| die zum Zwecke der Anmeldung eines Patents in einem andern Staat offenbart werden müssen; oder | ||||||
| die der wissenschaftlichen Grundlagenforschung dienen. | ||||||
| Der Bundesrat kann für bestimmte Länder Ausnahmen vorsehen. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 60 |
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| Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: | ||||||
| der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und | ||||||
| zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen. | ||||||
| Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung. | ||||||
| Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen. | ||||||
| Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten. | ||||||