Urteilskopf

117 Ia 452

71. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 30. Januar 1991 i.S. K. gegen Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich und Mitbeteiligte sowie Regierungsrat des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 453

BGE 117 Ia 452 S. 453

Die Gesamterneuerungswahl eines zürcherischen Bezirksgerichts mit fünf Mitgliedern wurde auf den 1. April 1990 angesetzt. Die Schweizerische Volkspartei SVP nominierte anfangs Oktober 1989 ihre bisherigen vier Mitglieder und schlug davon den bisherigen Gerichtspräsidenten K. wiederum für das Präsidium vor. Sie unterbreitete diese Wahlvorschläge Mitte Dezember 1989 dem Bezirksrat. Ende Dezember 1989 erschien in einer Lokalzeitung unter dem Titel "Oppositionsparteien und Obergericht kritisieren Bezirksgericht" ein Zeitungsartikel über die Bezirksgerichtswahl. Der Journalist beschrieb darin das Umfeld der bevorstehenden Wahlen und wies auf die "einseitige Zusammensetzung", auf angeblich mangelnde Wahlmöglichkeiten sowie auf Kandidaturen von Frauen hin. Zudem berichtete er über ein Interview mit dem Präsidenten des Obergerichts und der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und mit dem bisherigen Bezirksgerichtspräsidenten. Dieser Zeitungsartikel umfasst u.a. folgende Abschnitte:
"Obergericht kritisiert
Anders tönt es beim Obergericht, der administrativen Aufsichtsbehörde aller Bezirksgerichte. Mit dem Bezirksgericht ... sind wir nicht sehr zufrieden, bekannte der Präsident des Obergerichts und der Verwaltungskommission ... gegenüber (der Lokalzeitung). Die Prozesse würden zuwenig gefördert und blieben zu lange liegen, kritisiert er. Als Beispiel für den wachsenden Pendenzenberg nannte er die Zivilprozesse, die vom Kollegialgericht zu behandeln sind. Seit 1984 hätten die Pendenzen
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dauernd auf mittlerweilen 47 zugenommen, dies bei jährlichen Neueingängen von 59 im Jahr 1986, 64 (1987) und 54 (1988).'An anderen Bezirksgerichten erreichen die Pendenzen höchstens einen Stand, der der Hälfte der Neueingänge entspricht', betont der Obergerichtspräsident. Die Verwaltungskommission (muss) dem Bezirksgericht ... eine Spezialbehandlung angedeihen lassen. So habe sie eine Spezialberichterstattung über die hängigen Verfahren verlangt, früher den damaligen Gerichtsschreiber als Ersatzrichter bezeichnet und im Sommer dieses Jahres einen zusätzlichen Sekretär bestellt. Zudem taucht der vom Obergericht für das Bezirksgericht ... bezeichnete Referent regelmässig im Bezirkshauptort auf, um Akten einzusehen. Die Probleme liegen im personellen Bereich, ist der Präsident des Obergerichts überzeugt. Einerseits verfüge das Gericht nur über einen einzigen Kanzleibeamten, nämlich Gerichtsschreiber M., andererseits falle es Präsident K. schwer, 'Fälle aus der Hand zu geben'. Eine Stellenvermehrung kommt für (ihn) nicht in Frage. Erst vor sechs Jahren wurde das Präsidium in ein Vollamt umgewandelt, die vergleichsweise kleine Geschäftslast am ... Bezirksgericht ... lässt vorläufig keine weitere Aufstockung zu. Höhere Belastung des Präsidenten
'Wir haben einen starken Pendenzendruck', gesteht Gerichtspräsident K. ein. Verantwortlich dafür sei aber nicht das Gericht allein. 'Die Schuld liegt auch bei den Parteien und Anwälten, die alle Rechtsmöglichkeiten ausschöpfen'. Auch habe die Belastung der beiden einzigen Juristen am Gericht (er selbst und der Gerichtsschreiber) in den letzten Jahren zugenommen, weil 'wir uns im Gegensatz zu grösseren Gerichten nicht spezialisieren können'. Zwar stünden ihm Auditoren (Praktikanten) zur Verfügung, da diese aber relativ bald ihre Stelle wieder wechselten, könne er länger dauernde Verfahren nicht delegieren. 'Wir wollen unsere Sache gut machen, wissen aber auch, dass Entscheide innert nützlicher Frist gefällt werden müssen', sind sich der Präsident und der Gerichtsschreiber einig. Die Zahl der Fälle ist in den letzten Jahren ziemlich konstant geblieben. Die Verfahren wurden laut dem Präsidenten aber umfangreicher und komplizierter. Die Arbeitslast verlagerte sich - wie an andern Bezirksgerichten auch - vom Kollegialgericht auf den Einzelrichter und damit den Präsidenten, der in allen Verfahrensarten auch Einzelrichter ist. Zwei Drittel aller Fälle entscheidet heute der Einzelrichter. Als besonders kompliziert und langwierig bezeichnet der Präsident die (in seiner Gegend) relativ häufigen Erbschaftsangelegenheiten und die aufwendigen Beweisverfahren, namentlich bei Bauabrechnungsprozessen." Dieser kritische Bericht über das Bezirksgericht und insbesondere über den Bezirksgerichtspräsidenten K. veranlasste die SVP zu einer neuen Beurteilung der Lage. An einer ausserordentlichen Delegiertenversammlung von Ende Januar 1990 verzichtete die Partei zum einen auf einen Sitz und schlug zum andern neu den bisherigen Gerichtsschreiber M. als Mitglied und Präsident des Bezirksgerichts vor. - In der Folge gaben die Erneuerungswahlen in der Presse viel zu reden.
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Am 1. April 1991 fand die Erneuerungswahl statt. Der bisherige Gerichtsschreiber blieb an fünfter Stelle. Der bisherige Gerichtspräsident erreichte auf dem sechsten Platz zwar das absolute Mehr, schied indessen als überzählig aus der Wahl. - In einem zweiten Wahlgang wurde der bisherige Gerichtsschreiber zum Präsidenten des Bezirksgerichts gewählt. Der bisherige Gerichtspräsident K. hat die Wahl vom 1. April 1990 beim Regierungsrat des Kantons Zürich ohne Erfolg angefochten und darauf beim Bundesgericht Stimmrechtsbeschwerde im Sinne von Art. 85 lit. a OG erhoben. Er rügt im wesentlichen eine unzulässige Beeinflussung der Wahl. Das Bundesgericht weist die staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit es auf sie eintritt.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. Der Beschwerdeführer macht mit der vorliegenden Beschwerde zur Hauptsache geltend, das Wahlrecht sei durch eine unzulässige Beeinflussung der Wähler verletzt worden. Die Stimmbürger hätten ihren Willen angesichts des Interviews des Obergerichtspräsidenten und der ausgedehnten Pressekampagne nicht frei äussern können. a) Das vom Verfassungsrecht des Bundes gewährleistete Stimm- und Wahlrecht räumt dem Bürger allgemein den Anspruch darauf ein, dass kein Abstimmungs- oder Wahlergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmbürger zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt (BGE 114 Ia 432 E. 4a, BGE 113 Ia 52 und 294, BGE 102 Ia 268 E. 3, mit Hinweisen). Es soll garantiert werden, dass jeder Stimmbürger seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen kann (BGE 114 Ia 432 E. 4a, BGE 113 Ia 294 E. 3a, BGE 98 Ia 79, mit Hinweisen). Das Ergebnis eines Urnengangs kann unter anderem durch eine unzulässige Beeinflussung der Willensbildung der Stimmbürger verfälscht werden. Dies trifft insbesondere bei gewissen Informationen im Vorfeld von Urnengängen zu. Die Praxis des Bundesgerichts hat die Zulässigkeit von solchen Informationen in verschiedener Hinsicht differenziert. b) Nach der Rechtsprechung sind gewisse behördliche Informationen zu Sachabstimmungen wie etwa Abstimmungserläuterungen zulässig, in denen eine Vorlage zur Annahme empfohlen wird und die Gründe dargelegt werden, welche für die Mehrheit des Parlaments ausschlaggebend gewesen sind (BGE 112 Ia 335 E. c,
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BGE 106 Ia 200, mit Hinweisen). Eine unerlaubte Beeinflussung liegt indessen dann vor, wenn die Behörde ihre Pflicht zu objektiver Information verletzt und über den Zweck und die Tragweite der Vorlage falsch orientiert oder wenn sie in unzulässiger Weise in den Abstimmungskampf eingreift und positive, zur Sicherung der Freiheit der Stimmbürger aufgestellte Vorschriften missachtet oder sich sonstwie verwerflicher Mittel bedient (BGE 114 Ia 432 E. 4a, 113 Ia 335 E. b, mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat das Eingreifen der Behörde in den Abstimmungskampf nur als Ausnahme zugelassen und auf Fälle beschränkt, in denen triftige Gründe für eine solche Intervention gegeben waren (BGE 114 Ia 433 E. c, mit Hinweisen). Es hat dabei unterschiedliche Konstellationen beurteilt (vgl. BGE 114 Ia 433 E. c): Zum einen Informationen desjenigen Gemeinwesens, das die Abstimmung selber durchführte (vgl. BGE 112 Ia 332, insbes. 337); zum andern ein Eingreifen einer Gemeinde in den Abstimmungskampf über eine kantonale Vorlage (BGE 108 Ia 155, insbesondere 158 ff., BGE 105 Ia 244); schliesslich war in einem Fall eine Beeinflussung der Abstimmung des untergeordneten Gemeinwesens durch das übergeordnete streitig (BGE 114 Ia 427, insbes. 434 f.). Stellt das Bundesgericht derartige Mängel fest, so hebt es indessen die Abstimmung nur auf, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten erheblich sind und das Ergebnis beeinflusst haben könnten. Die Auswirkung braucht vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen zu werden; vielmehr genügt es, wenn eine derartige Beeinflussung im Bereiche des Möglichen liegt. Mangels einer ziffernmässigen Feststellung der Auswirkung eines Verfahrensmangels ist dessen Einfluss auf das Abstimmungsergebnis nach den gesamten Umständen und grundsätzlich mit freier Kognition zu beurteilen. Dabei wird namentlich auf die Schwere des festgestellten Mangels und dessen Bedeutung im Rahmen der gesamten Abstimmung sowie auf die Grösse des Stimmenunterschiedes abgestellt. Erscheint die Möglichkeit, dass die Abstimmung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre, nach den gesamten Umständen als derart gering, dass sie nicht mehr ernsthaft in Betracht fällt, so kann von der Aufhebung des Urnenganges abgesehen werden (BGE 113 Ia 59, 112 Ia 338, mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können auch private Informationen zu Sachabstimmungen in unzulässiger Weise die Willensbildung der Stimmbürger beeinflussen. Von einer unzulässigen Einwirkung wird dann gesprochen, wenn mittels
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privater Publikationen in einem so späten Zeitpunkt mit offensichtlich unwahren und irreführenden Angaben in den Abstimmungskampf eingegriffen wird, dass es dem Bürger nach den Umständen unmöglich ist, sich aus andern Quellen ein zuverlässiges Bild von den tatsächlichen Verhältnissen zu machen (BGE 98 Ia 80, 625 f., BGE 102 Ia 268 f., ZBl 81/1980 S. 251). Einflüsse dieser Art vermögen indessen nur ausnahmsweise die Aufhebung einer Abstimmung zu rechtfertigen. Verstösse von privater Seite gegen die guten Abstimmungssitten und die Verwendung von falschen und irreführenden Angaben im Abstimmungskampf lassen sich, so verwerflich sie auch immer sein mögen, nicht völlig ausschliessen und sind daher in gewissem Ausmasse in Kauf zu nehmen. Eine Aufhebung einer Abstimmung kann daher nur mit grösster Zurückhaltung in Betracht gezogen werden; überdies kommt die Kassation lediglich dann in Frage, wenn die Auswirkungen der beanstandeten unerlaubten Beeinflussung auf das Abstimmungsergebnis ausser Zweifel stehen oder zumindest sehr wahrscheinlich sind (BGE 98 Ia 80, 625 f., BGE 102 Ia 268 f., ZBl 81/1980 S. 251). c) In bezug auf Wahlen hat das Bundesgericht ein behördliches Eingreifen in den Wahlkampf grundsätzlich ausgeschlossen. Bei den Wahlen kommt den Behörden keine Beratungsfunktion zu wie bei Sachentscheiden. Hier haben sie nicht von Rechts wegen mitzuwirken und ihre Auffassung der öffentlichen Interessen zu wahren. Es ist zu verhindern, dass sich der Staat im Wahlkampf auch nur indirekt in den Dienst parteiischer Interessen stellt. Eine Intervention kommt daher höchstens dann in Frage, wenn sie im Interesse der freien und unverfälschten Willensbildung und Willensbetätigung der Wähler als unerlässlich erscheint. So kann z.B. eine Richtigstellung offensichtlich falscher Informationen, die im Verlaufe eines Wahlkampfes verbreitet werden, als zulässig erscheinen; indessen dürfte die Behörde bei einer solchen Gelegenheit nicht selber Wahlpropaganda betreiben oder einen Kandidaten verunglimpfen (BGE BGE 113 Ia 296 f., BGE 114 Ia 433). - Stellt das Bundesgericht in dieser Hinsicht Mängel fest, so hebt es die Wahl nach den gleichen Grundsätzen auf wie im Falle von mangelhaften Sachabstimmungen infolge unzulässiger behördlicher Informationen (BGE 113 Ia 302, mit Hinweisen).
Schliesslich hat das Bundesgericht schon Angelegenheiten beurteilt, in denen die Rechtmässigkeit von Einwirkungen auf Wahlen von privater Seite in Frage standen. Es hat dazu allgemein festgehalten,
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dass gewisse unsachliche, übertreibende oder gar unwahre Behauptungen im Wahlkampf kaum vermieden werden könnten und diese trotz ihrer Verwerflichkeit die nachträgliche Kassation einer Wahl in der Regel nicht rechtfertigten. Aus praktischen Gründen sei auch hier grösste Zurückhaltung geboten. Eine Wiederholung einer Wahl könne - gleich wie bei Abstimmungen - nur bei ganz schwerwiegenden Verstössen verlangt werden und unter der Voraussetzung, dass die Auswirkung des Mangels auf den Ausgang der Wahl ausser Zweifel steht oder zumindest als sehr wahrscheinlich erscheint (BGE 102 Ia 269, BGE 98 Ia 79, vgl. auch BGE 113 Ia 302). Eine derartige schwerwiegende Beeinflussung einer Wahl auf Gemeindeebene hat das Bundesgericht darin erblickt, dass ein Kandidat in letzter Stunde des Stimmenkaufs beschuldigt worden war, und dementsprechend hat es die Wahl aufgehoben (Urteil vom 3. Februar 1939 i.S. Thomann, in einer Zusammenfassung wiedergegeben in: ZBl 40/1939 S. 249).
4. Soweit wie im vorliegenden Fall die Wahl von richterlichen Behörden in Frage steht, fällt dem einzelnen Stimmbürger eine Beurteilung der Kandidaten oftmals schwer. Insbesondere die fachliche Qualifikation der Kandidaten kann nicht leicht abgeschätzt werden, auch wenn der Bürger aufgrund der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen unmittelbar und aufgrund der Gerichtsberichterstattung in den Medien mittelbar davon Kenntnis erhalten kann, wie das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird (BGE 113 Ia 319 f.).
Auf der andern Seite unterliegt ein Bezirksgericht, dessen Mitglieder vom Volk gewählt werden, nicht nur der demokratischen Kontrolle. Vielmehr übt der Kantonsrat die Oberaufsicht über die Rechtspflege aus, wofür ihm das Obergericht jährlich u.a. Bericht über die seiner direkten Aufsicht unterstellten Bezirksgerichte erstattet (§ 105 und § 106 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes, GVG). Die Aufsichtsbehörden haben insbesondere für einen ordentlichen Gang der Justiztätigkeit sowie für eine Prozesserledigung innert der durch Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK gebotenen Fristen zu sorgen. Nach § 108 GVG kann die Aufsichtsbehörde auf Beschwerde hin oder von Amtes wegen organisatorische Massnahmen und insbesondere gestützt auf das Ordnungsstrafengesetz des Kantons Zürich disziplinarische Verfügungen (Verweis und Busse nach Art. 4 Abs. 1) ergreifen. Immerhin können die vom Volk gewählten Beamten und Angestellten auch nach dem Ordnungsstrafengesetz nicht in ihrem Dienst eingestellt werden (§ 4 Abs. 3).
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Abgesehen von individuellen Erfahrungen kommt daher für den Entscheid, welchem Kandidaten der einzelne Stimmbürger seine Stimme gibt, den Wahlvorschlägen der politischen Gruppierungen ausschlaggebende Bedeutung zu; der Stimmbürger wird weitgehend darauf vertrauen (müssen), dass die politischen Parteien ihre Kandidaten sorgfältig ausgesucht haben. Daneben können indessen gerade auch Informationen über die Qualifikation eines Kandidaten, welche von amtlicher Seite stammen, für den Stimmbürger eine wichtige Rolle spielen. Dazu gehören sowohl allgemeine amtliche Berichte wie etwa Geschäfts- oder Rechenschaftsberichte, die ohne grösseren Aufwand konsultiert werden können, als auch spezielle Informationen im Vorfeld eines Wahlganges.
5. Ausgangspunkt der Auseinandersetzungen um die streitige Bezirksrichterwahl war unbestrittenermassen das Interview, das der Obergerichtspräsident dem Journalisten gewährt hatte und das mit dessen Zustimmung Ende Dezember 1989 erschien. In diesem Zeitungsartikel war von der Forderung nach einer echten Wahlmöglichkeit und dem Anliegen nach einer weiblichen Vertretung die Rede; zum andern wurde Kritik an der Amtsführung des Beschwerdeführers während der zu Ende gehenden Amtsperiode geübt, und der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit zur Entgegnung. a) Die Kritik an der Amtsführung des Beschwerdeführers geht unbestrittenermassen auf das Interview des Obergerichtspräsidenten und den darauf erschienenen Artikel zurück. Sie bezieht sich auf die am Bezirksgericht seit Jahren vorhandenen grossen Rückstände; als Gründe hierfür wurden Probleme "im personellen Bereich" angegeben; weiter wurden darin die aufsichtsrechtlichen Massnahmen des Obergerichts erwähnt. Diese Tatsachen sind im wesentlichen unbestritten. Sie ergeben sich auch weitgehend aus den verschiedenen Akten. Insbesondere beschäftigte sich die Verwaltungskommission des Obergerichts in ihren jährlichen sog. Zensurbeschlüssen seit Jahren in ausserordentlichem (und zunehmendem) Umfang mit der Situation am Bezirksgericht und ordnete verschiedenste Aufsichtsmassnahmen an; dazu zählten u.a. eine Spezialberichterstattung über eine grosse Zahl von Pendenzen, der Einsatz des Gerichtsschreibers als ausserordentlicher nebenamtlicher Einzelrichter mit speziellen Befugnissen und die Empfehlung an den Beschwerdeführer, von gewissen arbeitsaufwendigen Ämtern zurückzutreten. Im Rechenschaftsbericht
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des Obergerichts an den Kantonsrat für das Jahr ... wurde auf die Pendenzen am Bezirksgericht hingewiesen und als Grund dafür angegeben, dass die Verfahren häufige und lange Bearbeitungslücken aufwiesen. Die Justizverwaltungskommission befasste sich ebenfalls mit der Situation am Bezirksgericht und führte vor dem Kantonsrat aus, dass die Art der Bearbeitungspausen zeige, dass es nicht an der personellen Kapazität, sondern an einer konsequenten Prozessleitung durch den Gerichtspräsidenten fehle. - Welches die Gründe für die Pendenzen im einzelnen sind, ist streitig. Der Beschwerdeführer macht in dieser Hinsicht geltend, dass das Bezirksgericht seit Jahren über zu wenig juristisches Personal verfüge; das Gericht habe das Obergericht in seinen Berichterstattungen seit Jahren auf diesen Zustand aufmerksam gemacht. Darüber hinaus wendet er ein, dass sich die Situation insbesondere im Jahre 1989 gebessert habe, was sich mit der Berichterstattung belegen lässt. - Im vorliegenden Fall braucht nicht abgeklärt zu werden, welche Ursachen im einzelnen zu den Pendenzen und Rückständen geführt haben. Es ist daher auch nicht auf die unzähligen Vorbringen der Parteien im bundesgerichtlichen Verfahren einzugehen.
Das Interview, das der Obergerichtspräsident dem Journalisten gewährt hat, stellt unabhängig vom Inhalt klarerweise eine Intervention in die Auseinandersetzung um die Erneuerungswahlen dar. Nach der oben dargelegten Systematik handelt es sich dabei um ein Eingreifen von behördlicher Seite des übergeordneten kantonalen Gemeinwesens in die Wahl auf der untergeordneten Bezirksstufe. Ein solches Handeln ist nach der dargelegten Rechtsprechung grundsätzlich ausgeschlossen und kommt lediglich ganz ausnahmsweise in Frage, wenn es im Interesse der freien und unverfälschten Willensbildung und -betätigung als unerlässlich erscheint.
Wie es sich damit verhält, lässt sich nicht leicht beurteilen. Eine gewisse Information über die Art und Weise der Prozessführung am Bezirksgericht kann für den einzelnen Stimmbürger durchaus wichtig und wertvoll sein. Sie erlaubt es ihm, die Wahl verantwortungsvoll und in Kenntnis der Sachlage zu treffen. Letztlich geht es dabei um das Vertrauen in die Justiz, welche nicht nur unparteiisch und unabhängig sein (vgl. BGE 114 Ia 55 f.), sondern auch kompetent und innert Fristen, welche den Anforderungen von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK gerecht werden, entscheiden soll. - Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid zu
BGE 117 Ia 452 S. 461

Recht festgehalten, dass das Interview im Ton sachlich und nicht polemisch gehalten sei. Es können darin keine parteipolitischen Interessen oder gar eine eigentliche Wahlpropaganda zugunsten eines andern Kandidaten erblickt werden. Ebensowenig stellt das Interview eine Verunglimpfung des Beschwerdeführers dar. - Immerhin ist es sehr fraglich, ob die streitigen Informationen im gegebenen Zeitpunkt ausgerechnet vom Präsidenten des die Aufsicht führenden Obergerichts erteilt werden durften. Zum einen hätte der Journalist ohne weiteres auf die amtlichen Dokumente wie die Rechenschaftsberichte des Obergerichts und die Diskussion im Kantonsrat verwiesen werden können. Zum andern verfügt die Aufsichtsbehörde grundsätzlich über andere Mittel der Intervention. Mit dem Beschwerdeführer kann die Frage aufgeworfen werden, ob die Aufsichtsbehörde - in Anbetracht der angeblich alarmierenden Zustände - nicht schon in einem früheren Zeitpunkt mit zusätzlichen administrativen und disziplinarischen Massnahmen hätte eingreifen müssen, unter Wahrung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers. In dieser Hinsicht erweist sich das Interview des Obergerichtspräsidenten tatsächlich als problematisch.
Die Frage der Zulässigkeit der Intervention des Obergerichtspräsidenten braucht indessen angesichts der nachfolgenden Erwägungen nicht abschliessend beurteilt zu werden. b) Das streitige Interview erschien Ende Dezember 1989. Daraufhin nahm die SVP an ihrer ausserordentlichen Delegiertenversammlung Ende Januar 1990 eine neue Lagebeurteilung vor und änderte ihre Wahlvorschläge ab, indem sie auf einen Sitz verzichtete und anstelle des Beschwerdeführers M. als Mitglied und Präsidenten nominierte. Dem Protokoll der Versammlung kann entnommen werden, dass wegen der Kritik an der Überalterung und dem Ruf nach Einsitz einer Frau auf einen Sitz verzichtet worden ist. Zum andern war es der Zeitungsartikel, der Anlass zu erneuten Abklärungen und schliesslich zum Verzicht auf die Kandidatur des Beschwerdeführers und zur Nomination von M. gab. Dieser Hergang der Ereignisse zeigt, dass es vorerst einmal die Partei selber war, welche ihre Nomination in Wiedererwägung zog und hierfür Erkundigungen beim obergerichtlichen Referenten einholte. Es war also die Partei, welche auf ihre ursprüngliche Nomination zurückkam und einen andern Kandidaten vorschlug. Sie tat dies nach erneuter Diskussion aus eigenem Entschluss und
BGE 117 Ia 452 S. 462

wollte damit offenbar ihre Verantwortung gegenüber dem Stimmbürger wahrnehmen. Sie war gestützt auf die Anordnung des Bezirksamtes frei, ihre Nominationen noch bis Ende Januar 1990 zu ergänzen, zu ändern oder zurückzuziehen. Es standen einer Änderung der Wahlvorschläge auch sonst keine rechtlichen Hindernisse entgegen. Auch kann ihr nicht vorgeworfen werden, sich beim Obergericht nochmals eingehend erkundigt zu haben. Ihr Vorgehen kann unter dem Gesichtswinkel des Stimm- und Wahlrechts in keiner Weise beanstandet werden. Insbesondere kann darin keine unzulässige Beeinflussung der Stimmbürger erblickt werden, welche eine freie und ungehinderte Willensäusserung beeinträchtigt hätte. Mit der neuen Unterstützung von M. anstelle des Beschwerdeführers ist die Partei an die Öffentlichkeit gelangt und hat ihren für den Ausgang wichtigen Wahlvorschlag den Wählern unterbreitet; sie hat ihr Vorgehen zudem den Parteifreunden in einem offenen Brief erläutert. Es ist verständlich, dass dieser Schritt der Partei unter den Wählern und in den Zeitungen einiges zu reden gab, was unter dem Gesichtswinkel des Stimm- und Wahlrechts ebenfalls in keiner Weise zu beanstanden ist. Der Beschwerdeführer kann der SVP zum Wechsel der Nomination daher in rechtlicher Hinsicht auch keinen Vorwurf machen, gehört es doch zum Risiko einer Wahl, dass die portierende Gruppierung selbst einen eigenen Kandidaten überhaupt nicht unterstützt oder wie im vorliegenden Fall im Stich lässt. (...) d) Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer auch die Berichterstattung in der Presse. Angesichts des Verhaltens der SVP und ihrer neuen Wahlvorschläge ist es nicht weiter erstaunlich und nicht zu beanstanden, dass die Presse ausgiebig über die Bezirksgerichtswahlen berichtete. Soweit darin Kritik an der Amtsführung des Beschwerdeführers geübt wurde, beruhte sie auf gewissen unbestrittenen Tatsachen wie etwa der ungewöhnlich grossen Zahl von Pendenzen und der langen Prozessdauer sowie auf Informationen der SVP selber. Darüber hinaus hatte auch der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich in der Presse zu Wort zu melden und seinen Standpunkt zu vertreten. Gesamthaft gesehen kann daher die Berichterstattung in der Presse nicht in einem Ausmass als unsachlich, übertrieben oder unwahr bezeichnet werden, als dass sie im Lichte der oben dargelegten Rechtsprechung als unzulässig erscheinen würde.
6. Unabhängig von der Frage nach der Zulässigkeit des Interviews des Obergerichtspräsidenten ist im folgenden im Sinne
BGE 117 Ia 452 S. 463

der oben dargelegten Grundsätze zu prüfen, ob der gerügte Mangel das Wahlergebnis beeinflusst haben könnte. In dieser Hinsicht ist vorerst einmal festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise daran gehindert worden ist, sich um einen Sitz am Bezirksgericht zu bewerben und sich der Wahl zu stellen. Er konnte sich, soweit ersichtlich, während des Wahlkampfes frei äussern und hatte auch Zugang zur Presse. Das Interview des Obergerichtspräsidenten war grundsätzlich geeignet, einen erheblichen Einfluss auszuüben, da es von kompetenter Seite her stammt und einen für den Wähler nur schwer zu beurteilenden Bereich betrifft. So ist es denn auch nicht weiter umstritten, dass dieses Interview die Diskussionen um den Bezirksgerichtspräsidenten im wesentlichen auslöste. Die Auswirkungen des Interviews auf das Wahlergebnis werden indessen durch eine Reihe von Umständen gemindert, welche gewissermassen die Kausalität unterbrechen. Zum einen ist die SVP auf ihre ursprüngliche Nomination zurückgekommen und hat im Anschluss an die ausserordentliche Delegiertenversammlung M. als Kandidaten vorgeschlagen. Angesichts der Bedeutung von Wahlvorschlägen insbesondere bei Richterwahlen hat damit die Partei selber einen wesentlichen Beitrag zur Nichtwahl des Beschwerdeführers beigetragen, der unabhängig vom streitigen Interview gewichtet werden muss und nicht der Intervention des Obergerichtspräsidenten zugeordnet werden kann. Zum andern war eine gewisse Kritik an den Zuständen am Bezirksgericht und an der Amtsführung des Beschwerdeführers aufgrund des Rechenschaftsberichtes des Obergerichts und der Diskussion im Kantonsrat bereits bekannt und damals in der Lokalpresse verbreitet worden. Es hätte demnach auch ohne das streitige Interview auf diese allgemein zugänglichen Informationen zurückgegriffen werden können. Und angesichts einer gewissen Opposition gegen die ersten Wahlvorschläge der SVP kann auch durchaus angenommen werden, dass davon Gebrauch gemacht worden wäre. Es darf ferner berücksichtigt werden, dass der streitige Artikel zu einem sehr frühen Zeitpunkt erschienen ist. In jenem Moment hat sich der durchschnittliche Stimmbürger noch nicht im einzelnen mit der erst mehr als drei Monate später angesetzten Wahl auseinandergesetzt. Der Zeitpunkt erlaubte es zudem, dass zu den Ausführungen Stellung genommen und der Standpunkt des Beschwerdeführers dargelegt werden konnten.
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Schliesslich dürfen auch die Stimmenverhältnisse in Betracht gezogen werden. Bei einem absoluten Mehr von 3409 Stimmen erreichten die bisherigen Richter A., B. und C. 5423, 5374 und 4688 Stimmen. Die neuen Mitglieder D. und M. erhielten 4596 und 4438 Stimmen. Der Beschwerdeführer erreichte mit 3708 Stimmen zwar das absolute Mehr, fiel aber als überzählig aus der Wahl. Trotz dieses beachtlichen Resultats besteht gegenüber M. eine Differenz von 730 Stimmen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann bei einer Wahl von fünf Richtern mit einer Zahl von acht Kandidaten mit nennenswerter Stimmenzahl trotz der Konkurrenzsituation zwischen den Juristen K. und M. der Stimmenunterschied nicht einfach halbiert werden. Selbst bei der Berechnung des Beschwerdeführers verbleibt eine Stimmendifferenz von rund 10 Prozent. Diese ist so gewichtig, dass ein anderer Wahlausgang nicht leichthin angenommen werden kann. Gesamthaft gesehen zeigt sich somit, dass die gerügten Unregelmässigkeiten den Wahlausgang nicht entscheidend beeinflusst haben. Die Möglichkeit, dass die Wahl ohne das Interview des Obergerichtspräsidenten anders ausgefallen wäre, erscheint in Anbetracht der gesamten Umstände als derart gering, dass von einer Aufhebung des Urnenganges abgesehen werden muss.
7. Aus diesen Gründen ist die vorliegende Stimmrechtsbeschwerde abzuweisen.