und Art. 15
BMM; Mietzinserhöhung zur Erreichung einer angemessenen Rendite.
BMM sind die Investitionen des Erstellers einer Neubaute oder des Ersterwerbers nach der Fertigstellung zu verstehen (E. 4 und 5).
BMM hat im Verhältnis zu jener von Art. 15 - insbesondere Abs. 1 lit. c - selbständige Bedeutung. Sie ist deshalb unmittelbar, d.h. auch dann anwendbar, wenn eine Anwendung von Art. 15 ausser Betracht fällt (E. 6-8).
BMM. Nachdem einzelne Mieter die Erhöhungen angefochten und vor der Schlichtungsstelle keine Einigung zustande gekommen war, klagte K. beim Zivilgerichtspräsidenten von Basel auf Feststellung der Nichtmissbräuchlichkeit der Erhöhungen. Der Zivilgerichtspräsident wies die Klagen am 24. April 1989 ab und stellte fest, die angezeigten Mietzinserhöhungen seien ungültig. Der Kläger focht diese Entscheide beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt an, dessen Ausschuss alle Beschwerden mit Urteilen vom 1. November 1989 abwies. Der Kläger hat gegen die Urteile des Appellationsgerichts Berufungen eingereicht, die vom Bundesgericht teilweise gutgeheissen werden.
und d BMM zu überprüfen, weil sich der Kläger im Verfahren vor dem Zivilgerichtspräsidenten nicht auf diese Bestimmungen berufen und auch nicht die erforderlichen Behauptungen und Beweisanträge vorgebracht habe. Geprüft - aber verneint - hat es lediglich die Anwendbarkeit von Art. 15 Abs. 1 lit. c
BMM. Soweit diese Begründung auf der Anwendung kantonalen Zivilprozessrechts beruht, kann sie im Berufungsverfahren weder angefochten noch überprüft werden (Art. 43 Abs. 1
und 55 Abs. 1
lit. c OG). Dem steht auch der Beweisanspruch gemäss Art. 8
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
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| Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. | ||||||
BMM war es Sache des Klägers, zu behaupten und zu beweisen, dass mit den anbegehrten Erhöhungen lediglich eine Anpassung an die orts- oder quartierüblichen Mietzinse vorgenommen werden sollte (BGE 114 II 363 E. 3).
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SR 221.213.11 VMWG Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) Art. 26 Übergangsbestimmungen |
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| Die Vorschriften über den Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen und andern missbräuchlichen Forderungen des Vermieters bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen sind anwendbar auf Anfangsmietzinse oder Mietzinserhöhungen, die mit Wirkung auf einen Zeitpunkt nach dem 1. Juli 1990 festgelegt oder mitgeteilt werden. | ||||||
| Wurde eine Mietzinserhöhung vor dem 1. Juli 1990, aber mit Wirkung auf einen Zeitpunkt danach mitgeteilt, so beginnt die Frist für die Anfechtung (Art. 270b OR) am 1. Juli 1990 zu laufen. Für die Anfechtung eines Anfangsmietzinses, der vor dem 1. Juli 1990, aber mit Wirkung auf einen Zeitpunkt danach festgelegt wurde, gilt die Frist gemäss Artikel 270 OR. | ||||||
| Mietverhältnisse mit indexierten oder gestaffelten Mietzinsen, die nach dem 1. Juli 1990 beginnen, unterstehen dem neuen Recht; Mietverhältnisse mit indexierten oder gestaffelten Mietzinsen, die vor dem 1. Juli 1990 begonnen haben aber erst später enden, unterstehen dem alten Recht. | ||||||
| Basiert der Mietzins am 1. Juli 1990 auf einem Hypothekarzinsstand von weniger als 6 Prozent, so kann der Vermieter auch später für jedes Viertelprozent, das unter diesem Stand liegt, den Mietzins um 3,5 Prozent erhöhen. | ||||||
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SR 221.213.11 VMWG Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) Art. 18 Unvollständige Mietzinsanpassung |
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| Macht der Vermieter die ihm zustehende Mietzinsanpassung nicht vollständig geltend, hat er diesen Vorbehalt in Franken oder in Prozenten des Mietzinses festzulegen. | ||||||
BMM; deshalb sei auch das Verhältnis der Investitionen des Klägers zum erzielten Ertrag nicht zu prüfen; einen ungenügenden Ertrag der ursprünglichen Anlagekosten, d.h. jener der Pensionskasse, habe der Kläger nicht behauptet. Selbst wenn sich diese Auslegung von Art. 15 Abs. 1 lit. c
BMM als richtig erweisen sollte, was im folgenden zu prüfen sein wird, ist der Vorinstanz dennoch entgegenzuhalten, dass sie sich bei der Rechtsanwendung nicht auf den vom Kläger ausdrücklich genannten Rechtssatz beschränken durfte, sondern nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen zur Prüfung verpflichtet war, ob der Käufer einer Liegenschaft aufgrund des Bundesrechts auch ausserhalb des Regelungsbereichs von Art. 15 Abs. 1 lit. c
BMM Anspruch darauf hat, die Mietzinse zur Erreichung einer angemessenen Rendite seiner Investitionen zu erhöhen. Die allenfalls irrtümliche rechtliche Beurteilung seines Anspruchs darf dem
BMM sind Mietzinse in der Regel nicht missbräuchlich, wenn sie sich bei neueren Bauten im Rahmen der kostendeckenden Bruttorendite halten, die aufgrund der Anlagekosten zu berechnen ist. Die Anwendung dieser Vorschrift fällt nach Ansicht des Appellationsgerichts im vorliegenden Fall ausser Betracht, da sie auf jüngere Liegenschaften zugeschnitten sei, die sich noch im Besitz des Erstellers befinden oder als Neubauten an einen Anleger verkauft worden sind; die Erwerbskosten müssten noch eine gewisse Nähe zu den ursprünglichen Anlagekosten aufweisen; nur dann könne sich der Vermieter auf die abstrakte Berechnungsmethode berufen. Mit der Berufung wird geltend gemacht, diese Auslegung widerspreche der Praxis des Bundesgerichts. Das Bundesgericht hat in einem in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichten Entscheid aus dem Jahre 1981 mit Hinweis auf Art. 11 Abs. 2
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SR 221.213.11 VMWG Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) Art. 18 Unvollständige Mietzinsanpassung |
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| Macht der Vermieter die ihm zustehende Mietzinsanpassung nicht vollständig geltend, hat er diesen Vorbehalt in Franken oder in Prozenten des Mietzinses festzulegen. | ||||||
BMM komme auf Bauten zur Anwendung, die nach 1970 erstellt worden seien (Sem.jud. 103/1981 S. 510). In einem ebenfalls nicht publizierten Urteil vom 20. Juni 1989 hat es sodann ausgeführt, der Käufer einer Liegenschaft könne gestützt auf Art. 15 Abs. 1 lit. c
BMM grundsätzlich die Mietzinse mit dem Ziel erhöhen, einen angemessenen Ertrag aus dem neu erworbenen Objekt zu erwirtschaften, sofern er nicht einen offensichtlich übersetzten Kaufpreis bezahlt habe. Diese Auffassung ist im Sinne der nachstehenden Erwägungen zu präzisieren.
BMM vor allem auf den Begriff der "neueren Bauten" abstellen. Wie diese Vorschrift bezüglich der im vorliegenden Verfahren streitigen Fragen zu verstehen ist, lässt sich aber besser durch die Auslegung des Begriffs der Anlagekosten ermitteln. a) Der BMM umschreibt den Begriff der Anlagekosten nicht. Eine Definition fehlt auch im revidierten, am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Mietrecht, das in Art. 269a lit. c
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 269a |
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| Mietzinse sind in der Regel nicht missbräuchlich, wenn sie insbesondere: | ||||||
| im Rahmen der orts- oder quartierüblichen Mietzinse liegen; | ||||||
| durch Kostensteigerungen oder Mehrleistungen des Vermieters begründet sind; | ||||||
| bei neueren Bauten im Rahmen der kostendeckenden Bruttorendite liegen; | ||||||
| lediglich dem Ausgleich einer Mietzinsverbilligung dienen, die zuvor durch Umlagerung marktüblicher Finanzierungskosten gewahrt wurde, und in einem dem Mieter im Voraus bekanntgegebenen Zahlungsplan festgelegt sind; | ||||||
| lediglich die Teuerung auf dem risikotragenden Kapital ausgleichen; | ||||||
| das Ausmass nicht überschreiten, das Vermieter- und Mieterverbände oder Organisationen, die ähnliche Interessen wahrnehmen, in ihren Rahmenverträgen empfehlen. | ||||||
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SR 221.213.11 VMWG Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) Art. 15 Bruttorendite - (Art. 269a Bst. c OR) |
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| Die Bruttorendite im Sinne von Artikel 269a Buchstabe c OR wird auf den Anlagekosten berechnet. | ||||||
| Ausser Betracht fallen offensichtlich übersetzte Land-, Bau- und Erwerbskosten. | ||||||
BMM übernommen
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SR 221.213.11 VMWG Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) Art. 18 Unvollständige Mietzinsanpassung |
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| Macht der Vermieter die ihm zustehende Mietzinsanpassung nicht vollständig geltend, hat er diesen Vorbehalt in Franken oder in Prozenten des Mietzinses festzulegen. | ||||||
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SR 221.213.11 VMWG Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) Art. 15 Bruttorendite - (Art. 269a Bst. c OR) |
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| Die Bruttorendite im Sinne von Artikel 269a Buchstabe c OR wird auf den Anlagekosten berechnet. | ||||||
| Ausser Betracht fallen offensichtlich übersetzte Land-, Bau- und Erwerbskosten. | ||||||
BMM. Anlässlich einer Aussprache des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes mit am Mieterschutz interessierten Organisationen vom 17. März 1972 wurde bezüglich Art. 15 Abs. 1 lit. c - in der Fassung des damaligen Entwurfs - vorgeschlagen, anstelle von "marktüblichen" von "kostendeckenden" Bruttorenditen zu sprechen und den Begriff der "Erstellungskosten" durch "Anlage-" oder "Gestehungskosten" zu ersetzen. Angeregt wurde eine Anpassungsmöglichkeit für den Fall, dass Neubauten vorerst nicht kostendeckend vermietet werden könnten. Weiter wurde dargelegt, dass sich bei älteren Liegenschaften die Bruttorendite bereits der Unterhaltskosten wegen nicht gestützt auf die Anlagekosten berechnen lasse. In der Botschaft des Bundesrates vom 24. April 1972 (BBl 1972 I 1234/5) wird zur gleichen Frage ausgeführt, bei neueren Bauten lasse sich am ehesten eine Einigung über die Bestimmung des angemessenen oder nicht missbräuchlichen Mietzinses erzielen, da die Land- und Baukosten beim Ersteller mit dem investierten Kapital identisch seien; Mietzinse, welche die auf diese Anlagekosten berechnete kostendeckende Bruttorendite nicht überschritten, seien nicht missbräuchlich. Festgehalten wird sodann, die Ersteller von Neubauten verkauften diese in der Regel an Anleger, für welche der Erwerbspreis als Anlagekosten im Sinne des Gesetzes gelte. Die Beratungen im Parlament geben für die Auslegung wenig her, da der Begriff der Anlagekosten nicht diskutiert worden ist.
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SR 221.213.11 VMWG Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) Art. 15 Bruttorendite - (Art. 269a Bst. c OR) |
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| Die Bruttorendite im Sinne von Artikel 269a Buchstabe c OR wird auf den Anlagekosten berechnet. | ||||||
| Ausser Betracht fallen offensichtlich übersetzte Land-, Bau- und Erwerbskosten. | ||||||
BMM die Investitionen des Erstellers eines Neubaus oder des Ersterwerbers unmittelbar nach der Fertigstellung zu verstehen sind. Die Berechnung der kostendeckenden Bruttorendite muss deshalb auf dieser Grundlage erfolgen. Offenbleiben kann im vorliegenden Fall, ob die Kosten unter Umständen wegen der eingetretenen Teuerung zu erhöhen sind, wie das von RAISSIG/SCHWANDER und BARBEY befürwortet wird. Denn nach verbindlicher Feststellung der Vorinstanz hat der Kläger, der dafür im Rahmen der Anwendung von Art. 15 Abs. 1 lit. c
BMM beweispflichtig
BMM bereits aus den erwähnten Gründen ausser Betracht fällt, braucht nicht geprüft zu werden, ob diese Zusatzerwägung des Appellationsgerichts gegen Bundesrecht verstösst. Das heisst aber nicht, dass das Appellationsgericht bei der Neubeurteilung der Streitsache (gemäss den nachfolgenden E. 6-8) davon ausgehen darf, der Beweisantrag des Klägers sei auch dann in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht unerheblich, wenn es um die Frage der Anwendbarkeit anderer Vorschriften des Bundesrechts, insbesondere von Art. 14
BMM geht. Das ist vom Appellationsgericht nicht geprüft worden. Die teilweise Abweisung der Berufungen durch das Bundesgericht führt deshalb nicht dazu, dass sich die Vorinstanz oder die Beklagten gestützt auf Art. 66 Abs. 1
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SR 221.213.11 VMWG Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) Art. 15 Bruttorendite - (Art. 269a Bst. c OR) |
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| Die Bruttorendite im Sinne von Artikel 269a Buchstabe c OR wird auf den Anlagekosten berechnet. | ||||||
| Ausser Betracht fallen offensichtlich übersetzte Land-, Bau- und Erwerbskosten. | ||||||
BMM sind Mietzinse missbräuchlich, wenn damit ein übersetzter Ertrag aus der Mietsache erzielt wird oder wenn sie auf einem offensichtlich übersetzten Kaufpreis beruhen. Als offensichtlich übersetzt gilt nach Art. 7
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SR 221.213.11 VMWG Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) Art. 15 Bruttorendite - (Art. 269a Bst. c OR) |
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| Die Bruttorendite im Sinne von Artikel 269a Buchstabe c OR wird auf den Anlagekosten berechnet. | ||||||
| Ausser Betracht fallen offensichtlich übersetzte Land-, Bau- und Erwerbskosten. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 269 |
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| Mietzinse sind missbräuchlich, wenn damit ein übersetzter Ertrag aus der Mietsache erzielt wird oder wenn sie auf einem offensichtlich übersetzten Kaufpreis beruhen. | ||||||
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SR 221.213.11 VMWG Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) Art. 10 Offensichtlich übersetzter Kaufpreis - (Art. 269 OR) |
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| Als offensichtlich übersetzt im Sinne von Artikel 269 OR gilt ein Kaufpreis, der den Ertragswert einer Liegenschaft, berechnet auf den orts- oder quartierüblichen Mietzinsen für gleichartige Objekte, erheblich übersteigt. | ||||||
BMM zu entscheiden, ob eine vom Vermieter beanspruchte Mietzinserhöhung missbräuchlich ist. Liegt einer der in dieser Vorschrift aufgezählten Erhöhungs- oder Anpassungsgründe vor, so wird vermutet, der Mietzins sei nicht missbräuchlich. Die Vermutung kann aber umgestossen werden, wenn Indizien dafür bestehen, dass die Miete dem Vermieter einen übersetzten Ertrag im Sinne von Art. 14
BMM verschafft (BGE 114 II 365 E. 5 mit Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn der Mieter gestützt auf Art. 19
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SR 221.213.11 VMWG Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) Art. 10 Offensichtlich übersetzter Kaufpreis - (Art. 269 OR) |
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| Als offensichtlich übersetzt im Sinne von Artikel 269 OR gilt ein Kaufpreis, der den Ertragswert einer Liegenschaft, berechnet auf den orts- oder quartierüblichen Mietzinsen für gleichartige Objekte, erheblich übersteigt. | ||||||
BMM berufen, sondern auch geltend machen, der Mietzins sei nicht missbräuchlich, weil er damit keinen übersetzten Ertrag im Sinne von Art. 14 Abs. 1
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SR 221.213.11 VMWG Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) Art. 10 Offensichtlich übersetzter Kaufpreis - (Art. 269 OR) |
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| Als offensichtlich übersetzt im Sinne von Artikel 269 OR gilt ein Kaufpreis, der den Ertragswert einer Liegenschaft, berechnet auf den orts- oder quartierüblichen Mietzinsen für gleichartige Objekte, erheblich übersteigt. | ||||||
BMM unmittelbar auf Art. 14
BMM gestützt werden kann. b) Art. 14
BMM umschreibt nach seinem Wortlaut den Begriff des missbräuchlichen Mietzinses positiv und in allgemeiner Form. Art. 15
BMM zählt dagegen anhand von Beispielen auf, in welchen Fällen kein missbräuchlicher Mietzins vorliegt. Dieses Verhältnis von Regel und Ausnahme- oder Sondertatbestand kommt auch in den Titeln der Artikel zum Ausdruck und ist im neuen Mietrecht durch die Marginalien von Art. 269
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 269 |
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| Mietzinse sind missbräuchlich, wenn damit ein übersetzter Ertrag aus der Mietsache erzielt wird oder wenn sie auf einem offensichtlich übersetzten Kaufpreis beruhen. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 269a |
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| Mietzinse sind in der Regel nicht missbräuchlich, wenn sie insbesondere: | ||||||
| im Rahmen der orts- oder quartierüblichen Mietzinse liegen; | ||||||
| durch Kostensteigerungen oder Mehrleistungen des Vermieters begründet sind; | ||||||
| bei neueren Bauten im Rahmen der kostendeckenden Bruttorendite liegen; | ||||||
| lediglich dem Ausgleich einer Mietzinsverbilligung dienen, die zuvor durch Umlagerung marktüblicher Finanzierungskosten gewahrt wurde, und in einem dem Mieter im Voraus bekanntgegebenen Zahlungsplan festgelegt sind; | ||||||
| lediglich die Teuerung auf dem risikotragenden Kapital ausgleichen; | ||||||
| das Ausmass nicht überschreiten, das Vermieter- und Mieterverbände oder Organisationen, die ähnliche Interessen wahrnehmen, in ihren Rahmenverträgen empfehlen. | ||||||
und Art. 15
BMM. In der Botschaft des Bundesrates vom 24. April 1972 wird ausgeführt, Art. 14 enthalte eine allgemeine Umschreibung der missbräuchlichen Mietzinse. Da es aber schwierig sei, positiv auszudrücken, was Missbrauch im allgemeinen und im Hinblick auf einzelne Tatbestände sei, würden in Art. 15 solche Tatbestände aufgezählt, bei deren Vorliegen in der Regel eine missbräuchliche Mietzinsforderung nicht bestehe (BBl 1972 I 1232). Die gleiche Auffassung lag den parlamentarischen Beratungen zugrunde (Amtl.Bull. 1972 NR S. 976, 969 und 970 Voten Alder, Kaufmann und Brugger;
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SR 221.213.11 VMWG Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) Art. 10 Offensichtlich übersetzter Kaufpreis - (Art. 269 OR) |
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| Als offensichtlich übersetzt im Sinne von Artikel 269 OR gilt ein Kaufpreis, der den Ertragswert einer Liegenschaft, berechnet auf den orts- oder quartierüblichen Mietzinsen für gleichartige Objekte, erheblich übersteigt. | ||||||
BMM verbieten, sich zur Begründung der Mietzinserhöhung auf den Kaufpreis zu berufen (Anträge Heimann und Jaeger, Amtl.Bull. 1972 StR S. 339, NR S. 965). Ebenfalls abgelehnt wurde der Vorschlag, in Art. 14 Abs. 2
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 269a |
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| Mietzinse sind in der Regel nicht missbräuchlich, wenn sie insbesondere: | ||||||
| im Rahmen der orts- oder quartierüblichen Mietzinse liegen; | ||||||
| durch Kostensteigerungen oder Mehrleistungen des Vermieters begründet sind; | ||||||
| bei neueren Bauten im Rahmen der kostendeckenden Bruttorendite liegen; | ||||||
| lediglich dem Ausgleich einer Mietzinsverbilligung dienen, die zuvor durch Umlagerung marktüblicher Finanzierungskosten gewahrt wurde, und in einem dem Mieter im Voraus bekanntgegebenen Zahlungsplan festgelegt sind; | ||||||
| lediglich die Teuerung auf dem risikotragenden Kapital ausgleichen; | ||||||
| das Ausmass nicht überschreiten, das Vermieter- und Mieterverbände oder Organisationen, die ähnliche Interessen wahrnehmen, in ihren Rahmenverträgen empfehlen. | ||||||
BMM sei unmittelbar anwendbar. Der Vermieter könne deshalb nachweisen, dass er keinen übersetzten Ertrag aus der Mietsache erziele; bei neueren Bauten sei aber Art. 15 Abs. 1 lit. c
BMM massgebend. MÜLLER kommt zum gleichen Ergebnis (a.a.O., S. 199). Nach BARBEY (a.a.O., S. 98) besteht kein Widerspruch zwischen Art. 14
und 15
BMM; die allgemeine Regel von Art. 14
BMM ergänze Art. 15
BMM in besonderen Fällen, die von dieser Vorschrift nicht behandelt würden. Andere Autoren begnügen sich mit einem Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (HAURI, a.a.O., S. 110; RAISSIG/SCHWANDER, a.a.O., S. 134 f.; LACHAT/MICHELI/DUPERTUIS, a.a.O., S. 24 ff.; GMÜR/PREROST/TRÜMPY, a.a.O., S. 128). d) Zu diesem Thema äussert sich auch die Botschaft des Bundesrates vom 27. März 1985 zur Revision des Miet- und Pachtrechtes (BBl 1985 I 1487/8). Unbefriedigend ist danach, dass das Verhältnis zwischen der allgemeinen Definition und den besonders
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 269 |
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| Mietzinse sind missbräuchlich, wenn damit ein übersetzter Ertrag aus der Mietsache erzielt wird oder wenn sie auf einem offensichtlich übersetzten Kaufpreis beruhen. | ||||||
im Verhältnis zu Art. 15
BMM spricht neben dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte dieser Vorschriften auch der Zweck der Missbrauchsgesetzgebung. Dieser liegt in der Bekämpfung missbräuchlicher Mietzinse und anderer missbräuchlicher Forderungen des Vermieters (Art. 34septies Abs. 1
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 269 |
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| Mietzinse sind missbräuchlich, wenn damit ein übersetzter Ertrag aus der Mietsache erzielt wird oder wenn sie auf einem offensichtlich übersetzten Kaufpreis beruhen. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 269 |
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| Mietzinse sind missbräuchlich, wenn damit ein übersetzter Ertrag aus der Mietsache erzielt wird oder wenn sie auf einem offensichtlich übersetzten Kaufpreis beruhen. | ||||||
BMM dann vor, wenn ein übersetzter Ertrag aus der Mietsache erzielt wird, wobei sich das Übermass entweder aus einem übersetzten Ertragssatz oder aus übersetzten Investitionen des Vermieters ergeben kann. Daraus folgt umgekehrt, dass ein angemessener Ertrag aus angemessenen Investitionen nicht missbräuchlich ist. Der Vermieter hat daher Anspruch darauf, dass der Richter darüber entscheidet, ob seine Investitionen oder der angestrebte Ertrag übersetzt sind. Das gilt unabhängig davon, ob der Vermieter geltend macht, eine der Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 1
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 269 |
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| Mietzinse sind missbräuchlich, wenn damit ein übersetzter Ertrag aus der Mietsache erzielt wird oder wenn sie auf einem offensichtlich übersetzten Kaufpreis beruhen. | ||||||
BMM neben den in Art. 15 Abs. 1
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 269 |
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| Mietzinse sind missbräuchlich, wenn damit ein übersetzter Ertrag aus der Mietsache erzielt wird oder wenn sie auf einem offensichtlich übersetzten Kaufpreis beruhen. | ||||||
BMM nicht seines Sinnes. Zum einen ist sein Anwendungsbereich
BMM. Zum andern beruhen die beiden Vorschriften auf unterschiedlichen Überlegungen. Art. 15 Abs. 1 lit. c
BMM soll - wie in den parlamentarischen Beratungen betont worden ist - dem Ersteller oder Ersterwerber eines Neubaus als Vermieter auch dann eine angemessene Rendite sichern, wenn das dazu führt, dass die Mietzinse über den orts- oder quartierüblichen Rahmen hinausgehen (vgl. auch GMÜR/PREROST/TRÜMPY, a.a.O., S. 129). Bei der Überprüfung des Kaufpreises auf seine Angemessenheit nach Art. 14 Abs. 2
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 269a |
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| Mietzinse sind in der Regel nicht missbräuchlich, wenn sie insbesondere: | ||||||
| im Rahmen der orts- oder quartierüblichen Mietzinse liegen; | ||||||
| durch Kostensteigerungen oder Mehrleistungen des Vermieters begründet sind; | ||||||
| bei neueren Bauten im Rahmen der kostendeckenden Bruttorendite liegen; | ||||||
| lediglich dem Ausgleich einer Mietzinsverbilligung dienen, die zuvor durch Umlagerung marktüblicher Finanzierungskosten gewahrt wurde, und in einem dem Mieter im Voraus bekanntgegebenen Zahlungsplan festgelegt sind; | ||||||
| lediglich die Teuerung auf dem risikotragenden Kapital ausgleichen; | ||||||
| das Ausmass nicht überschreiten, das Vermieter- und Mieterverbände oder Organisationen, die ähnliche Interessen wahrnehmen, in ihren Rahmenverträgen empfehlen. | ||||||
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SR 221.213.11 VMWG Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) Art. 15 Bruttorendite - (Art. 269a Bst. c OR) |
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| Die Bruttorendite im Sinne von Artikel 269a Buchstabe c OR wird auf den Anlagekosten berechnet. | ||||||
| Ausser Betracht fallen offensichtlich übersetzte Land-, Bau- und Erwerbskosten. | ||||||
BMM dazu führen, dass in Abweichung von der relativen Berechnungsmethode auch solche Umstände oder Geschehnisse zu berücksichtigen sind, die sich vor dem Vertragsschluss oder der letzten Festlegung des Mietzinses ereignet haben. Soweit das im vorliegenden Fall nötig sein sollte, bestünden keine Bedenken dagegen. Eine ungerechtfertigte Besserstellung des Klägers im Vergleich zur früheren Vermieterin ergibt sich daraus nicht, da diese die Möglichkeit hatte, über Art. 15 Abs. 1 lit. a
und d BMM eine Anpassung der Mietzinse an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse zu beanspruchen. Eine gewisse Gleichstellung der beiden Vermieter ergibt sich zudem daraus, dass der Zweckgedanke von Art. 15 Abs. 1 lit. a
BMM aufgrund von Art. 7
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SR 221.213.11 VMWG Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) Art. 15 Bruttorendite - (Art. 269a Bst. c OR) |
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| Die Bruttorendite im Sinne von Artikel 269a Buchstabe c OR wird auf den Anlagekosten berechnet. | ||||||
| Ausser Betracht fallen offensichtlich übersetzte Land-, Bau- und Erwerbskosten. | ||||||
BMM beurteilen müssen. Die Berufungen sind daher teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, die angefochtenen Urteile sind aufzuheben und die Streitsachen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.