OG ist auf dem Gebiete der Fremdenpolizei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig
der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO; SR 823.21) sieht vor, dass das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Verfügungen für Jahresbewilligungen erlassen kann zu Lasten der Höchstzahlen des Bundes; Rechtsmittelinstanz ist das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Art. 53 Abs. 2 lit. a
BVO). Diese Bewilligungen beziehen sich ausschliesslich auf den arbeitsmarktlichen Bereich. Für den eigentlich fremdenpolizeilichen Entscheid über die Erteilung der Einreise- und Anwesenheitsbewilligung sind - unter dem allfälligen Vorbehalt der Zustimmung durch das Bundesamt für Ausländerfragen - die Kantone zuständig (Art. 15 und 18 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer; SR 142.20; vgl. PETER KOTTUSCH, Die Bestimmungen über die Begrenzung der Zahl der Ausländer, in: SJZ 84/1988, S. 41 f.). Die arbeitsmarktlichen Bewilligungen bilden oftmals eine Voraussetzung für die Bewilligung über die Einreise und die Anwesenheit des Ausländers und stehen dazu, obwohl sie nicht von einer Fremdenpolizeibehörde im engeren Sinne ausgehen, in einem derart engen Zusammenhang, dass sie zu den von Art. 100 lit. b
OG erfassten Bewilligungen gehören. Verfügungen auf deren Erteilung oder Verweigerung unterliegen also der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur, wenn das Bundesrecht einen Anspruch einräumt. Dies ist bei den in der Begrenzungsverordnung aufgestellten Regeln nicht der Fall (BGE 106 Ib 131). Soweit ein solcher Anspruch auch nicht aus anderm Bundesrecht hergeleitet werden kann, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde daher ausgeschlossen; allenfalls ist die Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat zulässig (vgl. beispielsweise VPB 52.32). c) Ein Anspruch auf Bewilligungserteilung kann sich insbesondere aus Staatsvertragsrecht ergeben. Namentlich ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin, worauf sie sich beruft, gestützt auf Art. 16 Abs. 1
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IR 0.632.31 Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (mit Anhängen, Schlussakte und Erkl.) Art. 16 Staatliche Beihilfen |
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| Die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf staatliche Beihilfen richten sich nach Artikel XVI des GATT 1994 [1] und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen [2], welche einen integralen Bestandteil dieser Übereinkommen bilden, soweit im Anhang Q nichts anderes vorgesehen ist. | ||||||
| Die Mitgliedstaaten enthalten sich in Übereinstimmung mit Artikel 36 dieses Übereinkommens im Verhältnis untereinander der Anwendung von Ausgleichsmassnahmen nach Teil V des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen. | ||||||
| Die Mitgliedstaaten überprüfen den Geltungsbereich dieses Kapitels im Hinblick auf eine Ausdehnung des Regimes staatlicher Beihilfen entsprechend der internationalen Entwicklung auf den Dienstleistungsbereich. Zu diesem Zweck wird dieses Kapitel einer jährlichen Prüfung unterzogen. | ||||||
| [1] SR 0.632.20, Anhang 1 A.1 [2] SR 0.632.20, Anhang 1 A.13 | ||||||
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| Die Mitgliedstaaten enthalten sich in Übereinstimmung mit Artikel 36 dieses Übereinkommens im Verhältnis untereinander der Anwendung von Ausgleichsmassnahmen nach Teil V des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen. | ||||||
| Die Mitgliedstaaten überprüfen den Geltungsbereich dieses Kapitels im Hinblick auf eine Ausdehnung des Regimes staatlicher Beihilfen entsprechend der internationalen Entwicklung auf den Dienstleistungsbereich. Zu diesem Zweck wird dieses Kapitel einer jährlichen Prüfung unterzogen. | ||||||
| [1] SR 0.632.20, Anhang 1 A.1 [2] SR 0.632.20, Anhang 1 A.13 | ||||||
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| Die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf staatliche Beihilfen richten sich nach Artikel XVI des GATT 1994 [1] und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen [2], welche einen integralen Bestandteil dieser Übereinkommen bilden, soweit im Anhang Q nichts anderes vorgesehen ist. | ||||||
| Die Mitgliedstaaten enthalten sich in Übereinstimmung mit Artikel 36 dieses Übereinkommens im Verhältnis untereinander der Anwendung von Ausgleichsmassnahmen nach Teil V des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen. | ||||||
| Die Mitgliedstaaten überprüfen den Geltungsbereich dieses Kapitels im Hinblick auf eine Ausdehnung des Regimes staatlicher Beihilfen entsprechend der internationalen Entwicklung auf den Dienstleistungsbereich. Zu diesem Zweck wird dieses Kapitel einer jährlichen Prüfung unterzogen. | ||||||
| [1] SR 0.632.20, Anhang 1 A.1 [2] SR 0.632.20, Anhang 1 A.13 | ||||||
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| Die Mitgliedstaaten enthalten sich in Übereinstimmung mit Artikel 36 dieses Übereinkommens im Verhältnis untereinander der Anwendung von Ausgleichsmassnahmen nach Teil V des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen. | ||||||
| Die Mitgliedstaaten überprüfen den Geltungsbereich dieses Kapitels im Hinblick auf eine Ausdehnung des Regimes staatlicher Beihilfen entsprechend der internationalen Entwicklung auf den Dienstleistungsbereich. Zu diesem Zweck wird dieses Kapitel einer jährlichen Prüfung unterzogen. | ||||||
| [1] SR 0.632.20, Anhang 1 A.1 [2] SR 0.632.20, Anhang 1 A.13 | ||||||
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