Urteilskopf

115 V 62

9. Auszug aus dem Urteil vom 15. Februar 1989 i.S. S. gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 62

BGE 115 V 62 S. 62

Aus den Erwägungen:

5. a) Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens steht der obsiegenden (vgl. hiezu ZAK 1987 S. 268 Erw. 5a mit Hinweisen) Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Die Entschädigung für die Kosten der Vertretung ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen. b) Am 22. März 1988 reichte der Rechtsvertreter der Versicherten das von ihm in Auftrag gegebene, von Oberarzt Dr. I. verfasste Ergänzungsgutachten vom 8. März 1988 ein. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, "die Kosten für die durch das vorliegende Verfahren notwendig gewordenen ärztlichen Berichte zu übernehmen". Die Kosten für das erwähnte Ergänzungsgutachten betragen Fr. 600.--.
BGE 115 V 62 S. 63

c) Gemäss ZAK 1988 S. 572 Erw. 5 können Expertenkosten nicht unter dem Titel der Parteientschädigung im Sinne von Art. 159 OG ersetzt werden. Wie indessen eine nähere Überprüfung dieses Urteils ergab, kann daran nicht festgehalten werden. Grundlage für die Zusprechung der Entschädigung für Parteikosten einschliesslich aller notwendigen Expertenkosten im Verfahren vor dem Eidg. Versicherungsgericht ist Art. 159 OG und nicht, wie im erwähnten Urteil ausgeführt, Art. 78 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 78 Vergütung - 1 Die Versicherung trägt entsprechend der Kostengutsprache der IV-Stelle die Kosten für Eingliederungsmassnahmen, die vor der Durchführung von der IV-Stelle festgelegt worden sind. Sie übernimmt ferner die Kosten für bereits durchgeführte Eingliederungsmassnahmen im Rahmen von Artikel 10 Absatz 2 IVG.339
1    Die Versicherung trägt entsprechend der Kostengutsprache der IV-Stelle die Kosten für Eingliederungsmassnahmen, die vor der Durchführung von der IV-Stelle festgelegt worden sind. Sie übernimmt ferner die Kosten für bereits durchgeführte Eingliederungsmassnahmen im Rahmen von Artikel 10 Absatz 2 IVG.339
2    ...340
3    ...341
4    Die Kosten für die Eingliederungsmassnahmen sowie die Abklärungs- und Reisekosten werden durch die Zentrale Ausgleichsstelle vergütet. Vorbehalten bleibt Artikel 79bis.342
5    Die Zahlung geht in der Regel an die Person oder Stelle, welche die Eingliederungs- oder Abklärungsmassnahmen erbracht hat.
6    Geht die Leistung an den Versicherten oder seinen gesetzlichen Vertreter und besteht Grund zur Annahme, dass sie nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet würde, so sind geeignete Massnahmen zur Sicherung der zweckgemässen Verwendung der Leistung zu treffen.
7    Die Rechnungen von Durchführungsstellen und von Personen, die in ständigem Kontakt mit der Versicherung stehen, werden durch Überweisung auf ein Post- oder Bankkonto beglichen.343
IVV, welche Bestimmung das Administrativverfahren betrifft. Sodann hat das Eidg. Versicherungsgericht - und nicht die Ausgleichskasse, welche Partei ist - mit dem Urteil über die Streitsache selbst über die Verlegung der Expertenkosten zu befinden. Dazu können wie im vorliegenden Fall auch jene eines Privatgutachtens gehören. d) Das Eidg. Versicherungsgericht hat auf das private Ergänzungsgutachten des Spezialarztes Dr. I. vom 8. März 1988 abgestellt, welches beachtliche sowie sachdienliche medizinische Angaben enthält und in welchem die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Erwerbsfähige gleich beurteilt wird wie im früheren Bericht vom 4. Juni 1984. Da die Vorinstanz diesen im Verwaltungsverfahren eingeholten Bericht zu Unrecht als unmassgeblich erachtete, hat sich im Hinblick auf die Interessenwahrung der Beschwerdeführerin die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme dieses Arztes aufgedrängt. Bei den Kosten für das private Ergänzungsgutachten vom 8. März 1988 handelt es sich somit um notwendige Kosten im Sinne von Art. 159 Abs. 2 OG. Auch in masslicher Hinsicht lässt sich das in Rechnung gestellte Honorar von Fr. 600.-- nicht beanstanden, zumal nur rechtlich relevante Fragen behandelt und auch keine für die Schätzung des streitigen Invaliditätsgrades unnötigen Untersuchungen durchgeführt wurden.