OG: Ersatz von Expertenkosten.
OG zu ersetzen (Änderung der Rechtsprechung).
OG: Rimborso delle spese di perizia.
OG (cambiamento di giurisprudenza).
in Verbindung mit Art. 135
OG). Die Entschädigung für die Kosten der Vertretung ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen. b) Am 22. März 1988 reichte der Rechtsvertreter der Versicherten das von ihm in Auftrag gegebene, von Oberarzt Dr. I. verfasste Ergänzungsgutachten vom 8. März 1988 ein. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, "die Kosten für die durch das vorliegende Verfahren notwendig gewordenen ärztlichen Berichte zu übernehmen". Die Kosten für das erwähnte Ergänzungsgutachten betragen Fr. 600.--.
OG ersetzt werden. Wie indessen eine nähere Überprüfung dieses Urteils ergab, kann daran nicht festgehalten werden. Grundlage für die Zusprechung der Entschädigung für Parteikosten einschliesslich aller notwendigen Expertenkosten im Verfahren vor dem Eidg. Versicherungsgericht ist Art. 159
OG und nicht, wie im erwähnten Urteil ausgeführt, Art. 78 Abs. 3
|
SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 78 [1] Vergütung |
||||||
| Die Versicherung trägt entsprechend der Kostengutsprache der IV-Stelle die Kosten für Eingliederungsmassnahmen, die vor der Durchführung von der IV-Stelle festgelegt worden sind. Sie übernimmt ferner die Kosten für bereits durchgeführte Eingliederungsmassnahmen im Rahmen von Artikel 10 Absatz 2 IVG. [2] | ||||||
| ... [3] | ||||||
| ... [4] | ||||||
| Die Kosten für die Eingliederungsmassnahmen sowie die Abklärungs- und Reisekosten werden durch die Zentrale Ausgleichsstelle vergütet. Vorbehalten bleibt Artikel 79bis. [5] | ||||||
| Die Zahlung geht in der Regel an die Person oder Stelle, welche die Eingliederungs- oder Abklärungsmassnahmen erbracht hat. | ||||||
| Geht die Leistung an den Versicherten oder seinen gesetzlichen Vertreter und besteht Grund zur Annahme, dass sie nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet würde, so sind geeignete Massnahmen zur Sicherung der zweckgemässen Verwendung der Leistung zu treffen. | ||||||
| Die Rechnungen von Durchführungsstellen und von Personen, die in ständigem Kontakt mit der Versicherung stehen, werden durch Überweisung auf ein Post- oder Bankkonto beglichen. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 43). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5155). [3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1992 1251). [4] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679). [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983 (AS 1983 912). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3721). | ||||||
OG. Auch in masslicher Hinsicht lässt sich das in Rechnung gestellte Honorar von Fr. 600.-- nicht beanstanden, zumal nur rechtlich relevante Fragen behandelt und auch keine für die Schätzung des streitigen Invaliditätsgrades unnötigen Untersuchungen durchgeführt wurden.