Urteilskopf

115 IV 63

13. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 11. April 1989 i.S. C. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 63

BGE 115 IV 63 S. 63

Aus den Erwägungen:

2. Nachdem der Beschwerdeführer für den Portugiesen M. ein Gesuch um Bewilligung eines ausländischen Arbeitnehmers für die Zeit vom 29. Dezember 1987 bis 18. April 1988 eingereicht hatte, wurde ihm am 4. November 1987 eine "Nulla Osta-Zusicherung einer Aufenthaltsbewilligung" für den verlangten Zeitraum ausgestellt. Auf diesem Formular korrigierte der Beschwerdeführer - wie er selber einräumt - das Einreisedatum von 29.12.1987 auf 29.11.1987. Die so veränderte Zusicherung stellte er dem Arbeitnehmer zu, welcher unter Vorlage derselben am 3. Dezember 1987 in die Schweiz einreiste, wo er am 4. oder 5. Dezember die Arbeit im vom Beschwerdeführer geleiteten Hotel aufnahm.
3. a) Nach Art. 23 Abs. 1 ANAG (SR 142.20) macht sich unter anderem strafbar, wer falsche fremdenpolizeiliche Ausweispapiere herstellt oder echte verfälscht. b) Der Beschwerdeführer macht geltend, die in Frage stehende Nulla Osta-Zusicherung sei kein Ausweispapier im Sinne von Art. 23 ANAG. Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Ausländische Arbeitskräfte, welche von der Visumspflicht befreit sind (dem visumspflichtigen Ausländer wird diese
BGE 115 IV 63 S. 64

Zusicherung durch das Visum erteilt; BBl 1978 II 200), dürfen zum Stellenantritt nur dann in die Schweiz einreisen, wenn sie eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung besitzen; ausländischen Arbeitskräften, die ohne solche Zusicherung einreisen, darf keine Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt erteilt werden (Art. 1 des Bundesratsbeschlusses über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt vom 19. Januar 1965; SR 142.261). Die Zusicherung berechtigt den ausländischen Arbeitnehmer - nach bestandener grenzsanitarischer Untersuchung (Art. 2 der VO über grenzsanitarische Massnahmen; SR 818.125.11) - zum Grenzübertritt, d.h. die Organe der Grenzkontrolle lassen ihn in diesem Fall in die Schweiz einreisen. Gemäss den Weisungen des Bundesamtes für Ausländerfragen zur Ausländergesetzgebung (A 133 Ziff. 133.3) haben die kantonalen Fremdenpolizeibehörden bei der Zusicherung für Saisonniers deren Ein- und Ausreisedaten zu fixieren; damit dient die Zusicherung den Grenzkontrollorganen auch zur Überprüfung der Ein- und Ausreisedaten. Hinzu kommt, dass die Zusicherung - wie Pass und Ausländerausweis - zu den für die Anwesenheitsregelung durch die Gemeinde- und Bezirksbehörden des Kantons Graubünden erforderlichen "vorgeschriebenen Unterlagen" (Art. 4b der kantonalen Ausführungsbestimmungen zum ANAG; BR 618.100) gehört. Fremdenpolizeiliche Ausweispapiere sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht nur jene Ausweispapiere, welche Aufschluss geben über Identität und Nationalität des Inhabers, sondern alle Dokumente, die für die fremdenpolizeiliche Behandlung eines Ausländers erforderliche Angaben enthalten. Nach dem Gesagten kommt der Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung somit eine erhebliche Bedeutung zu bei der behördlichen Behandlung des Ausländers, weshalb sie ohne weiteres neben dem Reisepass unter die fremdenpolizeilichen Ausweispapiere fällt. Aus dem Umstand, dass der Ausländer, welcher keine Stelle in der Schweiz antreten will, für die Einreise in die Schweiz keiner Nulla Osta-Zusicherung bedarf, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten; es handelt sich nicht um vergleichbare Sachverhalte. ...
c) Die Auffassung der Vorinstanz, eine Nulla Osta-Zusicherung sei ein fremdenpolizeiliches Ausweispapier im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ANAG, verletzt daher kein Bundesrecht.