SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 36 - 1 Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten. |
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1 | Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten. |
2 | Auf Strassenverzweigungen hat das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder durch die Polizei. |
3 | Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen. |
4 | Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt. |
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 14 Ausübung des Vortritts - (Art. 36 Abs. 2-4 SVG) |
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1 | Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten. |
2 | Der Vortrittsberechtigte hat auf Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen, welche die Strassenverzweigungen erreichten, bevor sie ihn erblicken konnten. |
3 | Dem vortrittsberechtigten Verkehr in parallelen Kolonnen ist der Vortritt auch zu lassen, wenn die nähere Kolonne stillsteht. |
4 | Reiter sowie Führer von Pferden und anderen grösseren Tieren sind den Fahrzeugführern beim Vortritt gleichgestellt.85 |
5 | In nicht geregelten Fällen, zum Beispiel wenn auf einer Verzweigung zugleich aus allen Richtungen Fahrzeuge eintreffen, haben die Führer besonders vorsichtig zu fahren und sich über den Vortritt zu verständigen. |
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 15 Besondere Fälle des Vortritts - (Art. 36 Abs. 2-4 SVG) |
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1 | Ändert die Hauptstrasse die Richtung und münden zugleich Nebenstrassen ein, so hat der Fahrzeugführer, der aus der Hauptstrasse in eine Nebenstrasse fährt, nur dem Gegenverkehr auf der Hauptstrasse den Vortritt zu lassen. |
2 | Münden am gleichen Ort zwei oder mehr Strassen mit dem Signal «Stop» (3.01) oder «Kein Vortritt» (3.02) in eine Strasse mit Vortrittsrecht ein, so haben die Benützer der einmündenden Strassen unter sich den Rechtsvortritt zu beachten. |
3 | Wer aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht.87 |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 24 Vorgeschriebene Fahrtrichtung - 1 Um dem Führer die vorgeschriebene Fahrtrichtung anzuzeigen, werden folgende Signale verwendet: |
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1 | Um dem Führer die vorgeschriebene Fahrtrichtung anzuzeigen, werden folgende Signale verwendet: |
a | «Fahrtrichtung rechts» (2.32), «Fahrtrichtung links» (2.33): Der Führer muss vor dem Signal nach rechts bzw. links abbiegen; |
b | «Hindernis rechts umfahren» (2.34), «Hindernis links umfahren» (2.35): Der Führer muss das Hindernis, bei dem das Signal steht, rechts bzw. links umfahren; |
c | «Geradeausfahren» (2.36): Der Führer darf weder nach rechts noch nach links abbiegen. |
2 | Die Signale «Rechtsabbiegen» (2.37) und «Linksabbiegen» (2.38) verpflichten den Führer, an der betreffenden Stelle rechts bzw. links abzubiegen, auf Autobahnen in der angezeigten Richtung auf die Gegenfahrbahn zu wechseln.79 |
3 | Die Signale «Rechts- oder Linksabbiegen» (2.39), «Geradeaus oder Rechtsabbiegen» (2.40) sowie «Geradeaus oder Linksabbiegen» (2.41) verpflichten den Führer, an der betreffenden Stelle in einer der angezeigten Richtungen zu fahren.80 |
4 | Das Signal «Kreisverkehrsplatz» (2.41.1) zeigt bei kreisförmigen Plätzen die Richtung an, die der Verkehr im Kreis einzuhalten hat; es steht vor der Einfahrt unter dem Signal «Kein Vortritt» (3.02) und kann auf der Mittelinsel wiederholt werden. In Verbindung mit dem Signal «Kreisverkehrsplatz» zeigt das Signal «Kein Vortritt» dem Führer an, dass er den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen muss.81 |
5 | Das Signal «Vorgeschriebene Fahrtrichtung für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung» (2.41.2) zeigt im Zusammenhang mit dem Signal «Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung» (2.10.1) die Richtung an, die Fahrzeuge einschlagen müssen, für die das Verbotssignal gilt.82 |
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 14 Ausübung des Vortritts - (Art. 36 Abs. 2-4 SVG) |
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1 | Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten. |
2 | Der Vortrittsberechtigte hat auf Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen, welche die Strassenverzweigungen erreichten, bevor sie ihn erblicken konnten. |
3 | Dem vortrittsberechtigten Verkehr in parallelen Kolonnen ist der Vortritt auch zu lassen, wenn die nähere Kolonne stillsteht. |
4 | Reiter sowie Führer von Pferden und anderen grösseren Tieren sind den Fahrzeugführern beim Vortritt gleichgestellt.85 |
5 | In nicht geregelten Fällen, zum Beispiel wenn auf einer Verzweigung zugleich aus allen Richtungen Fahrzeuge eintreffen, haben die Führer besonders vorsichtig zu fahren und sich über den Vortritt zu verständigen. |
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 15 Besondere Fälle des Vortritts - (Art. 36 Abs. 2-4 SVG) |
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1 | Ändert die Hauptstrasse die Richtung und münden zugleich Nebenstrassen ein, so hat der Fahrzeugführer, der aus der Hauptstrasse in eine Nebenstrasse fährt, nur dem Gegenverkehr auf der Hauptstrasse den Vortritt zu lassen. |
2 | Münden am gleichen Ort zwei oder mehr Strassen mit dem Signal «Stop» (3.01) oder «Kein Vortritt» (3.02) in eine Strasse mit Vortrittsrecht ein, so haben die Benützer der einmündenden Strassen unter sich den Rechtsvortritt zu beachten. |
3 | Wer aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht.87 |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 36 - 1 Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten. |
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1 | Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten. |
2 | Auf Strassenverzweigungen hat das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder durch die Polizei. |
3 | Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen. |
4 | Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt. |
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 15 Besondere Fälle des Vortritts - (Art. 36 Abs. 2-4 SVG) |
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1 | Ändert die Hauptstrasse die Richtung und münden zugleich Nebenstrassen ein, so hat der Fahrzeugführer, der aus der Hauptstrasse in eine Nebenstrasse fährt, nur dem Gegenverkehr auf der Hauptstrasse den Vortritt zu lassen. |
2 | Münden am gleichen Ort zwei oder mehr Strassen mit dem Signal «Stop» (3.01) oder «Kein Vortritt» (3.02) in eine Strasse mit Vortrittsrecht ein, so haben die Benützer der einmündenden Strassen unter sich den Rechtsvortritt zu beachten. |
3 | Wer aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht.87 |
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 15 Besondere Fälle des Vortritts - (Art. 36 Abs. 2-4 SVG) |
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1 | Ändert die Hauptstrasse die Richtung und münden zugleich Nebenstrassen ein, so hat der Fahrzeugführer, der aus der Hauptstrasse in eine Nebenstrasse fährt, nur dem Gegenverkehr auf der Hauptstrasse den Vortritt zu lassen. |
2 | Münden am gleichen Ort zwei oder mehr Strassen mit dem Signal «Stop» (3.01) oder «Kein Vortritt» (3.02) in eine Strasse mit Vortrittsrecht ein, so haben die Benützer der einmündenden Strassen unter sich den Rechtsvortritt zu beachten. |
3 | Wer aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht.87 |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 24 Vorgeschriebene Fahrtrichtung - 1 Um dem Führer die vorgeschriebene Fahrtrichtung anzuzeigen, werden folgende Signale verwendet: |
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1 | Um dem Führer die vorgeschriebene Fahrtrichtung anzuzeigen, werden folgende Signale verwendet: |
a | «Fahrtrichtung rechts» (2.32), «Fahrtrichtung links» (2.33): Der Führer muss vor dem Signal nach rechts bzw. links abbiegen; |
b | «Hindernis rechts umfahren» (2.34), «Hindernis links umfahren» (2.35): Der Führer muss das Hindernis, bei dem das Signal steht, rechts bzw. links umfahren; |
c | «Geradeausfahren» (2.36): Der Führer darf weder nach rechts noch nach links abbiegen. |
2 | Die Signale «Rechtsabbiegen» (2.37) und «Linksabbiegen» (2.38) verpflichten den Führer, an der betreffenden Stelle rechts bzw. links abzubiegen, auf Autobahnen in der angezeigten Richtung auf die Gegenfahrbahn zu wechseln.79 |
3 | Die Signale «Rechts- oder Linksabbiegen» (2.39), «Geradeaus oder Rechtsabbiegen» (2.40) sowie «Geradeaus oder Linksabbiegen» (2.41) verpflichten den Führer, an der betreffenden Stelle in einer der angezeigten Richtungen zu fahren.80 |
4 | Das Signal «Kreisverkehrsplatz» (2.41.1) zeigt bei kreisförmigen Plätzen die Richtung an, die der Verkehr im Kreis einzuhalten hat; es steht vor der Einfahrt unter dem Signal «Kein Vortritt» (3.02) und kann auf der Mittelinsel wiederholt werden. In Verbindung mit dem Signal «Kreisverkehrsplatz» zeigt das Signal «Kein Vortritt» dem Führer an, dass er den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen muss.81 |
5 | Das Signal «Vorgeschriebene Fahrtrichtung für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung» (2.41.2) zeigt im Zusammenhang mit dem Signal «Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung» (2.10.1) die Richtung an, die Fahrzeuge einschlagen müssen, für die das Verbotssignal gilt.82 |