Urteilskopf

115 III 16

4. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 28. August 1989 i.S. Swissimmobil 61-Immobilienfonds und Mitbeteiligte (Rekurs)
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Sachverhalt ab Seite 16

BGE 115 III 16 S. 16

In vier vom Swissimmobil 61-Immobilienfonds, vom Swissimmobil Serie D-Immobilienfonds, vom Swissimmobil Neue Serie-Immobilienfonds und vom Interswiss-Immobilienfonds gegen die Schweizerische Kreditanstalt eingeleiteten Betreibungen stellte das Betreibungsamt Zürich 1 der Betriebenen am 16. Dezember 1988 die Zahlungsbefehle zu. Mit Eingaben vom 27. Dezember 1988 erhob die Schweizerische Kreditanstalt beim Bezirksgericht Zürich (untere Aufsichtsbehörde
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in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen) Beschwerde; sie machte geltend, den betreibenden Immobilienfonds gehe die aktive Betreibungsfähigkeit ab, und beantragte deshalb, die vier Betreibungen seien aufzuheben und die entsprechenden Einträge im Betreibungsregister zu löschen. Das Bezirksgericht (6. Abteilung) hiess die Beschwerden am 14. Juni 1989 gut, erklärte die vier Betreibungen als nichtig und hob diese auf. Den von den vier Immobilienfonds hiergegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde mit Beschluss vom 14. Juli 1989 ab, soweit es darauf eintrat. Gegen den obergerichtlichen Entscheid haben die vier Immobilienfonds mit Eingabe vom 20. Juli 1989 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts rekurriert mit dem Antrag, die Zahlungsbefehle seien in sämtlichen Betreibungen wiederherzustellen, wobei Zahlungsbefehle zu erlassen seien, in denen "der Gläubiger in einer der Rechtsauffassung des Bundesgerichts entsprechenden Weise angegeben sei". Mit Eingabe vom 25. Juli 1989 haben die Rekurrenten ihre Ausführungen noch innert der Rekursfrist ergänzt. Rekursantworten sind keine eingeholt worden.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. (Feststellung, dass ein Anlagefonds nicht aktiv betreibungsfähig sei; vgl. BGE 115 III 14 Erw. 2a.)
2. Was die Rekurrenten zur Begründung ihres abweichenden Standpunktes anführen, ist unbehelflich: a) Für den Fall, dass die Fondsleitung ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht gehörig erfüllen sollte, sieht Art. 23 Abs. 1 AFG vor, dass der einzelne Anleger auf Erfüllung klagen kann, und zwar auch dann, wenn die Klage Auswirkungen auf alle Anleger hat. Hat die Fondsleitung oder eine der in Art. 14 Abs. 4 AFG genannten Personen dem Anlagefonds widerrechtlich Vermögenswerte entzogen oder Vermögensvorteile vorenthalten, so geht die Klage auf Einwerfung in den Anlagefonds (Art. 23 Abs. 2 AFG). Letzteres bedeutet indessen nicht zwingend, dass der Fonds auch Gläubiger sei. Beim unechten Vertrag zugunsten eines Dritten (Art. 112 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 112 - 1 Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berechtigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde.
1    Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berechtigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde.
2    Der Dritte oder sein Rechtsnachfolger kann selbständig die Erfüllung fordern, wenn es die Willensmeinung der beiden andern war, oder wenn es der Übung entspricht.
3    In diesem Falle kann der Gläubiger den Schuldner nicht mehr entbinden, sobald der Dritte dem letzteren erklärt hat, von seinem Rechte Gebrauch machen zu wollen.
OR) verhält es sich beispielsweise ebenfalls so, dass der zum Empfang der versprochenen Leistung bestimmte
BGE 115 III 16 S. 18

Dritte kein eigenes Forderungsrecht hat, d.h. nicht Gläubiger ist (vgl. GUHL/MERZ/KUMMER, Das Schweizerische Obligationenrecht, 7. A., S. 155). Die Ausführungen der Rekurrenten in der Eingabe vom 25. Juli 1989 vermögen daran nichts zu ändern. b) Der Auffassung der Rekurrenten, die Vorinstanz nehme zu Unrecht an, dass im Betreibungsverfahren nur als Gläubiger auftreten könne, wer in einem - im Hinblick auf die Fortsetzung der Betreibung - allenfalls durchzuführenden Forderungsprozess aktivlegitimiert sei, ist nicht beizupflichten. Es ist in diesem Zusammenhang etwa auf Art. 79
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 79 - Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
SchKG hinzuweisen, der ausdrücklich bestimmt, dass ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, zur Geltendmachung seines Anspruchs den ordentlichen Prozessweg zu begehen habe. Auch das Gesetz geht somit davon aus, dass der Gläubiger im Betreibungsverfahren mit dem Kläger im Forderungsprozess zur Beseitigung eines Rechtsvorschlages identisch sein müsse. Dass der in Betreibung gesetzte (und nötigenfalls eingeklagte) Forderungsbetrag hier nicht dem Betreibungsgläubiger (und allfälligen Forderungskläger) zukäme, sondern in den Anlagefonds eingeworfen werden müsste, ergibt sich für den Betriebenen aus dem im Zahlungsbefehl angegebenen Grund der Forderung mit hinreichender Klarheit; die entsprechenden Bedenken der Rekurrenten sind unbegründet.
3. Die Vorinstanz hat zwar nicht ausdrücklich festgehalten, wer in einem Fall der vorliegenden Art aktiv betreibungsfähig, d.h. legitimiert sei, als Betreibungsgläubiger aufzutreten. Ihren Erwägungen lässt sich jedoch ohne weiteres entnehmen, dass sie - und zwar nach dem Gesagten zu Recht - dafürhält, nur die einzelnen Anleger könnten eine Betreibung einleiten und nur sie könnten in den Betreibungsurkunden als Gläubiger vermerkt werden. ...