SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. |
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1 | Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. |
2 | Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen. |
SR 747.30 Bundesgesetz vom 23. September 1953 über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge (Seeschifffahrtsgesetz) - Seeschifffahrtsgesetz SSG Art. 1 - Die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge4 untersteht dem schweizerischen Recht, soweit dies mit den Grundsätzen des Völkerrechts vereinbar ist. |
SR 747.30 Bundesgesetz vom 23. September 1953 über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge (Seeschifffahrtsgesetz) - Seeschifffahrtsgesetz SSG Art. 125 - 1 Die mit Binnenschiffen betriebene Schifffahrt auf dem Rhein, seinen Nebenflüssen und Seitenkanälen sowie auf andern schiffbaren Gewässern, welche die Schweiz mit dem Meer verbinden, ist der Seeschifffahrt gleichgestellt, soweit in diesem Titel Bestimmungen dieses Gesetzes als anwendbar erklärt werden. Besondere gesetzliche Erlasse für die Binnenschifffahrt bleiben vorbehalten. |
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1 | Die mit Binnenschiffen betriebene Schifffahrt auf dem Rhein, seinen Nebenflüssen und Seitenkanälen sowie auf andern schiffbaren Gewässern, welche die Schweiz mit dem Meer verbinden, ist der Seeschifffahrt gleichgestellt, soweit in diesem Titel Bestimmungen dieses Gesetzes als anwendbar erklärt werden. Besondere gesetzliche Erlasse für die Binnenschifffahrt bleiben vorbehalten. |
2 | Binnenschiffe sind die in einem öffentlichen Register eingetragenen Schiffe, mit oder ohne eigene Antriebskraft und mit einer Tragfähigkeit oder Wasserverdrängung von 15 t oder mehr, welche zur gewerbs-mässigen Beförderung von Personen oder Gütern verwendet werden oder hiefür bestimmt sind. |
3 | Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden jedoch keine Anwendung auf Schiffe, mit denen die Schifffahrt gestützt auf eine Bundeskonzession betrieben wird. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 440 - 1 Frachtführer ist, wer gegen Vergütung (Frachtlohn) den Transport von Sachen auszuführen übernimmt. |
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1 | Frachtführer ist, wer gegen Vergütung (Frachtlohn) den Transport von Sachen auszuführen übernimmt. |
2 | Für den Frachtvertrag kommen die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen dieses Titels etwas anderes enthalten. |
SR 747.30 Bundesgesetz vom 23. September 1953 über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge (Seeschifffahrtsgesetz) - Seeschifffahrtsgesetz SSG Art. 127 - 1 Die Artikel 51-53 und 71 finden auf den Kapitän und die Besatzung eines Binnenschiffes Anwendung. |
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1 | Die Artikel 51-53 und 71 finden auf den Kapitän und die Besatzung eines Binnenschiffes Anwendung. |
2 | Für die Verträge über die Verwendung eines Binnenschiffes und die Konnossemente gelten die Bestimmungen des fünften Titels mit Ausnahme der Artikel 91 Absatz 1, 94 Absatz 3, 96 Absatz 1, 113 Absatz 1 und 118 Absätze 2, 3 und 4. Die Kantone sind befugt, für Häfen in ihrem Gebiet Vorschriften über die Lade- und Löschzeiten eines Binnenschiffes und die Liegegelder aufzustellen.139 |
3 | Für die Rechtsverhältnisse im Falle eines Schiffszusammenstosses sowie eines Zusammenstosses oder einer Berührung von Schiffen mit andern unbeweglichen oder beweglichen Sachen und deren Beschädigung finden die Bestimmungen des Übereinkommens vom 15. März 1960140 zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoss von Binnenschiffen Anwendung.141 |
4 | Für die Hilfeleistung und Bergung und für die Havarie-Grosse in der Binnenschifffahrt gelten die Bestimmungen der Artikel 121 Absatz 2, 122, 123 und 124, vorbehältlich gegenteiliger Abreden der Parteien für die Havarie-Grosse.142 |
5 | Im Übrigen finden die Artikel 7 und 14 Absatz 3 entsprechende Anwendung auf die Binnenschifffahrt.143 |
SR 747.30 Bundesgesetz vom 23. September 1953 über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge (Seeschifffahrtsgesetz) - Seeschifffahrtsgesetz SSG Art. 7 - 1 Kann der Bundesgesetzgebung, insbesondere diesem Gesetz und den als anwendbar erklärten Bestimmungen internationaler Übereinkommen keine Vorschrift entnommen werden, so entscheidet der Richter nach den allgemein anerkannten Grundsätzen des Seerechts und, wo solche fehlen, nach der Regel, die er als Gesetzgeber aufstellen würde, wobei er Gesetzgebung und Gewohnheit, Wissenschaft und Rechtsprechung der seefahrenden Staaten berücksichtigt. |
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1 | Kann der Bundesgesetzgebung, insbesondere diesem Gesetz und den als anwendbar erklärten Bestimmungen internationaler Übereinkommen keine Vorschrift entnommen werden, so entscheidet der Richter nach den allgemein anerkannten Grundsätzen des Seerechts und, wo solche fehlen, nach der Regel, die er als Gesetzgeber aufstellen würde, wobei er Gesetzgebung und Gewohnheit, Wissenschaft und Rechtsprechung der seefahrenden Staaten berücksichtigt. |
2 | Dem Richter steht die freie Beweiswürdigung zu; ihr unterliegen auch die Eintragungen des Kapitäns in Tagebüchern, Registern, Protokollen und Berichten. |
SR 747.30 Bundesgesetz vom 23. September 1953 über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge (Seeschifffahrtsgesetz) - Seeschifffahrtsgesetz SSG Art. 102 - 1 Der Seefrachtführer ist verpflichtet, vor und beim Antritt der Seereise gehörige Sorgfalt anzuwenden, um das Schiff seetüchtig zu machen, gehörig zu bemannen, auszurüsten und zu verproviantieren, und die Lade-, Kühl- und Gefrierräume sowie alle andern Teile des Seeschiffes, in denen Güter verladen werden, für deren sichere Aufnahme, Beförderung und Erhaltung einzurichten und instand zu setzen. |
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1 | Der Seefrachtführer ist verpflichtet, vor und beim Antritt der Seereise gehörige Sorgfalt anzuwenden, um das Schiff seetüchtig zu machen, gehörig zu bemannen, auszurüsten und zu verproviantieren, und die Lade-, Kühl- und Gefrierräume sowie alle andern Teile des Seeschiffes, in denen Güter verladen werden, für deren sichere Aufnahme, Beförderung und Erhaltung einzurichten und instand zu setzen. |
2 | Der Seefrachtführer hat die Güter sachgemäss und sorgfältig einzuladen, zu stauen, zu befördern, zu verwahren, zu behandeln und zu löschen, soweit diese Verrichtungen nicht vom Ablader oder Empfänger zu besorgen sind. |
SR 747.30 Bundesgesetz vom 23. September 1953 über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge (Seeschifffahrtsgesetz) - Seeschifffahrtsgesetz SSG Art. 108 - 1 Der Seefrachtführer hat die Güter im Ladehafen unter den Hebewerkzeugen des Seeschiffes in Empfang zu nehmen und daselbst im Löschhafen dem Empfänger auszuliefern, sofern nicht eine andere Art der An- und Ablieferung vereinbart oder ortsüblich ist. |
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1 | Der Seefrachtführer hat die Güter im Ladehafen unter den Hebewerkzeugen des Seeschiffes in Empfang zu nehmen und daselbst im Löschhafen dem Empfänger auszuliefern, sofern nicht eine andere Art der An- und Ablieferung vereinbart oder ortsüblich ist. |
2 | Ist der Lade- und Löschplatz nicht vertraglich festgelegt, so bestimmt der Seefrachtführer den üblichen Platz. |
3 | Sind die Lade- und Löschzeiten des Seeschiffes und die Liegegelder nicht vertraglich festgelegt, so gilt der Ortsgebrauch im Lade- und Löschhafen. |
SR 747.30 Bundesgesetz vom 23. September 1953 über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge (Seeschifffahrtsgesetz) - Seeschifffahrtsgesetz SSG Art. 108 - 1 Der Seefrachtführer hat die Güter im Ladehafen unter den Hebewerkzeugen des Seeschiffes in Empfang zu nehmen und daselbst im Löschhafen dem Empfänger auszuliefern, sofern nicht eine andere Art der An- und Ablieferung vereinbart oder ortsüblich ist. |
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1 | Der Seefrachtführer hat die Güter im Ladehafen unter den Hebewerkzeugen des Seeschiffes in Empfang zu nehmen und daselbst im Löschhafen dem Empfänger auszuliefern, sofern nicht eine andere Art der An- und Ablieferung vereinbart oder ortsüblich ist. |
2 | Ist der Lade- und Löschplatz nicht vertraglich festgelegt, so bestimmt der Seefrachtführer den üblichen Platz. |
3 | Sind die Lade- und Löschzeiten des Seeschiffes und die Liegegelder nicht vertraglich festgelegt, so gilt der Ortsgebrauch im Lade- und Löschhafen. |
SR 747.30 Bundesgesetz vom 23. September 1953 über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge (Seeschifffahrtsgesetz) - Seeschifffahrtsgesetz SSG Art. 102 - 1 Der Seefrachtführer ist verpflichtet, vor und beim Antritt der Seereise gehörige Sorgfalt anzuwenden, um das Schiff seetüchtig zu machen, gehörig zu bemannen, auszurüsten und zu verproviantieren, und die Lade-, Kühl- und Gefrierräume sowie alle andern Teile des Seeschiffes, in denen Güter verladen werden, für deren sichere Aufnahme, Beförderung und Erhaltung einzurichten und instand zu setzen. |
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1 | Der Seefrachtführer ist verpflichtet, vor und beim Antritt der Seereise gehörige Sorgfalt anzuwenden, um das Schiff seetüchtig zu machen, gehörig zu bemannen, auszurüsten und zu verproviantieren, und die Lade-, Kühl- und Gefrierräume sowie alle andern Teile des Seeschiffes, in denen Güter verladen werden, für deren sichere Aufnahme, Beförderung und Erhaltung einzurichten und instand zu setzen. |
2 | Der Seefrachtführer hat die Güter sachgemäss und sorgfältig einzuladen, zu stauen, zu befördern, zu verwahren, zu behandeln und zu löschen, soweit diese Verrichtungen nicht vom Ablader oder Empfänger zu besorgen sind. |
SR 747.30 Bundesgesetz vom 23. September 1953 über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge (Seeschifffahrtsgesetz) - Seeschifffahrtsgesetz SSG Art. 103 - 1 Der Seefrachtführer haftet in der Zeit von der Annahme bis zur Auslieferung für Verlust, gänzlichen oder teilweisen Untergang oder Beschädigung der Güter sowie eine Verspätung in der Auslieferung, sofern er nicht nachweist, dass der Schaden auf eine Ursache zurückzuführen ist, wofür weder den Seefrachtführer, noch den Kapitän, die Schiffsbesatzung oder weitere Personen im Dienste des Seeschiffes oder Personen, derer sich der Seefrachtführer bei der Durchführung der Beförderung bedient, ein Verschulden trifft. |
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1 | Der Seefrachtführer haftet in der Zeit von der Annahme bis zur Auslieferung für Verlust, gänzlichen oder teilweisen Untergang oder Beschädigung der Güter sowie eine Verspätung in der Auslieferung, sofern er nicht nachweist, dass der Schaden auf eine Ursache zurückzuführen ist, wofür weder den Seefrachtführer, noch den Kapitän, die Schiffsbesatzung oder weitere Personen im Dienste des Seeschiffes oder Personen, derer sich der Seefrachtführer bei der Durchführung der Beförderung bedient, ein Verschulden trifft. |
2 | Ist der Schaden auf einen Mangel an Seetüchtigkeit des Seeschiffes zurückzuführen, so entfällt die Haftung des Seefrachtführers nur, wenn er nachweist, dass er die in Artikel 102 Absatz 1 vorgeschriebene gehörige Sorgfalt angewendet hat. |
3 | Werden Ansprüche wegen Verlust, Untergang oder Beschädigung der Güter oder Verspätung gegen den Kapitän, die Schiffsbesatzung oder weitere Personen im Dienste des Seeschiffes oder derer sich der Seefrachtführer bei der Durchführung der Beförderung bedient, geltend gemacht, so können sich diese, aus welchem Rechtsgrund sie auch in Anspruch genommen werden, auf dieselben Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen berufen wie der Seefrachtführer. Vorbehalten bleibt Artikel 105a.108 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. |
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1 | Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. |
2 | Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen. |