Urteilskopf

115 Ib 446

61. Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 28. Juni 1989 i.S. B. gegen Sportbetriebe Brünnli AG, Einwohnergemeinde Hasle bei Burgdorf und Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 447

BGE 115 Ib 446 S. 447

Die Sportbetriebe Brünnli AG betreibt seit 1982 auf der Parzelle Nr. 1455 in der Gemeinde Hasle bei Burgdorf eine Eisbahn bzw. in den Sommermonaten Tennisplätze. Mit den Sportanlagen war seinerzeit ein kleineres Betriebsgebäude erstellt worden, dessen Flachdach als Tribüne dient. Am 16. Dezember 1986 reichten die Sportbetriebe Brünnli AG und die Einwohnergemeinde Hasle als Grundeigentümerin ein Baugesuch für ein zweites Betriebsgebäude ein, in welchem weitere Garderoben und Duschräume, ein Aufenthaltsraum sowie zwei Materialmagazine untergebracht werden sollen. Gegen das Bauvorhaben erhoben die Eheleute B., deren Wohnhaus in einer Entfernung von rund 120 m von der Eisbahn steht, Einsprache. Diese wurde am 11. August 1987 vom Regierungsstatthalter von Burgdorf abgewiesen und die Baubewilligung erteilt. Die Eheleute B. wandten sich hierauf an die Baudirektion des Kantons Bern und verlangten, dass die Baubewilligung aufgehoben werde oder allenfalls Massnahmen zur Lärmbekämpfung und Verkehrsberuhigung ergriffen würden. Im Verfahren vor der Baudirektion gaben die Baugesuchsteller die Erklärung ab, dass auf eine Benützung des Flachdachs des neuen Gebäudes als Tribüne verzichtet werde. Die Baudirektion nahm von diesem Verzicht Vormerk und wies die Beschwerde am 5. Juli 1988 ab. Diesen Entscheid der Baudirektion fochten die Eheleute B. beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern an. Sie machten im wesentlichen
BGE 115 Ib 446 S. 448

geltend, die Erweiterung der Sportanlage verstosse gegen verschiedene Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Umweltschutz und sei daher nicht zu bewilligen; allenfalls seien bauliche Schallschutzmassnahmen zu ergreifen und Betriebsbeschränkungen anzuordnen. Mit Urteil vom 31. Oktober 1988 wies das bernische Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es auf sie eintrat. Hiegegen haben die Eheleute B. beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht und verlangt, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurückgewiesen werde. Das Bundesgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne der Erwägungen ab.
Erwägungen

Erwägungen:

1. a) Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichtes stützt sich - soweit er hier in Frage steht - auf das Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) sowie die Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV). Gegen das Urteil ist, da Art. 54 Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 54 - Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
USG auf die allgemeine bundesrechtliche Rechtsmittelordnung verweist und keiner der in den Art. 99
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 54 - Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
-101
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 54 - Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
OG umschriebenen Ausschlussgründe gegeben ist, richtigerweise Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben worden, werden doch ausschliesslich Bundesrechtsverletzungen gerügt (Art. 97
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 54 - Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
und 104
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 54 - Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
OG; BGE 114 Ib 347 ff. E. 1, BGE 113 Ib 396 ff. E. 1). b) Die Beschwerdeführer werden als Nachbarn der Kunsteisbahn und Einsprecher im Baubewilligungsverfahren vom angefochtenen Entscheid berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung und sind daher zur Einreichung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt (Art. 103 lit. a
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 54 - Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
OG).
2. a) Die Beschwerdeführer haben im kantonalen Verfahren und in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht, der Betrieb auf der Eisbahn und auf den Zufahrtsstrassen zur Sportanlage sei bereits heute - unabhängig von der geplanten Erweiterung - mit derart starkem Lärm verbunden, dass Sanierungsmassnahmen angeordnet werden müssten. Die nach Art. 15
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 15 Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen - Die Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören.
USG zulässigen Immissionsgrenzwerte seien bei weitem überschritten. Das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt offensichtlich unvollständig und teilweise unrichtig festgestellt: Es seien weder Messungen durchgeführt noch Gutachten eingeholt und auch die
BGE 115 Ib 446 S. 449

massgebenden Immissionsgrenzwerte nicht festgelegt worden. Die Feststellung, die Anwohner würden durch den Lärm in ihrem Wohlbefinden nicht wesentlich gestört, sei wirklichkeitsfremd. b) Das Verwaltungsgericht hat die Sanierungsbedürftigkeit der bestehenden Eisbahn- und Tennisanlage im angefochtenen Entscheid verneint. Hiezu wird ausgeführt, Sanierungsmassnahmen seien nur anzuordnen, falls die Anlage wesentlich zur Überschreitung des Immissionsgrenzwertes beitrage und soweit die Sanierung technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sei, wobei allerdings die Immissionsgrenzwerte in der Regel nicht überschritten werden sollten (Art. 13 Abs. 1
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 13 Sanierungen - 1 Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an.
1    Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an.
2    Die Anlagen müssen so weit saniert werden:
a  als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; und
b  dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, so gibt die Vollzugsbehörde den Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verhindern oder verringern, den Vorzug gegenüber Massnahmen, die lediglich die Lärmausbreitung verhindern oder verringern.
4    Sanierungen müssen nicht getroffen werden, wenn:
a  die Immissionsgrenzwerte nur in noch nicht erschlossenen Bauzonen überschritten sind;
b  aufgrund des kantonalen Bau- und Planungsrechts am Ort der Lärmimmissionen planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen getroffen werden, mit denen die Immissionsgrenzwerte bis zum Ablauf der festgesetzten Fristen (Art. 17) eingehalten werden können.
und 2
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 13 Sanierungen - 1 Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an.
1    Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an.
2    Die Anlagen müssen so weit saniert werden:
a  als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; und
b  dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, so gibt die Vollzugsbehörde den Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verhindern oder verringern, den Vorzug gegenüber Massnahmen, die lediglich die Lärmausbreitung verhindern oder verringern.
4    Sanierungen müssen nicht getroffen werden, wenn:
a  die Immissionsgrenzwerte nur in noch nicht erschlossenen Bauzonen überschritten sind;
b  aufgrund des kantonalen Bau- und Planungsrechts am Ort der Lärmimmissionen planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen getroffen werden, mit denen die Immissionsgrenzwerte bis zum Ablauf der festgesetzten Fristen (Art. 17) eingehalten werden können.
LSV). Nun habe zwar der Verordnungsgeber in den Anhängen zur Lärmschutzverordnung die Belastungsgrenzwerte für verschiedene Lärmarten festgelegt, doch gebe es keine Werte für Sport- und Freizeitanlagen. Fehlten Belastungsgrenzwerte, so beurteile die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen nach der Vorschrift von Art. 15
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 15 Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen - Die Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören.
USG, gemäss welcher der Lärm die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören dürfe. Da eine Sanierung nach Art. 13 Abs. 1
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 13 Sanierungen - 1 Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an.
1    Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an.
2    Die Anlagen müssen so weit saniert werden:
a  als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; und
b  dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, so gibt die Vollzugsbehörde den Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verhindern oder verringern, den Vorzug gegenüber Massnahmen, die lediglich die Lärmausbreitung verhindern oder verringern.
4    Sanierungen müssen nicht getroffen werden, wenn:
a  die Immissionsgrenzwerte nur in noch nicht erschlossenen Bauzonen überschritten sind;
b  aufgrund des kantonalen Bau- und Planungsrechts am Ort der Lärmimmissionen planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen getroffen werden, mit denen die Immissionsgrenzwerte bis zum Ablauf der festgesetzten Fristen (Art. 17) eingehalten werden können.
LSV nur dann angezeigt sei, wenn die bestehende Anlage "wesentlich" zur Überschreitung der Grenzwerte beitrage, dürften an die Erheblichkeit der Störung des Wohlbefindens der Bevölkerung strengere Massstäbe angelegt werden, als wenn es um die Zulässigkeit einer neuen Anlage ginge. Im vorliegenden Fall sei, wie das Verwaltungsgericht weiter darlegt, keine solche wesentliche Störung des Wohlbefindens der Anwohner anzunehmen. Die Sportbetriebe Brünnli AG habe sich verpflichtet, die Sportanlage um 22 Uhr und den Parkplatz ab 22.30 Uhr zu schliessen. Musik über Lautsprecher ertöne nur am Mittwoch, Samstag und Sonntag von 14-16 Uhr. Der bestehende Kiosk werde in den Aufenthaltsraum verlegt und bleibe nur bis 20 Uhr offen, sofern keine Hockeyspiele stattfänden. Durch diese Betriebsbeschränkungen werde ein emissionsarmer Betrieb gewährleistet und bleibe insbesondere die Nachtruhe gewahrt. Auch aus dem Umstand, dass nur die Einsprache der Beschwerdeführer gegen die Erweiterungsbaute aufrechterhalten worden sei, ergebe sich, dass der Betrieb von den Anwohnern im allgemeinen akzeptiert werde und die Immissionen sie in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich störten. Im übrigen fiele als wirksame Sanierungsmassnahme vor allem eine Überdeckung der gesamten Anlage in Betracht und solle später einmal eine solche vorgenommen werden. Es wäre indessen unverhältnismässig, eine derart kostspielige
BGE 115 Ib 446 S. 450

Massnahme bereits heute anzuordnen. Das gleiche gelte für die lärmdämmenden neuen Banden, die von den Beschwerdeführern verlangt würden. Dass die Parzelle der Beschwerdeführer in der Zone W2 liege, was wohl der Empfindlichkeitsstufe II entsprechen dürfte, bedeute schliesslich nicht, dass diese von der nah gelegenen Sportanlage überhaupt keine Immissionen hinzunehmen hätten. Vielmehr ergebe eine Würdigung der gesamten Umstände, dass der Sportbetrieb zu keiner unzulässigen Lärmbelastung führe und für die Anlage keine Sanierungspflicht gemäss Art. 13
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 13 Sanierungen - 1 Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an.
1    Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an.
2    Die Anlagen müssen so weit saniert werden:
a  als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; und
b  dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, so gibt die Vollzugsbehörde den Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verhindern oder verringern, den Vorzug gegenüber Massnahmen, die lediglich die Lärmausbreitung verhindern oder verringern.
4    Sanierungen müssen nicht getroffen werden, wenn:
a  die Immissionsgrenzwerte nur in noch nicht erschlossenen Bauzonen überschritten sind;
b  aufgrund des kantonalen Bau- und Planungsrechts am Ort der Lärmimmissionen planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen getroffen werden, mit denen die Immissionsgrenzwerte bis zum Ablauf der festgesetzten Fristen (Art. 17) eingehalten werden können.
LSV bestehe.

3. Die Frage, ob eine bestehende Anlage sanierungsbedürftig sei, beurteilt sich, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, gemäss Art. 13 Abs. 1
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 13 Sanierungen - 1 Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an.
1    Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an.
2    Die Anlagen müssen so weit saniert werden:
a  als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; und
b  dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, so gibt die Vollzugsbehörde den Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verhindern oder verringern, den Vorzug gegenüber Massnahmen, die lediglich die Lärmausbreitung verhindern oder verringern.
4    Sanierungen müssen nicht getroffen werden, wenn:
a  die Immissionsgrenzwerte nur in noch nicht erschlossenen Bauzonen überschritten sind;
b  aufgrund des kantonalen Bau- und Planungsrechts am Ort der Lärmimmissionen planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen getroffen werden, mit denen die Immissionsgrenzwerte bis zum Ablauf der festgesetzten Fristen (Art. 17) eingehalten werden können.
LSV in erster Linie danach, ob die Anlage wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitrage oder nicht. Die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen - zu deren Ermittlung die Vollzugsbehörde verpflichtet ist, falls eine Überschreitung der massgebenden Belastungsgrenzwerte anzunehmen ist (Art. 36 Abs. 1
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 36 Ermittlungspflicht - 1 Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist.
1    Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist.
2    Sie berücksichtigt dabei die Zu- oder Abnahme der Lärmimmissionen, die zu erwarten ist wegen:
a  der Errichtung, Änderung oder Sanierung ortsfester Anlagen, insbesondere wenn entsprechende Projekte im Zeitpunkt der Ermittlung bereits bewilligt oder öffentlich aufgelegt worden sind; und
b  der Errichtung, der Änderung oder dem Abbruch anderer Bauten, wenn die Projekte im Zeitpunkt der Ermittlung bereits öffentlich aufgelegt sind.
3    ...33
LSV) - werden durch Berechnungen oder Messungen bestimmt und als Beurteilungspegel Lr oder Lmax umschrieben (Art. 38 Abs. 1
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 38 Art der Ermittlung - 1 Die Lärmimmissionen werden als Beurteilungspegel Lr oder als Maximalpegel Lmax anhand von Berechnungen oder Messungen ermittelt.37
1    Die Lärmimmissionen werden als Beurteilungspegel Lr oder als Maximalpegel Lmax anhand von Berechnungen oder Messungen ermittelt.37
2    Fluglärmimmissionen werden grundsätzlich durch Berechnungen ermittelt. Die Berechnungen sind nach dem anerkannten Stand der Technik durchzuführen. Das BAFU empfiehlt geeignete Berechnungsverfahren.38
3    Die Anforderungen an die Berechnungsverfahren und Messgeräte richten sich nach Anhang 2.39
LSV). Dieser ist nach Art. 40 Abs. 1
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 40 Belastungsgrenzwerte - 1 Die Vollzugsbehörde beurteilt die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff.
1    Die Vollzugsbehörde beurteilt die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff.
2    Die Belastungsgrenzwerte sind auch überschritten, wenn die Summe gleichartiger Lärmimmissionen, die von mehreren Anlagen erzeugt werden, sie überschreitet. Dies gilt nicht für die Planungswerte bei neuen ortsfesten Anlagen (Art. 7 Abs. 1).
3    Fehlen Belastungsgrenzwerte, so beurteilt die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen nach Artikel 15 des Gesetzes. Sie berücksichtigt auch die Artikel 19 und 23 des Gesetzes.
LSV den in den Anhängen zur Lärmschutzverordnung festgelegten Belastungsgrenzwerten gegenüberzustellen. Fehlen Belastungsgrenzwerte, so beurteilt gemäss Art. 40 Abs. 3
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 40 Belastungsgrenzwerte - 1 Die Vollzugsbehörde beurteilt die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff.
1    Die Vollzugsbehörde beurteilt die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff.
2    Die Belastungsgrenzwerte sind auch überschritten, wenn die Summe gleichartiger Lärmimmissionen, die von mehreren Anlagen erzeugt werden, sie überschreitet. Dies gilt nicht für die Planungswerte bei neuen ortsfesten Anlagen (Art. 7 Abs. 1).
3    Fehlen Belastungsgrenzwerte, so beurteilt die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen nach Artikel 15 des Gesetzes. Sie berücksichtigt auch die Artikel 19 und 23 des Gesetzes.
LSV die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen nach Art. 15
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 15 Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen - Die Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören.
USG, wonach die Immissionsgrenzwerte für Lärm so festzulegen sind, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. a) Zur Ermittlungspflicht hat das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Begehren der Beschwerdeführer um zusätzliche Beweiserhebungen ausgeführt, die Vorschrift von Art. 36
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 36 Ermittlungspflicht - 1 Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist.
1    Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist.
2    Sie berücksichtigt dabei die Zu- oder Abnahme der Lärmimmissionen, die zu erwarten ist wegen:
a  der Errichtung, Änderung oder Sanierung ortsfester Anlagen, insbesondere wenn entsprechende Projekte im Zeitpunkt der Ermittlung bereits bewilligt oder öffentlich aufgelegt worden sind; und
b  der Errichtung, der Änderung oder dem Abbruch anderer Bauten, wenn die Projekte im Zeitpunkt der Ermittlung bereits öffentlich aufgelegt sind.
3    ...33
LSV gewährleiste lediglich den Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie verpflichte die Behörde oder das Gericht, die form- und fristgerecht angebotenen, sich auf wesentliche Tatsachen beziehenden Beweise abzunehmen oder solche von Amtes wegen zu erheben, verbiete es indessen nicht, das Beweisverfahren zu schliessen, wenn aufgrund der Lage der Akten, der eigenen Kenntnis oder der bereits abgenommenen Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet werde. Bei der antizipierten Beweiswürdigung stehe den Behörden und Gerichten ebenso wie bei der Würdigung von bereits erhobenen Beweisen ein weiter Spielraum des Ermessens zu.
BGE 115 Ib 446 S. 451

Mit dieser einschränkenden Auslegung wird das Verwaltungsgericht jedoch der Vorschrift von Art. 36
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 36 Ermittlungspflicht - 1 Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist.
1    Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist.
2    Sie berücksichtigt dabei die Zu- oder Abnahme der Lärmimmissionen, die zu erwarten ist wegen:
a  der Errichtung, Änderung oder Sanierung ortsfester Anlagen, insbesondere wenn entsprechende Projekte im Zeitpunkt der Ermittlung bereits bewilligt oder öffentlich aufgelegt worden sind; und
b  der Errichtung, der Änderung oder dem Abbruch anderer Bauten, wenn die Projekte im Zeitpunkt der Ermittlung bereits öffentlich aufgelegt sind.
3    ...33
LSV nicht gerecht. Wohl verlangt die Frage, ob Grund zur Annahme bestehe, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten würden, eine vorweggenommene Würdigung der Lärmsituation und spielt bei dieser das Ermessen eine gewisse Rolle. Ist diese Frage aber einmal bejaht, so schreibt die Lärmschutzverordnung insbesondere in den Art. 38-40 sowie in den Anhängen 2-7 im einzelnen vor, wie die Aussenlärmimmissionen zu ermitteln sind; insofern verbleibt der Behörde bei der Durchführung des Beweis- bzw. Ermittlungsverfahrens grundsätzlich kein Ermessensspielraum. Im angefochtenen Entscheid wird die Ermittlungspflicht im Sinne von Art. 36
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 36 Ermittlungspflicht - 1 Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist.
1    Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist.
2    Sie berücksichtigt dabei die Zu- oder Abnahme der Lärmimmissionen, die zu erwarten ist wegen:
a  der Errichtung, Änderung oder Sanierung ortsfester Anlagen, insbesondere wenn entsprechende Projekte im Zeitpunkt der Ermittlung bereits bewilligt oder öffentlich aufgelegt worden sind; und
b  der Errichtung, der Änderung oder dem Abbruch anderer Bauten, wenn die Projekte im Zeitpunkt der Ermittlung bereits öffentlich aufgelegt sind.
3    ...33
LSV für den vorliegenden Fall weder ausdrücklich bejaht noch verneint. Da sich das Verwaltungsgericht jedoch selbst in Anwendung von Art. 40 Abs. 3
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 40 Belastungsgrenzwerte - 1 Die Vollzugsbehörde beurteilt die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff.
1    Die Vollzugsbehörde beurteilt die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff.
2    Die Belastungsgrenzwerte sind auch überschritten, wenn die Summe gleichartiger Lärmimmissionen, die von mehreren Anlagen erzeugt werden, sie überschreitet. Dies gilt nicht für die Planungswerte bei neuen ortsfesten Anlagen (Art. 7 Abs. 1).
3    Fehlen Belastungsgrenzwerte, so beurteilt die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen nach Artikel 15 des Gesetzes. Sie berücksichtigt auch die Artikel 19 und 23 des Gesetzes.
LSV gestützt auf Art. 15
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 15 Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen - Die Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören.
USG mit der Lärmsituation auseinandergesetzt hat, ist anzunehmen, dass es an sich vom Bestehen der Ermittlungspflicht ausging. In der Tat kann wohl nicht ausgeschlossen werden, dass die Aussenlärmimmissionen einer ungedeckten Eisbahn, die in den Wintermonaten täglich bis 22 Uhr in Betrieb ist und auf der rund 80 Meisterschaftsspiele stattfinden, die für Wohnzonen massgebenden Immissionsgrenzwerte erreichen oder überschreiten. b) Dass der Verordnungsgeber für Sport- und Freizeitanlagen keine Belastungsgrenzwerte und keine Grundsätze zur Bemessung des Beurteilungspegels festgesetzt, sondern auf Art. 15
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 15 Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen - Die Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören.
USG verwiesen hat, bedeutet nicht, dass über die Störwirkung einer solchen Anlage nur aufgrund des subjektiven Empfindens der Behörde oder einzelner Personen entschieden werden könne. Zwar sind nach Art. 15
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 15 Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen - Die Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören.
USG die Immissionsgrenzwerte für Lärm so festzulegen, dass die sie nicht erreichenden Immissionen nach dem Stand der Wissenschaft "oder nach der Erfahrung" das Wohlbefinden der Bevölkerung nicht erheblich stören. Da jedoch auf das Wohlbefinden der Bevölkerung abzustellen ist, wobei gemäss Art. 13 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 13 Immissionsgrenzwerte - 1 Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest.
1    Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest.
2    Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere.
USG auch auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit Rücksicht zu nehmen ist, können nur allgemeine Erfahrungswerte und nicht bloss Meinungen einzelner als Massstab beigezogen werden. Das heisst, dass auch bei der Beurteilung von Lärmimmissionen direkt gestützt auf Art. 15
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 15 Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen - Die Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören.
USG objektivierte Kriterien anzuwenden sind (vgl. Entscheid vom 17. Mai 1988 E. 3c, publ. in ZBl 90/1989 S. 226). Zwar kann der Behörde nicht zugemutet werden, in jedem Einzelfall - ähnlich wie bei der Festlegung
BGE 115 Ib 446 S. 452

der Belastungsgrenzwerte und Beurteilungspegel durch den Verordnungsgeber - zahlreiche Messungen, umfangreiche Befragungen und aufwendige Auswertungen der Ergebnisse durchzuführen oder durchführen zu lassen (s. hiezu CHRISTOPH ZÄCH, Kommentar zu Art. 15
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 15 Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen - Die Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören.
USG; BGE 114 Ib 37 E. 3b). Andererseits wird eine rechtsgleiche Handhabung der Sanierungsvorschriften, die eine direkte Anwendung von Art. 15
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 15 Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen - Die Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören.
USG voraussetzen, nur gewährleistet werden können, falls bei der Beurteilung der Lärmsituation möglichst weitgehend auf bereits bekannte Grössen abgestellt wird. So vermögen etwa die in den Anhängen 3-6 LSV festgelegten Immissionsgrenzwerte - obschon sie nicht direkt anwendbar sind - und die je nach Lärmart unterschiedlichen Korrekturformeln für die Beurteilungspegel wertvolle Anhaltspunkte zu vermitteln. Stehen genügend Erfahrungswerte zur Verfügung, darf allerdings auch auf Messungen verzichtet werden, beispielsweise wenn auf die Aussagen einer repräsentativen Zahl der vom Lärm betroffenen Personen über die Störwirkung abgestellt werden kann oder wenn die Ergebnisse früherer Untersuchungen über andere Anlagen bekannt sind, die mit der in Frage stehenden verglichen werden können. Im Hinblick auf diese Grundsätze erscheinen die Sachverhaltsfeststellungen, die das Verwaltungsgericht seinem Entscheid über die Sanierungsbedürftigkeit der Eisbahn zugrunde gelegt hat, als ungenügend. Es sind weder Messungen noch Befragungen vorgenommen, noch ist auf Untersuchungen bei anderen Sportanlagen abgestellt worden. Das vom Verwaltungsgericht mitberücksichtigte Parteigutachten sagt nichts über die heutige Lärmsituation aus. Dass einzig die Beschwerdeführer Einsprache gegen die Erweiterungsbaute erhoben haben, erlaubt für sich allein den Schluss noch nicht, die übrigen Anwohner fühlten sich durch den von der Eisbahn ausgehenden Lärm nicht gestört. Ebenso bedeutet der Umstand, dass die Nachtruhe gewahrt bleibt, nicht unbedingt, dass die Belästigung tagsüber nicht zu einer erheblichen Störung des Wohlbefindens führen könnte. Wenn schliesslich das Verwaltungsgericht von unverhältnismässig hohen Kosten einer Überdeckung der Eisbahn oder der Ersetzung der Banden spricht, so ist dies eine Frage, die nicht bei der Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit, sondern nach deren Feststellung bei der Auswahl der geeigneten Sanierungsmassnahmen abzuklären ist. Die im angefochtenen Urteil angestellten Überlegungen lassen jedenfalls einen Entscheid darüber, ob die Immissionsgrenzwerte überschritten werden, nicht zu.
BGE 115 Ib 446 S. 453

c) Übrigens hat das Verwaltungsgericht bei der Untersuchung der heutigen Lärmbelastung auf den Wortlaut von Art. 13 Abs. 1
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 13 Sanierungen - 1 Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an.
1    Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an.
2    Die Anlagen müssen so weit saniert werden:
a  als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; und
b  dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, so gibt die Vollzugsbehörde den Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verhindern oder verringern, den Vorzug gegenüber Massnahmen, die lediglich die Lärmausbreitung verhindern oder verringern.
4    Sanierungen müssen nicht getroffen werden, wenn:
a  die Immissionsgrenzwerte nur in noch nicht erschlossenen Bauzonen überschritten sind;
b  aufgrund des kantonalen Bau- und Planungsrechts am Ort der Lärmimmissionen planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen getroffen werden, mit denen die Immissionsgrenzwerte bis zum Ablauf der festgesetzten Fristen (Art. 17) eingehalten werden können.
LSV hingewiesen, wonach Sanierungen bei Anlagen anzuordnen sind, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, und aus diesem geschlossen, dass an die Erheblichkeit der Störung des Wohlbefindens strengere Massstäbe anzulegen seien, wenn die Sanierungspflicht in Frage stehe als wenn eine Neuanlage zu beurteilen sei. Dem ist zum einen entgegenzuhalten, dass bei der Errichtung neuer ortsfester Anlagen in der Regel die Planungs- und nicht die Immissionsgrenzwerte einzuhalten sind (Art. 23
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 23 Planungswerte - Für die Planung neuer Bauzonen und für den Schutz vor neuen lärmigen ortsfesten Anlagen legt der Bundesrat Planungswerte für Lärm fest. Diese Planungswerte liegen unter den Immissionsgrenzwerten.
und Art. 25 Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 25 Errichtung ortsfester Anlagen - 1 Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
1    Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
2    Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können Erleichterungen gewährt werden.32 Dabei dürfen jedoch unter Vorbehalt von Absatz 3 die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden.
USG). Zum anderen ergibt sich aus den Artikeln 13 und 15 USG klar, dass der nach diesen Bestimmungen festgelegte Immissionsgrenzwert für die Beurteilung aller schädlichen oder lästigen Einwirkungen gelten soll und keine unterschiedlichen Werte für Sanierungsmassnahmen einerseits und Vorsorge- oder Planungsmassnahmen andererseits Anwendung finden sollen. Allfällige Erleichterungen für Sanierungen im Einzelfall sind entsprechend den Bestimmungen von Art. 17
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 17 Erleichterungen im Einzelfall - 1 Wäre eine Sanierung nach Artikel 16 Absatz 2 im Einzelfall unverhältnismässig, gewähren die Behörden Erleichterungen.
1    Wäre eine Sanierung nach Artikel 16 Absatz 2 im Einzelfall unverhältnismässig, gewähren die Behörden Erleichterungen.
2    Die Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen sowie der Alarmwert für Lärmimmissionen dürfen jedoch nicht überschritten werden.29
USG und Art. 14
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 14 Erleichterungen bei Sanierungen - 1 Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit:
1    Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit:
a  die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde;
b  überwiegende Interessen namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidigung der Sanierung entgegenstehen.
2    Die Alarmwerte dürfen jedoch bei privaten, nicht konzessionierten Anlagen nicht überschritten werden.
LSV und nicht durch unterschiedliche Festlegung des Immissionsgrenzwertes zu gewähren. Aus dem Text von Art. 13 Abs. 1
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 13 Sanierungen - 1 Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an.
1    Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an.
2    Die Anlagen müssen so weit saniert werden:
a  als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; und
b  dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, so gibt die Vollzugsbehörde den Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verhindern oder verringern, den Vorzug gegenüber Massnahmen, die lediglich die Lärmausbreitung verhindern oder verringern.
4    Sanierungen müssen nicht getroffen werden, wenn:
a  die Immissionsgrenzwerte nur in noch nicht erschlossenen Bauzonen überschritten sind;
b  aufgrund des kantonalen Bau- und Planungsrechts am Ort der Lärmimmissionen planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen getroffen werden, mit denen die Immissionsgrenzwerte bis zum Ablauf der festgesetzten Fristen (Art. 17) eingehalten werden können.
LSV lässt sich denn auch nichts anderes ableiten: Es ist hier nicht von einer wesentlichen Überschreitung der Immissionsgrenzwerte die Rede, sondern von Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen; das bedeutet, dass nach dieser Vorschrift auch Anlagen sanierungsbedürftig sein können, die zusammen mit anderen bestehenden Anlagen schädlichen oder lästigen, d.h. den Immissionsgrenzwert überschreitenden Lärm verursachen und wesentlich zum Gesamtlärm beitragen. d) Erweist sich somit, dass die Frage der Sanierungsbedürftigkeit der bestehenden Sportanlage im Sinne von Art. 13
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 13 Sanierungen - 1 Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an.
1    Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an.
2    Die Anlagen müssen so weit saniert werden:
a  als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; und
b  dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, so gibt die Vollzugsbehörde den Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verhindern oder verringern, den Vorzug gegenüber Massnahmen, die lediglich die Lärmausbreitung verhindern oder verringern.
4    Sanierungen müssen nicht getroffen werden, wenn:
a  die Immissionsgrenzwerte nur in noch nicht erschlossenen Bauzonen überschritten sind;
b  aufgrund des kantonalen Bau- und Planungsrechts am Ort der Lärmimmissionen planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen getroffen werden, mit denen die Immissionsgrenzwerte bis zum Ablauf der festgesetzten Fristen (Art. 17) eingehalten werden können.
LSV nur ungenügend abgeklärt worden ist, so steht den Beschwerdeführern weiterhin das Recht zu, Sanierungsmassnahmen zu verlangen, und wird die Vollzugsbehörde die entsprechenden notwendigen Ermittlungen vornehmen müssen. Ergeben diese Ermittlungen, dass der massgebende Immissionsgrenzwert nicht überschritten wird, so darf daraus noch nicht geschlossen werden, dass nichts gegen den Lärm zu unternehmen sei. Wie das Bundesgericht in BGE 113 Ib 400 E. 3 hervorgehoben hat, sind Schutzmassnahmen nicht erst zu ergreifen, wenn die Umweltbelastung schädlich oder lästig wird, sondern sollen auch die bloss unnötigen Emissionen vermieden werden. Unabhängig
BGE 115 Ib 446 S. 454

von der bestehenden Umweltbelastung werden daher direkt gestützt auf Art. 11 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
und Art. 12 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 12 Emissionsbegrenzungen - 1 Emissionen werden eingeschränkt durch den Erlass von:
1    Emissionen werden eingeschränkt durch den Erlass von:
a  Emissionsgrenzwerten;
b  Bau- und Ausrüstungsvorschriften;
c  Verkehrs- oder Betriebsvorschriften;
d  Vorschriften über die Wärmeisolation von Gebäuden;
e  Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe.
2    Begrenzungen werden durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf dieses Gesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben.
USG Betriebs- oder andere Beschränkungen zu erlassen sein (wie Verbot des Einsatzes von Lärminstrumenten bei Eishockeyspielen, frühere Schliessung der Eisbahn am Sonntagabend usw.), falls sich erweist, dass diese technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind. Stellt sich dagegen nach weiteren Abklärungen heraus, dass die Lärmbelastung den Immissionsgrenzwert übersteigt, sind Sanierungsmassnahmen im Sinne von Art. 13 ff
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 13 Sanierungen - 1 Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an.
1    Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an.
2    Die Anlagen müssen so weit saniert werden:
a  als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; und
b  dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, so gibt die Vollzugsbehörde den Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verhindern oder verringern, den Vorzug gegenüber Massnahmen, die lediglich die Lärmausbreitung verhindern oder verringern.
4    Sanierungen müssen nicht getroffen werden, wenn:
a  die Immissionsgrenzwerte nur in noch nicht erschlossenen Bauzonen überschritten sind;
b  aufgrund des kantonalen Bau- und Planungsrechts am Ort der Lärmimmissionen planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen getroffen werden, mit denen die Immissionsgrenzwerte bis zum Ablauf der festgesetzten Fristen (Art. 17) eingehalten werden können.
. LSV anzuordnen. Je nach Dringlichkeit werden diese sofort oder erst später, spätestens aber vor Ablauf von 15 Jahren nach Inkrafttreten der Lärmschutzverordnung durchgeführt werden müssen (Art. 17
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 17 Fristen - 1 Die Vollzugsbehörde setzt die Fristen für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen nach deren Dringlichkeit fest.
1    Die Vollzugsbehörde setzt die Fristen für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen nach deren Dringlichkeit fest.
2    Für die Beurteilung der Dringlichkeit sind massgebend:
a  das Ausmass der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte;
b  die Anzahl der vom Lärm betroffenen Personen;
c  das Verhältnis von Kosten und Nutzen.
3    Die Sanierungen und Schallschutzmassnahmen müssen spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt sein.
4    Für die Durchführung von Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Strassen wird die Frist (Abs. 3) verlängert:
a  bei Nationalstrassen bis zum 31. März 2015;
b  bei Hauptstrassen nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 198510 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG) und für übrige Strassen bis zum 31. März 2018.11
5    Für die Durchführung von Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Eisenbahnanlagen gelten die Fristen des Bundesgesetzes vom 24. März 200012 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen.13
6    Die Sanierungen und Schallschutzmassnahmen müssen durchgeführt sein:
a  bei Militärflugplätzen: am 31. Juli 2020;
b  bei zivilen Flugplätzen, auf denen Grossflugzeuge verkehren: am 31. Mai 2016;
c  bei zivilen Schiessanlagen, die aufgrund der Änderung vom 23. August 200614 von Anhang 7 sanierungspflichtig wurden: am 1. November 2016;
d  bei militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen: am 31. Juli 2025.15
LSV).
4. Zu prüfen bleibt, welchen Einfluss das Ermittlungs- und eventuelle Sanierungsverfahren auf das Erweiterungsprojekt habe, insbesondere ob - wie die Beschwerdeführer geltend machen - die zusätzlichen Ermittlungen bereits im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens vorgenommen werden müssten und die Erteilung der Baubewilligung für das zusätzliche Betriebsgebäude von der allfälligen Sanierung abhängig zu machen sei. a) Für die Änderung bestehender lärmerzeugender Anlagen wird in Art. 8 Abs. 1
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 8 Emissionsbegrenzungen bei geänderten ortsfesten Anlagen - 1 Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.8
1    Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.8
2    Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung.
4    Wird eine neue ortsfeste Anlage geändert, so gilt Artikel 7.9
LSV in erster Linie vorausgesetzt, dass die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Unter diesem Gesichtswinkel steht, was auch die Beschwerdeführer nicht bestreiten, dem Bauvorhaben nichts entgegen. Das neue Betriebsgebäude erzeugt selbst keinen Lärm; es wird sogar die von der Eisbahn ausgehenden Emissionen in geringem Masse abzuschirmen vermögen. Die Benutzer werden sich vor allem im Innern des neuen Gebäudes aufhalten und keinen zusätzlichen Aussenlärm verursachen. Etwas anderes gälte, wenn - wie ursprünglich vorgesehen - das Dach des Neubaus ebenfalls als Tribüne ausgestaltet würde. Nachdem aber auf dieses Vorhaben verzichtet worden ist, sind aufgrund von Art. 8 Abs. 1
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 8 Emissionsbegrenzungen bei geänderten ortsfesten Anlagen - 1 Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.8
1    Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.8
2    Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung.
4    Wird eine neue ortsfeste Anlage geändert, so gilt Artikel 7.9
LSV keine weiteren vorsorglichen Lärmschutzmassnahmen erforderlich. b) Wird eine ortsfeste Anlage wesentlich geändert, so müssen nach Art. 8 Abs. 2
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 8 Emissionsbegrenzungen bei geänderten ortsfesten Anlagen - 1 Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.8
1    Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.8
2    Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung.
4    Wird eine neue ortsfeste Anlage geändert, so gilt Artikel 7.9
LSV die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Änderungen gelten als wesentlich, wenn zu erwarten ist, dass durch die Anlage selbst oder durch die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen
BGE 115 Ib 446 S. 455

wahrnehmbar stärkere Lärmimissionen erzeugt werden (Art. 8 Abs. 3
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 8 Emissionsbegrenzungen bei geänderten ortsfesten Anlagen - 1 Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.8
1    Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.8
2    Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung.
4    Wird eine neue ortsfeste Anlage geändert, so gilt Artikel 7.9
LSV). Zur Prüfung der Frage, ob die Änderung einer Anlage wesentlich sei, ist somit die zukünftige Lärmentwicklung abzuschätzen. Solche Prognosen sind vor allem dann, wenn der bestehende Lärmpegel (noch) nicht ermittelt worden ist, nicht leicht zu stellen. Im vorliegenden Fall sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass das Verwaltungsgericht in dieser Hinsicht offensichtlich falsche, unrichtig zustande gekommene oder unvollständige Sachverhalts-Feststellungen getroffen (Art. 105 Abs. 2
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 8 Emissionsbegrenzungen bei geänderten ortsfesten Anlagen - 1 Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.8
1    Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.8
2    Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung.
4    Wird eine neue ortsfeste Anlage geändert, so gilt Artikel 7.9
OG) oder Schlüsse gezogen hätte, durch welche der ihm zustehende Beurteilungsspielraum überschritten und dadurch Recht verletzt worden wäre (vgl. BGE 112 Ib 519 E. 3b). Das Verwaltungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass die Eisbahn selbst nicht vergrössert wird und sie schon heute weitgehend ausgelastet ist. Auf die Zusicherungen des Gemeinderates von Hasle, dass der Spielbetrieb nach dem Bau des zusätzlichen Gebäudes nicht intensiviert werde, durfte abgestellt werden. Die Annahme des Gerichtes, dass der Grund für eine allfällige Zunahme der Benützer- und Zuschauerzahl nicht in den durch die zusätzlichen Garderoben und den Aufenthaltsraum gebotenen Annehmlichkeiten zu finden, sondern auf die steigende Beliebtheit der noch relativ neuen Sportanlage und des örtlichen Eishockey- Clubs zurückzuführen sei, vermag zu überzeugen. Demnach kann mit dem Verwaltungsgericht davon ausgegangen werden, dass die Änderung der Sportanlage nicht zu wahrnehmbar stärkeren Lärmimmissionen führen wird - sei es durch die Anlage selbst oder durch eine Mehrbeanspruchung der Zufahrtsstrassen (Art. 8 Abs. 3
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 8 Emissionsbegrenzungen bei geänderten ortsfesten Anlagen - 1 Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.8
1    Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.8
2    Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung.
4    Wird eine neue ortsfeste Anlage geändert, so gilt Artikel 7.9
LSV) - und daher nicht als wesentlich im Sinne von Art. 8
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 8 Emissionsbegrenzungen bei geänderten ortsfesten Anlagen - 1 Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.8
1    Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.8
2    Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung.
4    Wird eine neue ortsfeste Anlage geändert, so gilt Artikel 7.9
LSV gilt. Damit entfällt die Pflicht, eine eventuell erforderliche Sanierung schon heute, gleichzeitig mit der Projektierung und Erstellung des zusätzlichen Betriebsgebäudes, durchzuführen. c) Dieses Ergebnis hält entgegen der Meinung der Beschwerdeführer auch vor Art. 18
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 18 Umbau und Erweiterung sanierungsbedürftiger Anlagen - 1 Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird.
1    Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird.
2    Erleichterungen nach Artikel 17 können eingeschränkt oder aufgehoben werden.
USG stand. Wohl könnte aus dem Wortlaut von Art. 18
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 18 Umbau und Erweiterung sanierungsbedürftiger Anlagen - 1 Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird.
1    Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird.
2    Erleichterungen nach Artikel 17 können eingeschränkt oder aufgehoben werden.
USG geschlossen werden, dass sanierungsbedürftige Anlagen bei jedem Umbau und jeglicher Erweiterung gleichzeitig saniert werden müssten, doch wird nach dem klaren Sinn und Zweck dieser Vorschrift eine sofortige Sanierung nur bei wesentlichen, für die Lärmbelastung erheblichen Änderungen verlangt (Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 31. Oktober 1979, BBl 1979 III S. 798; ANDRE SCHRADE, Kommentar zu Art. 18
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 18 Umbau und Erweiterung sanierungsbedürftiger Anlagen - 1 Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird.
1    Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird.
2    Erleichterungen nach Artikel 17 können eingeschränkt oder aufgehoben werden.
USG N 14 ff.). Da hier das
BGE 115 Ib 446 S. 456

zusätzliche Betriebsgebäude weder die Lärmsituation beeinflusst noch allfällige Sanierungsmassnahmen erschwert, steht dessem Bau aus der Sicht von Art. 18
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 18 Umbau und Erweiterung sanierungsbedürftiger Anlagen - 1 Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird.
1    Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird.
2    Erleichterungen nach Artikel 17 können eingeschränkt oder aufgehoben werden.
USG nichts entgegen, abgesehen davon, dass die Frage der Sanierungsbedürftigkeit der Sportanlage noch offen ist.
5. Müssen nach dem Gesagten die zusätzlichen Ermittlungen und allfälligen Lärmschutzmassnahmen nicht schon im Rahmen der Erweiterung der Sportanlage getroffen werden, so ist die sich gegen die Baubewilligung richtende Beschwerde abzuweisen. Dementsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen und sind diese zu verpflichten, den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 156 Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 18 Umbau und Erweiterung sanierungsbedürftiger Anlagen - 1 Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird.
1    Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird.
2    Erleichterungen nach Artikel 17 können eingeschränkt oder aufgehoben werden.
und Art. 159 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 18 Umbau und Erweiterung sanierungsbedürftiger Anlagen - 1 Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird.
1    Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird.
2    Erleichterungen nach Artikel 17 können eingeschränkt oder aufgehoben werden.
OG).