Urteilskopf

115 Ib 335

44. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 4. Juli 1989 i.S. 1. WWF Schweiz und 2. WWF Sektion Oberwallis gegen Konsortium Schali, Gemeinde Randa, Staatsrat und Verwaltungsgericht des Kantons Wallis (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 336

BGE 115 Ib 335 S. 336

Mit Verfügung vom 16. Dezember 1986 erteilte der Gemeinderat Randa und am 2. und 3. September 1987 die kantonale Baukommission dem Konsortium Schali die Baubewilligungen für die Erstellung von 150 Chalets mit je einer Wohnung, und zwar wurde eine Bewilligung für 149 Chalets sowie eine zweite Bewilligung für ein Chalet ausgestellt. Mit einer separaten weiteren Verfügung wurde auch der Bau eines Dienstleistungsgebäudes, eines Sportzentrums und eines Parkhauses mit Luftschutzraum bewilligt. Gegen die Bewilligungen für den Bau der 150 Ferienchalets gelangten der Schweizerische Bund für Naturschutz, der Walliser Bund für Naturschutz sowie der World Wildlife Fund (WWF) Schweiz mit Beteiligung der Regionalgruppe Oberwallis des WWF mit Beschwerde an den Staatsrat. Die beschwerdeführenden Vereinigungen leiteten ihre Beschwerdelegitimation aus Art. 55
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 55 Beschwerdeberechtigte Organisationen - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a erforderlich ist, steht den Umweltschutzorganisationen das Beschwerderecht unter folgenden Voraussetzungen zu:
1    Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a erforderlich ist, steht den Umweltschutzorganisationen das Beschwerderecht unter folgenden Voraussetzungen zu:
a  Die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig.
b  Sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
2    Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
3    Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
4    Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
5    Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
USG und aus Art. 12 Abs. 1
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 12
1    Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
a  den Gemeinden;
b  den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen:
b1  die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig,
b2  sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
2    Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
3    Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
4    Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
5    Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
NHG ab. Mit Entscheid vom 9. März 1988 verneinte jedoch der Staatsrat die Beschwerdelegitimation der Vereinigungen und trat demgemäss auf die Beschwerden nicht ein.
Die gegen den Nichteintretensentscheid des Staatsrates beim kantonalen Verwaltungsgericht eingereichte Beschwerde hatte keinen Erfolg. Auf die Beschwerde der als Beschwerdeführerin speziell
BGE 115 Ib 335 S. 337

aufgeführten Regionalgruppe Oberwallis des WWF trat das Gericht nicht ein, weil der Stattsrat keinen Beschwerdeentscheid gegenüber dieser Beschwerdeführerin getroffen, sondern sie als Vertreterin des WWF Schweiz bezeichnet hatte. Die Beschwerden des Schweizerischen und des Walliser Bundes für Naturschutz sowie des WWF Schweiz lehnte das Verwaltungsgericht ab, soweit es darauf eintrat. In den Erwägungen seines Entscheides stellt das Verwaltungsgericht zunächst fest, dass einzig die Baubewilligungen für 150 Ferienchalets Beschwerdegegenstand seien, da die Beschwerde an den Staatsrat sich nur gegen diese Bewilligungen gerichtet habe. In bezug auf die Frage der Beschwerdelegitimation folgte das Gericht der Auffassung des Staatsrates. Es hielt fest, die Legitimation sei zu verneinen, soweit die beschwerdeführenden Vereinigungen nicht zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht berechtigt seien (Art. 33 Abs. 3
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 33 Kantonales Recht - 1 Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt.
1    Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt.
2    Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel vor gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf dieses Gesetz und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen.
3    Es gewährleistet:
a  die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht;
b  die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde.
4    Für die Anfechtung von Verfügungen kantonaler Behörden, auf welche Artikel 25a Absatz 1 Anwendung findet, sind einheitliche Rechtsmittelinstanzen vorzusehen.78
RPG). Hierfür könne einzig die Legitimation nach Art. 103 lit. c
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 33 Kantonales Recht - 1 Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt.
1    Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt.
2    Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel vor gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf dieses Gesetz und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen.
3    Es gewährleistet:
a  die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht;
b  die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde.
4    Für die Anfechtung von Verfügungen kantonaler Behörden, auf welche Artikel 25a Absatz 1 Anwendung findet, sind einheitliche Rechtsmittelinstanzen vorzusehen.78
OG in Frage kommen. Gegen die Erteilung einer Baubewilligung im ordentlichen Baubewilligungsverfahren könne jedoch nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht ergriffen werden (Art. 34
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 34 Bundesrecht - 1 Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Kantone und Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über:
a  Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5);
b  die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen;
c  Bewilligungen im Sinne der Artikel 24-24d80 und 37a.81
3    Das Bundesamt für Landwirtschaft ist zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide über Vorhaben, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen.82
RPG). Die Beschwerdeführer könnten sich auch nicht auf Art. 12
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 12
1    Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
a  den Gemeinden;
b  den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen:
b1  die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig,
b2  sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
2    Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
3    Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
4    Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
5    Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
NHG berufen, da die Erteilung einer Baubewilligung keine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 2
1    Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung12 ist insbesondere zu verstehen:13
a  die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe, wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen, Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen;
b  die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Einschluss der Plangenehmigung), von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen;
c  die Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Meliorationen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, Anlagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen.
2    Entscheide kantonaler Behörden über Vorhaben, die voraussichtlich nur mit Beiträgen nach Absatz 1 Buchstabe c verwirklicht werden, sind der Erfüllung von Bundesaufgaben gleichgestellt.15
NHG darstelle. Auch die Legitimation nach Art. 55
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 55 Beschwerdeberechtigte Organisationen - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a erforderlich ist, steht den Umweltschutzorganisationen das Beschwerderecht unter folgenden Voraussetzungen zu:
1    Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a erforderlich ist, steht den Umweltschutzorganisationen das Beschwerderecht unter folgenden Voraussetzungen zu:
a  Die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig.
b  Sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
2    Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
3    Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
4    Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
5    Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
USG sei nicht gegeben, da für die Erstellung von 150 Chalets keine Umweltverträglichkeitsprüfung nötig sei. Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 7. September 1988 gelangten der WWF Schweiz und die Regionalgruppe Oberwallis des WWF am 13. Oktober 1988 mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie verweisen zunächst auf eine beim Bundesrat am 7. Oktober 1987 eingereichte Aufsichtsbeschwerde. Sie kritisieren sodann den rechtskräftigen Quartierplan aus dem Jahre 1980 mit Änderungen von 1985 und beanstanden, dass weder das Verwaltungsgericht noch der Staatsrat auf ihre Beweis- und Aktenergänzungsanträge eingetreten sei. Sie werfen den Vorinstanzen überspitzten Formalismus vor, weil zwischen den verschiedenen Baubewilligungen unterschieden worden sei, obschon klar ersichtlich sei, dass das Gesamtprojekt Gegenstand der Verfahren bilde. Hierin erblicken die Beschwerdeführer einen Verstoss gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV sowie gegen Art. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
der Übergangsbestimmungen der BV. Jeder Bürger und somit a fortiori eine beschwerdebefugte Umweltorganisation habe
BGE 115 Ib 335 S. 338

Anspruch darauf, dass eine Behörde das Bundesrecht von Amtes wegen anwende. Das Bundesgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, soweit es auf sie eintritt.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Die beschwerdeführenden Vereinigungen werfen den Vorinstanzen vor, sie hätten zu Unrecht ihre Beschwerdelegitimation, die sie aus Art. 55
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 55 Beschwerdeberechtigte Organisationen - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a erforderlich ist, steht den Umweltschutzorganisationen das Beschwerderecht unter folgenden Voraussetzungen zu:
1    Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a erforderlich ist, steht den Umweltschutzorganisationen das Beschwerderecht unter folgenden Voraussetzungen zu:
a  Die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig.
b  Sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
2    Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
3    Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
4    Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
5    Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
USG und Art. 12
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 12
1    Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
a  den Gemeinden;
b  den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen:
b1  die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig,
b2  sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
2    Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
3    Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
4    Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
5    Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
NHG herleiten, verneint. Diese Rüge können sie mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vortragen, würden doch die genannten Vorschriften des Bundesverwaltungsrechts über die Beschwerdelegitimation ideeller Vereinigungen verletzt, falls das Beschwerderecht zu Unrecht nicht anerkannt worden wäre. Soweit der WWF Oberwallis, in eigenem Namen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhebt, kann auf seine Beschwerde jedoch nicht eingetreten werden, weil der Staatsrat dieser Organisation gegenüber gar keinen Entscheid gefällt hat. Die diesbezüglichen Darlegungen des Verwaltungsgerichts sind zutreffend und es liegt keine den WWF Oberwallis betreffende letztinstanzliche kantonale Verfügung vor. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dies nicht in Abrede gestellt, und mit der entsprechenden Feststellung des Verwaltungsgerichts setzen sich die Beschwerdeführer nicht näher auseinander.

2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Dazu zählt auch das Bundesverfassungsrecht, soweit die Rüge eine Angelegenheit betrifft, die in die Sachzuständigkeit der eidgenössischen Verwaltungsrechtspflegeinstanz fällt (BGE 108 Ib 74 E. 1a). In der vorliegenden Sache ist die Legitimation des WWF Schweiz gemäss Art. 55
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 55 Beschwerdeberechtigte Organisationen - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a erforderlich ist, steht den Umweltschutzorganisationen das Beschwerderecht unter folgenden Voraussetzungen zu:
1    Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a erforderlich ist, steht den Umweltschutzorganisationen das Beschwerderecht unter folgenden Voraussetzungen zu:
a  Die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig.
b  Sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
2    Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
3    Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
4    Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
5    Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
USG und Art. 12
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 12
1    Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
a  den Gemeinden;
b  den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen:
b1  die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig,
b2  sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
2    Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
3    Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
4    Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
5    Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
NHG umstritten. Es ist in Anwendung dieser Vorschriften zu beurteilen, ob diesem Beschwerdeführer die Legitimation zukommt. Würde sie zu Unrecht verneint, so käme dies mittelbar einer gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV verstossenden formellen Rechtsverweigerung gleich. Nicht einzutreten ist hingegen auf die Rüge, zufolge der Unterlassung der materiellen Prüfung der Beschwerdevorbringen werde der Grundsatz des Vorranges des Bundesrechts verletzt. Ob in der vorliegenden Sache der WWF Schweiz zur Beschwerde legitimiert ist, beurteilt sich einzig nach den angerufenen Vorschriften des Bundesverwaltungsrechts. Ist die Legitimation zu Recht verneint
BGE 115 Ib 335 S. 339

worden, so kann der WWF Schweiz weder aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV noch aus Art. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
der Übergangsbestimmungen der BV ein verfassungsmässiges Recht auf materielle Prüfung seiner Einwendungen herleiten.
3. Gemäss Art. 55
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 55 Beschwerdeberechtigte Organisationen - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a erforderlich ist, steht den Umweltschutzorganisationen das Beschwerderecht unter folgenden Voraussetzungen zu:
1    Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a erforderlich ist, steht den Umweltschutzorganisationen das Beschwerderecht unter folgenden Voraussetzungen zu:
a  Die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig.
b  Sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
2    Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
3    Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
4    Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
5    Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
USG steht einer gesamtschweizerischen Umweltschutzorganisation, welche mindestens zehn Jahre vor Einreichung der Beschwerde gegründet wurde, das Beschwerderecht gegen Verfügungen über die Planung, Errichtung oder Änderung von ortsfesten Anlagen zu, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 9
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 9
USG erforderlich ist. Der Bundesrat hat diese Anlagen zu bezeichnen (Art. 9 Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 9
USG). Die entsprechende Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) erging erst am 19. Oktober 1988 (Inkrafttreten am 1. Januar 1989), somit während der Hängigkeit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Zutreffend weist der WWF Schweiz darauf hin, dass bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei Anlagen, welche die Umwelt erheblich belasten, verlangt wurde, dass zwar nicht in formeller, wohl aber in materieller Hinsicht dem Gebot der Umweltverträglichkeitsprüfung nachgekommen werden müsse (BGE 113 Ib 231 E. 3b mit Hinweisen). Er anerkennt jedoch, dass sich aus den Materialien zum Umweltschutzgesetz und zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht ergibt, dass Ferienhaussiedlungen als Anlagen zu betrachten sind, welche die Umwelt erheblich belasten können. Nachdem nun die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung am 1. Januar 1989 in Kraft getreten ist, ist sie für die Beurteilung der Frage der Prüfungspflicht heranzuziehen. Gemäss Art. 1
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
UVPV Art. 1 Errichtung neuer Anlagen - Der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a des USG (Prüfung) unterstellt sind Anlagen, die im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind.
UVPV unterliegen Anlagen, die im Anhang der Verordnung aufgeführt sind, der Umweltverträglichkeitsprüfung. Aus dem Anhang ergibt sich, dass Ferienhaussiedlungen einschliesslich der dazu gehörenden Dienstleistungsbetriebe sowie allfälliger Hotelbauten in dem gemäss dem Quartierplan Schali vorgesehenen Ausmass keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen. Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht die Beschwerde gegen den Entscheid des Staatsrates, welcher das Beschwerderecht nach Art. 55
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 55 Beschwerdeberechtigte Organisationen - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a erforderlich ist, steht den Umweltschutzorganisationen das Beschwerderecht unter folgenden Voraussetzungen zu:
1    Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a erforderlich ist, steht den Umweltschutzorganisationen das Beschwerderecht unter folgenden Voraussetzungen zu:
a  Die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig.
b  Sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
2    Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
3    Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
4    Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
5    Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
USG verneinte, abgelehnt. Die während der Hängigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens in Kraft getretene Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestätigt die von den Vorinstanzen anhand der Materialien bereits gezogene Folgerung, dass keine Anlage vorliegt, welche der Pflicht zur
BGE 115 Ib 335 S. 340

Umweltverträglichkeitsprüfung untersteht. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, soweit sich der WWF Schweiz auf Art. 55
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 55 Beschwerdeberechtigte Organisationen - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a erforderlich ist, steht den Umweltschutzorganisationen das Beschwerderecht unter folgenden Voraussetzungen zu:
1    Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a erforderlich ist, steht den Umweltschutzorganisationen das Beschwerderecht unter folgenden Voraussetzungen zu:
a  Die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig.
b  Sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
2    Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
3    Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
4    Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
5    Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
USG beruft. Wenn der WWF Schweiz die Meinung äussert, das Beschwerderecht einer Umweltschutzorganisation sei allgemein zu anerkennen, wenn das Umweltschutzgesetz zur Anwendung gelange, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Beschwerderecht der gesamtschweizerischen Umweltschutzorganisationen wurde in Art. 55
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 55 Beschwerdeberechtigte Organisationen - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a erforderlich ist, steht den Umweltschutzorganisationen das Beschwerderecht unter folgenden Voraussetzungen zu:
1    Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a erforderlich ist, steht den Umweltschutzorganisationen das Beschwerderecht unter folgenden Voraussetzungen zu:
a  Die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig.
b  Sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
2    Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
3    Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
4    Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
5    Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
USG ausdrücklich auf Verfügungen über Anlagen beschränkt, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.
4. a) Gemäss Art. 12
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 12
1    Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
a  den Gemeinden;
b  den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen:
b1  die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig,
b2  sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
2    Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
3    Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
4    Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
5    Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
NHG steht den Vereinigungen für Natur- und Heimatschutz das Beschwerderecht gegen kantonale Verfügungen oder Erlasse oder gegen Verfügungen von Bundesbehörden zu, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist. Der WWF Schweiz anerkennt, dass die umstrittenen Baubewilligungen für die Ferienhaussiedlung aufgrund des Quartierplanes Schali gemäss dem kantonalen öffentlichen Baurecht in Übereinstimmung mit Art. 22
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
2    Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a  die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und
b  das Land erschlossen ist.
3    Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
RPG erteilt wurden. Gegen die Erteilung einer solchen Baubewilligung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht nicht zulässig. Dementsprechend kann sich der WWF Schweiz für die Begründung seiner Legitimation auch nicht auf Art. 12
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 12
1    Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
a  den Gemeinden;
b  den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen:
b1  die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig,
b2  sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
2    Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
3    Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
4    Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
5    Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
NHG berufen. b) Entgegen der Auffassung des Bundesamtes für Raumplanung kann auch nicht angenommen werden, der WWF Schweiz mache eine Verletzung von Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG geltend. Auch wenn an die Begründung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine strengen Anforderungen zu stellen sind, so muss aus dem Begehren doch hervorgehen, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 113 Ib 287 f. E. 1 mit Hinweisen). Dabei müsste eine Rüge wie die Behauptung, Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG werde verletzt, bereits im kantonalen Verfahren vorgetragen werden. Mangels einer entsprechenden Rüge hatten sich die Vorinstanzen hierüber nicht auszusprechen, weshalb diesbezüglich auch kein Entscheid vorliegt. Die Rüge der Verletzung von Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG wäre im übrigen klarerweise unbegründet, da sich die angefochtene Bewilligung auf den rechtskräftigen Quartierplan Schali stützt, der als Nutzungsplan im Sinne des Raumplanungsgesetzes gilt (BGE 111 Ib 12 E. 3; 14 E. 3b, je mit Hinweisen); eine Abweichung von Art. 22 Abs. 2 lit. a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
2    Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a  die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und
b  das Land erschlossen ist.
3    Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
RPG liegt daher nicht vor.

BGE 115 Ib 335 S. 341

c) Der WWF Schweiz wendet sich in Wirklichkeit gegen den Quartierplan Schali. Er bezeichnet diesen als bundesrechtswidrig. Es ist jedoch zu beachten, dass der Planentwurf sowohl im Jahre 1979 als auch bei der Planänderung im Jahre 1985 ordnungsgemäss aufgelegt wurde. Seine Genehmigung durch den Staatsrat erfolgte unter der Herrschaft des Raumplanungsgesetzes, und der Planerlass entspricht der Verfahrensvorschrift von Art. 33
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 33 Kantonales Recht - 1 Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt.
1    Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt.
2    Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel vor gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf dieses Gesetz und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen.
3    Es gewährleistet:
a  die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht;
b  die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde.
4    Für die Anfechtung von Verfügungen kantonaler Behörden, auf welche Artikel 25a Absatz 1 Anwendung findet, sind einheitliche Rechtsmittelinstanzen vorzusehen.78
RPG. Materielle Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit des Planes hätten im Auflageverfahren vorgetragen werden müssen. Im nachträglichen Baubewilligungsverfahren ist aus Gründen der Rechtssicherheit eine Anfechtung grundsätzlich ausgeschlossen (BGE 107 Ia 334 f. E. 1c, BGE 106 Ia 386 ff. E. 3b und c). Eine Überprüfung und Anpassung eines Nutzungsplanes hat allerdings dann zu erfolgen, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben (Art. 21 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 21 Verbindlichkeit und Anpassung - 1 Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.
1    Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.
2    Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst.
RPG). Der WWF Schweiz macht indessen keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse geltend, sondern ist vielmehr der Meinung, der Plan sei von Anfang an bundesrechtswidrig gewesen. Zur Erhebung dieser Rüge im Baubewilligungsverfahren sowie im anschliessenden Rechtsmittelverfahren steht ihm jedoch kein Beschwerderecht zu. Allenfalls ist es Sache des Bundesrates als Aufsichtsbehörde, in dem bei ihm hängigen aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren einzugreifen, wenn er eine Bundesrechtsverletzung feststellen sollte. Auch die vom Bundesamt für Raumplanung erwähnte Möglichkeit, dass die Gemeinde Randa zu grosse Bauzonen festzusetzen beabsichtige, kann nicht dazu führen, dass im Baubewilligungsverfahren sowie im anschliessenden Rechtsmittelverfahren der unter der Herrschaft des Raumplanungsgesetzes rechtskräftig genehmigte Nutzungsplan (Quartierplan Schali) in Frage gestellt wird. Wie aus der Antwort der Gemeinde Randa hervorgeht, befindet sich der Zonennutzungsplan der Gemeinde erst im Vorprüfungsverfahren. Es ist Sache der kantonalen Aufsichtsbehörden zu prüfen, ob der vorliegende Planentwurf, in welchem das Quartierplangebiet Schali als "Bauzone nach Quartierplan" eingetragen ist, den Anforderungen des Bundesrechts entspricht. Zu diesen Anforderungen zählt auch das Gebot der Sicherung ausreichender Fruchtfolgeflächen. Sowohl das kantonale Verwaltungsgericht als auch das Bundesgericht würden sich Kompetenzen der Aufsichtsbehörden anmassen, wenn sie einem rechtskräftig genehmigten Nutzungsplan die Geltung absprechen wollten.
BGE 115 Ib 335 S. 342

Dass es sich bei der Festsetzung und Genehmigung des Quartierplanes Schali in den Jahren 1980 und 1985 um geradezu nichtige Staatsakte handelt, die von Amtes wegen nicht zu beachten wären, wird nicht geltend gemacht. Eine solche Einwendung wäre auch klarerweise unbegründet, ist doch der Plan in einem den formellen Anforderungen des Raumplanungsgesetzes entsprechenden Verfahren erlassen worden. Im übrigen vermöchte auch eine solche Einwendung das fehlende Beschwerderecht nicht zu ersetzen. Dieses fehlt - wie dargelegt - nicht nur im ordentlichen Baubewilligungsverfahren, sondern es würde dem Beschwerdeführer 1 als gesamtschweizerische ideelle Organisation auch bezüglich Planfestsetzungen nicht zustehen, welche nur mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar sind (Art. 34
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 34 Bundesrecht - 1 Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Kantone und Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über:
a  Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5);
b  die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen;
c  Bewilligungen im Sinne der Artikel 24-24d80 und 37a.81
3    Das Bundesamt für Landwirtschaft ist zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide über Vorhaben, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen.82
RPG, BGE 107 Ib 113 ff. E. 2a, ZBl 82/1981 S. 552 f. E. 1c).