SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung VZV Art. 7 Medizinische Mindestanforderungen - 1 Wer einen Lernfahr-, einen Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will oder erworben hat, muss die entsprechenden medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 erfüllen.68 |
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1 | Wer einen Lernfahr-, einen Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will oder erworben hat, muss die entsprechenden medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 erfüllen.68 |
1bis | Wer die Sehschärfewerte nach Anhang 1 Ziffer 1.1 nur mit einer Sehhilfe erreicht, muss diese während der Fahrt tragen. Bei neu auftretender Einäugigkeit muss eine viermonatige Fahrkarenz eingehalten, ein augenärztliches Zeugnis eingereicht und eine Kontrollfahrt mit einem Verkehrsexperten bestanden werden.69 |
2 | Wer ein Motorfahrzeug führt, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist, muss die entsprechenden Mindestanforderungen an das Sehvermögen nach Anhang 1 erfüllen.70 |
3 | Die kantonale Behörde kann von den medizinischen Mindestanforderungen abweichen, wenn der Gesuchsteller über die Fahreignung nach Artikel 14 Absatz 2 SVG verfügt und ein Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 dies bestätigt.71 |