|
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen - 1 Ersuchen bedürfen der Schriftform. |
|
| 1 | Ersuchen bedürfen der Schriftform. |
| 2 | In einem Ersuchen sind aufzuführen: |
| a | die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde; |
| b | der Gegenstand und der Grund des Ersuchens; |
| c | die rechtliche Bezeichnung der Tat; |
| d | möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet. |
| 3 | Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen: |
| a | eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen; |
| b | der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes. |
| 4 | Amtliche Schriftstücke eines andern Staates bedürfen keiner Legalisierung. |
| 5 | Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein. |
| 6 | Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt. |
|
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen - 1 Ersuchen bedürfen der Schriftform. |
|
| 1 | Ersuchen bedürfen der Schriftform. |
| 2 | In einem Ersuchen sind aufzuführen: |
| a | die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde; |
| b | der Gegenstand und der Grund des Ersuchens; |
| c | die rechtliche Bezeichnung der Tat; |
| d | möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet. |
| 3 | Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen: |
| a | eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen; |
| b | der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes. |
| 4 | Amtliche Schriftstücke eines andern Staates bedürfen keiner Legalisierung. |
| 5 | Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein. |
| 6 | Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt. |
|
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen - 1 Ersuchen bedürfen der Schriftform. |
|
| 1 | Ersuchen bedürfen der Schriftform. |
| 2 | In einem Ersuchen sind aufzuführen: |
| a | die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde; |
| b | der Gegenstand und der Grund des Ersuchens; |
| c | die rechtliche Bezeichnung der Tat; |
| d | möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet. |
| 3 | Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen: |
| a | eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen; |
| b | der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes. |
| 4 | Amtliche Schriftstücke eines andern Staates bedürfen keiner Legalisierung. |
| 5 | Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein. |
| 6 | Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt. |