SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 104 Mindestanforderungen an Schutzbauten - 1 Schutzbauten müssen einen Basisschutz gegen die Wirkungen moderner Waffen gewährleisten, insbesondere gegen: |
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1 | Schutzbauten müssen einen Basisschutz gegen die Wirkungen moderner Waffen gewährleisten, insbesondere gegen: |
a | alle Wirkungen nuklearer Waffen in einem Abstand vom Explosionszentrum, in dem der Luftstoss auf ungefähr 100 kN/m2 (1 bar) abgenommen hat; |
b | Nahtreffer konventioneller Waffen; |
c | das Eindringen von chemischen und biologischen Kampfstoffen. |
2 | Bei der Erneuerung von Schutzbauten können die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a herabgesetzt werden. |
3 | Das BABS kann die Mindestanforderungen für die Ausrüstung und die Beschaffenheit der Schutzbauten festlegen. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 103 Rückbau der technischen Schutzbausysteme - 1 Die technischen Schutzbausysteme nach Artikel 91 Absatz 3 BZG umfassen: |
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1 | Die technischen Schutzbausysteme nach Artikel 91 Absatz 3 BZG umfassen: |
a | die Elektroanlagen; |
b | die Heizungs-, Lüftungs- und Kälteanlagen; |
c | die Sanitäranlagen; |
d | die zurückzubauenden Komponenten des baulichen Teils. |
2 | Das BABS kann die technischen Einzelheiten, die zurückzubauenden Komponenten und das Verfahren regeln. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 28 Rekrutierungstage - Die Rekrutierungstage gelten für Schutzdiensttaugliche als Schutzdiensttage. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 103 Rückbau der technischen Schutzbausysteme - 1 Die technischen Schutzbausysteme nach Artikel 91 Absatz 3 BZG umfassen: |
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1 | Die technischen Schutzbausysteme nach Artikel 91 Absatz 3 BZG umfassen: |
a | die Elektroanlagen; |
b | die Heizungs-, Lüftungs- und Kälteanlagen; |
c | die Sanitäranlagen; |
d | die zurückzubauenden Komponenten des baulichen Teils. |
2 | Das BABS kann die technischen Einzelheiten, die zurückzubauenden Komponenten und das Verfahren regeln. |