SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 178 Grundsätze - 1 Der Staat trifft Massnahmen, damit jede Person für sich und ihre Familie eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden kann. |
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1 | Der Staat trifft Massnahmen, damit jede Person für sich und ihre Familie eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden kann. |
2 | Er setzt eine soziale, Anreize schaffende und abgestimmte Wohnungspolitik um. |
3 | Zur Behebung des Wohnungsmangels fördert er die Schaffung von genügend Wohnungen, die den verschiedenen Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen. |
4 | Er verfolgt eine aktive Politik zur Bereitstellung von günstigen Wohnungen, die dem massgeblichen Bedarf der Bevölkerung entsprechen. |
5 | Er bekämpft die Bodenspekulation. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 178 Grundsätze - 1 Der Staat trifft Massnahmen, damit jede Person für sich und ihre Familie eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden kann. |
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1 | Der Staat trifft Massnahmen, damit jede Person für sich und ihre Familie eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden kann. |
2 | Er setzt eine soziale, Anreize schaffende und abgestimmte Wohnungspolitik um. |
3 | Zur Behebung des Wohnungsmangels fördert er die Schaffung von genügend Wohnungen, die den verschiedenen Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen. |
4 | Er verfolgt eine aktive Politik zur Bereitstellung von günstigen Wohnungen, die dem massgeblichen Bedarf der Bevölkerung entsprechen. |
5 | Er bekämpft die Bodenspekulation. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 178 Bundesverwaltung - 1 Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 224 Inkrafttreten - 1 Diese Verfassung tritt am 1. Juni 2013 in Kraft. |
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1 | Diese Verfassung tritt am 1. Juni 2013 in Kraft. |
2 | Artikel 229 Absatz 2 und Artikel 231 treten in Kraft, sobald diese Verfassung von den Stimmberechtigten angenommen worden ist. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 178 Grundsätze - 1 Der Staat trifft Massnahmen, damit jede Person für sich und ihre Familie eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden kann. |
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1 | Der Staat trifft Massnahmen, damit jede Person für sich und ihre Familie eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden kann. |
2 | Er setzt eine soziale, Anreize schaffende und abgestimmte Wohnungspolitik um. |
3 | Zur Behebung des Wohnungsmangels fördert er die Schaffung von genügend Wohnungen, die den verschiedenen Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen. |
4 | Er verfolgt eine aktive Politik zur Bereitstellung von günstigen Wohnungen, die dem massgeblichen Bedarf der Bevölkerung entsprechen. |
5 | Er bekämpft die Bodenspekulation. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 178 Grundsätze - 1 Der Staat trifft Massnahmen, damit jede Person für sich und ihre Familie eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden kann. |
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1 | Der Staat trifft Massnahmen, damit jede Person für sich und ihre Familie eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden kann. |
2 | Er setzt eine soziale, Anreize schaffende und abgestimmte Wohnungspolitik um. |
3 | Zur Behebung des Wohnungsmangels fördert er die Schaffung von genügend Wohnungen, die den verschiedenen Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen. |
4 | Er verfolgt eine aktive Politik zur Bereitstellung von günstigen Wohnungen, die dem massgeblichen Bedarf der Bevölkerung entsprechen. |
5 | Er bekämpft die Bodenspekulation. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 22 Ehe, Familie und andere Lebensformen - Jede Person hat das Recht, die Ehe zu schliessen, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, eine Familie zu gründen oder alleinstehend oder gemeinschaftlich eine andere Lebensform zu wählen. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 178 Grundsätze - 1 Der Staat trifft Massnahmen, damit jede Person für sich und ihre Familie eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden kann. |
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1 | Der Staat trifft Massnahmen, damit jede Person für sich und ihre Familie eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden kann. |
2 | Er setzt eine soziale, Anreize schaffende und abgestimmte Wohnungspolitik um. |
3 | Zur Behebung des Wohnungsmangels fördert er die Schaffung von genügend Wohnungen, die den verschiedenen Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen. |
4 | Er verfolgt eine aktive Politik zur Bereitstellung von günstigen Wohnungen, die dem massgeblichen Bedarf der Bevölkerung entsprechen. |
5 | Er bekämpft die Bodenspekulation. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. |
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SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 178 Grundsätze - 1 Der Staat trifft Massnahmen, damit jede Person für sich und ihre Familie eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden kann. |
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1 | Der Staat trifft Massnahmen, damit jede Person für sich und ihre Familie eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden kann. |
2 | Er setzt eine soziale, Anreize schaffende und abgestimmte Wohnungspolitik um. |
3 | Zur Behebung des Wohnungsmangels fördert er die Schaffung von genügend Wohnungen, die den verschiedenen Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen. |
4 | Er verfolgt eine aktive Politik zur Bereitstellung von günstigen Wohnungen, die dem massgeblichen Bedarf der Bevölkerung entsprechen. |
5 | Er bekämpft die Bodenspekulation. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. |