Urteilskopf

114 II 293

52. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 19. Oktober 1988 i.S. Z AG gegen Verlagsgesellschaft Beobachter AG (Berufung)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 293

BGE 114 II 293 S. 293

Aus den Erwägungen:

4. c) Die im Rahmen des Persönlichkeitsschutzes seit je wesentliche Frage der Betroffenheit, die auch in Art. 28g Abs. 1
SR 210 Code civil suisse du 10 décembre 1907
CC Art. 28g - 1 Celui qui est directement touché dans sa personnalité par la présentation que font des médias à caractère périodique, notamment la presse, la radio et la télévision, de faits qui le concernent, a le droit de répondre.
1    Celui qui est directement touché dans sa personnalité par la présentation que font des médias à caractère périodique, notamment la presse, la radio et la télévision, de faits qui le concernent, a le droit de répondre.
2    Il n'y a pas de droit de réponse en cas de reproduction fidèle des débats publics d'une autorité auxquels la personne touchée a participé.
ZGB ihren Niederschlag gefunden hat, stellt sich jedoch bei der Beurteilung des Anspruchs auf Gegendarstellung nur hinsichtlich der Tatsachen, die sich sowohl im beanstandeten Text finden als auch in den Text der Gegendarstellung aufgenommen werden sollen. Es gilt, wie HOTZ (Kommentar zum Recht auf Gegendarstellung, Bern 1987, S. 75) es formuliert, der Grundsatz "Tatsachen gegen Tatsachen".
Nun hat aber die Klägerin im zweiten, dritten und vierten Abschnitt ihrer Gegendarstellung lediglich diskutiert, was aus rechtlicher Sicht als Nachfolgefirma zu betrachten sei, und hat damit an den Tatsachen vorbei argumentiert, die Gegenstand des Artikels im "Schweizerischen Beobachter" vom 10. April 1987
BGE 114 II 293 S. 294

waren. Im fünften Abschnitt der Gegendarstellung gibt die Klägerin Text aus dem beanstandeten Artikel wieder, erwägt daran anschliessend jedoch bloss, welcher Eindruck dadurch beim Leser erweckt werde. Darin liegt nur eine Meinungsäusserung der Klägerin, die in diesem Abschnitt keine dem Bericht des "Schweizerischen Beobachters" entgegenstehenden Tatsachen anführt. Im sechsten Abschnitt sodann wird behauptet, die Z AG arbeite "nicht nach dem verpönten, der GEM-Collection-Cosmetics AG vorgeworfenen sogenannten 'Schneeballensystem'" - ein Vorwurf, der im Beitrag des "Schweizerischen Beobachters" nicht einmal andeutungsweise erhoben worden ist. Diese durch nichts begründete Selbstverteidigung missachtet daher ebenso die Vorschrift von Art. 28h Abs. 1
SR 210 Code civil suisse du 10 décembre 1907
CC Art. 28h - 1 La réponse doit être concise et se limiter à l'objet de la présentation contestée.
1    La réponse doit être concise et se limiter à l'objet de la présentation contestée.
2    La réponse peut être refusée si elle est manifestement inexacte ou si elle est contraire au droit ou aux moeurs.
ZGB, wonach sich die Gegendarstellung auf den Gegenstand der beanstandeten Darstellung zu beschränken habe, wie dies der letzte Abschnitt des als Gegendarstellung gedachten Textes tut: Dort wird - ohne ersichtlichen Grund - festgestellt, die Z AG biete ausschliesslich Schulungskurse an, verkaufe keine Waren und schliesse keine Franchise-Verträge ab. Nichtssagend ist schliesslich auch der Satz in der Gegendarstellung, das Obergericht habe im Rahmen eines Arrestverfahrens lediglich befunden, "dies (d.h. die Sittenwidrigkeit der von der Gem Collection Cosmetics AG abgeschlossenen Verträge) sei von den Arrestgläubigern glaubhaft gemacht worden". Die Klägerin sagt in der Gegendarstellung zwar auch noch, dass die gegen die Persönlichkeit der Z AG gerichteten Äusserungen krass tatsachenwidrig seien. Indessen kann ihrem Text keine einzige Tatsache entnommen werden, welche die vom "Schweizerischen Beobachter" angeführten Tatsachen sie beziehen sich zur Hauptsache auf das fragwürdige Geschäftsgebaren des Marcel Stutz, der in die Dienste der Klägerin eingetreten ist - in einem anderen Licht erscheinen liessen. Soweit die Klägerin vom Bericht im "Schweizerischen Beobachter" überhaupt betroffen ist und soweit ihr Text in einen Zusammenhang mit dem beanstandeten Artikel gebracht werden kann, bringt die Klägerin mit der Gegendarstellung nichts als ihre eigene Meinung zum Ausdruck. Dem Obergericht des Kantons Zürich kann daher keine Verletzung von Bundesrecht vorgeworfen werden, wenn es den von der Klägerin vorgelegten Text als untauglich für eine Gegendarstellung betrachtet hat.