Urteilskopf

114 Ib 357

52. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 6. Dezember 1988 i.S. C. AG gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
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Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 358

BGE 114 Ib 357 S. 358

Die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Hamburg führt gegen die deutschen Staatsangehörigen B. und P. sowie andere Personen ein Strafverfahren wegen qualifizierter Steuerhinterziehung gemäss § 370 der deutschen Abgabenordnung. Mitbetroffen sind die von den Beschuldigten beherrschten Firmen C. GmbH und - als deren Rechtsnachfolgerin - C. AG. Mit Rechtshilfeersuchen vom 2. November 1984 und sieben Ergänzungen bis 10. November 1986 verlangten die hamburgischen Strafbehörden Auskunft betreffend Geschäfte, welche über die genannten Firmen abgewickelt wurden, und zudem stellten sie das Begehren um Herausgabe der sachbezüglichen Unterlagen. Die deutschen Strafbehörden begründen ihr Ersuchen zur Hauptsache damit, B. habe im Zusammenwirken mit P. über verschiedene Firmen fingierte Darlehen aufgenommen, die seinen Werken in der BRD belastet, jedoch zum privaten Gebrauch verwendet worden seien. Es sei davon auszugehen, dass die Darlehensbeträge in die BRD zurückgeflossen seien, wobei zunächst die Firma C. GmbH und hernach die Firma C. AG dazwischengeschaltet gewesen sei. Auf diese Weise hätten die Beschuldigten in der BRD einen Steuerbetrag von insgesamt mehr als 10 Millionen DM hinterzogen, dies fortgesetzt begangen während mehreren Jahren bis 1984. Diese Steuerhinterziehung sei von den Beschuldigten durch Urkundenfälschungen, Vorlage falschen Buchwerkes, falscher Bilanzen und durch Abgabe falscher Steuererklärungen begangen worden. Es liege also eine qualifizierte Steuerhinterziehung und damit Abgabebetrug im Sinne von § 370 der deutschen Abgabenordnung vor, so dass dem Ersuchen zu entsprechen sei. Nachdem die Bezirksanwaltschaft Zürich die Rechtshilfeleistung vorerst abgelehnt hatte, stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. September 1986 in Gutheissung eines vom Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) erhobenen Rekurses fest, es liege Verdacht auf Abgabebetrug im Sinne von Art. 3 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 3 Art der Tat - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
2    Die Einrede des politischen Charakters wird keinesfalls berücksichtigt:
a  bei Völkermord;
b  bei einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
c  bei einem Kriegsverbrechen; oder
d  wenn die Tat besonders verwerflich erscheint, weil der Täter zur Erpressung oder Nötigung Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachte oder zu bringen drohte, namentlich durch Entführung eines Flugzeuges, Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, Auslösen einer Katastrophe oder durch Geiselnahme.16
3    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Es kann jedoch entsprochen werden:
a  einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes, wenn ein Abgabebetrug Gegenstand des Verfahrens ist;
b  einem Ersuchen nach allen Teilen dieses Gesetzes, wenn ein qualifizierter Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 197417 über das Verwaltungsstrafrecht Gegenstand des Verfahrens ist.18
des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) vor, weshalb dem Rechtshilfegesuch zu entsprechen sei. Am 12. Januar 1987 schritt die Bezirksanwaltschaft Zürich zur Beschlagnahme der als beweiserheblich erachteten Akten der C. GmbH und der C. AG in den Räumlichkeiten der letztgenannten Firma. Anschliessend. ebenfalls noch am 12. sowie am 13. und 14. Januar 1988, wurden die Organe der C. AG - die Verwaltungsräte X. sowie die
BGE 114 Ib 357 S. 359

Prokuristin Z. im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens als Zeugen einvernommen. Gegen die Verfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 12. Januar 1987 führte die C. AG Rekurs, mit dem sie (soweit hier wesentlich) beantragte, die beschlagnahmten Akten seien im Sinne von § 101 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 (StPO) zu versiegeln. In ihrem Rekursentscheid vom 24. August 1987 führte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich aus, der von der C. AG erst mit dem Rekurs gegen die Beschlagnahmeverfügung gestellte Antrag, die sichergestellten Akten seien einem Siegelungs- und Entsiegelungsverfahren im Sinne von § 101 StPO zu unterziehen, sei zu spät gestellt worden. Die Gesellschaftsorgane hätten ausreichend Gelegenheit gehabt, sich der Durchsuchung und dem nachfolgenden Abtransport der Akten spontan zu widersetzen, nachdem die Beweismittelbeschlagnahme in Anwesenheit der Geschäftsführerin Z. vorgenommen worden und auch die beiden Verwaltungsräte X. noch gleichentags bzw. einen Tag später anlässlich ihrer Zeugenbefragung Kenntnis davon erhalten hätten. Sie hätten aber darauf verzichtet, die Siegelung zu verlangen. Auf ihr erst mit dem Rekurs gestelltes Siegelungsbegehren könne daher nicht eingetreten werden. Die C. AG führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag (soweit hier wesentlich), die Verfügung vom 24. August 1987 sei aufzuheben; die beschlagnahmten Akten seien zu versiegeln und versiegelt aufzubewahren bis zu einem rechtskräftigen, gerichtlichen Entscheid darüber, ob und in welchem Umfange diese Akten ausgeliefert werden dürfen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit auf sie eingetreten werden kann.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4. Einzutreten ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin, die kantonalen Behörden hätten die die Versiegelung von Akten betreffenden Bestimmungen verletzt. Hierbei handelt es sich gemäss Art. 9
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 9 Schutz des Geheimbereichs - Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht. Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung gelten die Artikel 246-248 StPO30 sinngemäss.31
IRSG um Art. 69
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 9 Schutz des Geheimbereichs - Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht. Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung gelten die Artikel 246-248 StPO30 sinngemäss.31
BStP und nicht um die - damit allerdings im wesentlichen übereinstimmende - Vorschrift des § 101 StPO. Die Befugnis, die Versiegelung der am 12. Januar 1987 in ihren Räumlichkeiten beschlagnahmten Akten zu verlangen, stand gemäss Art. 69 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 9 Schutz des Geheimbereichs - Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht. Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung gelten die Artikel 246-248 StPO30 sinngemäss.31
BStP der Beschwerdeführerin als Inhaberin
BGE 114 Ib 357 S. 360

dieser Akten bzw. ihren Organen zu (BGE 111 Ib 51 E. 3b; nicht publ. E. 8c von BGE 103 Ia 206 ff.). Entsprechend muss ihr auch die Möglichkeit offenstehen, eine allfällige Verletzung dieses ihr zustehenden Rechtes geltend machen zu können.
Die Rüge ist indes unbegründet. Wie die Staatsanwaltschaft und das BAP zu Recht ausgeführt haben, ist das Siegelungsbegehren von seiten der Beschwerdeführerin zu spät gestellt worden. Aus Art. 69 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 9 Schutz des Geheimbereichs - Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht. Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung gelten die Artikel 246-248 StPO30 sinngemäss.31
BStP und der soeben zitierten Rechtsprechung geht hervor, dass eine Versiegelung erfolgt, wenn vom Inhaber der in Frage stehenden Akten bzw. im Falle einer juristischen Person von einem ihrer zuständigen Organe gegen die Durchsuchung Einsprache erhoben wird (s. auch nicht publ. Urteil vom 5. Juni 1986 i.S. M., E. 6a, bezüglich der Art. 69 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 9 Schutz des Geheimbereichs - Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht. Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung gelten die Artikel 246-248 StPO30 sinngemäss.31
BStP entsprechenden Bestimmung von Art. 50 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR). Die Siegelung bezweckt, dass der von einer gegen seine Geheimsphäre gerichteten Massnahme Betroffene verlangen kann, dass nicht die Strafverfolgungsbehörde, sondern der Richter über deren Zulässigkeit entscheidet (ROBERT HAUSER, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, S. 202), dass also - auf den vorliegenden Fall bezogen - der Richter darüber entscheidet, ob die Untersuchung der zu beschlagnahmenden Akten überhaupt stattfinden dürfe. Dementsprechend ist vom Inhaber, der bei der Durchsuchung anwesend ist, zu erwarten, dass er sich ihr unmittelbar "widersetzt" (§ 101 StPO) bzw. unmittelbar gegen sie - wie erwähnt - "Einsprache erhebt" (Art. 69 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 9 Schutz des Geheimbereichs - Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht. Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung gelten die Artikel 246-248 StPO30 sinngemäss.31
BStP bzw. Art. 50 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR, s. auch nicht publ. Urteil vom 5. Juni 1986 i.S. M., E. 6a), und deshalb ist ihm Gelegenheit einzuräumen, sich vor der Durchsuchung über den Inhalt der in Frage stehenden Akten zu äussern; das Einverständnis des Inhabers ist nicht zu vermuten, bis einem zuständigen Organ der juristischen Person, die als Inhaber und Besitzer der Papiere zu betrachten ist, Gelegenheit eingeräumt worden ist, sich im genannten Sinne zu äussern (s. nicht publ. E. 8c von BGE 103 Ia 206 ff.). Erst nach geduldeter Durchsuchung und Beschlagnahme die Siegelung zu verlangen, widerspricht dem Zweck dieses Instituts, wie er aufgezeigt worden ist, bzw. vermag diesen gar nicht mehr zu ermöglichen. Im vorliegenden Fall hatten die zuständigen Gesellschaftsorgane ausreichend Gelegenheit, sich der Durchsuchung und dem nachfolgenden Abtransport der am 12. Januar 1987 in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin beschlagnahmten Akten "spontan" im aufgezeigten Sinne zu widersetzen. Die Beschwerdeführerin übersieht offenbar, dass ihre
BGE 114 Ib 357 S. 361

Geschäftsführerin mit Prokura und Einzelzeichnungsberechtigung Z. bei der Durchsuchung und Beschlagnahme anwesend war und dabei mit der eigenhändig vorgenommenen Unterzeichnung des Hausdurchsuchungsprotokolls bestätigte, von den massgebenden, diesem beigefügten Bestimmungen (§ 88, 90, 92, 94-96, 99, 101 und 103 StPO) Kenntnis genommen zu haben; dass es sich dabei betreffend Versiegelung um § 101 StPO und nicht um Art. 69
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 9 Schutz des Geheimbereichs - Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht. Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung gelten die Artikel 246-248 StPO30 sinngemäss.31
BStP gehandelt hatte, ist in Anbetracht des Umstandes, dass die beiden Bestimmungen - wie erwähnt - im wesentlichen miteinander übereinstimmen, unerheblich. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihre Geschäftsführerin sei zur Unterschrift geradezu gedrängt worden, findet in den Akten keine Stütze. Demnach ist davon auszugehen, dass wenigstens ein vertretungsberechtigtes Organ der Gesellschaft Kenntnis hatte von der Befugnis, sich der Durchsuchung mit einer Einsprache bzw. einem Siegelungsbegehren widersetzen zu können. Dass die Geschäftsführerin dies dann unterliess, hat sie sich selber zuzuschreiben; die Beschwerdeführerin muss sich das Verhalten ihrer Geschäftsführerin aber als eigenes anrechnen lassen. Mangels eines entsprechenden Begehrens durften die zuständigen Beamten die Durchsuchung und Beschlagnahme dann eben vornehmen, ohne dass eine Siegelung angeordnet werden musste. Die Vorwürfe, bei der Durchsuchung und Beschlagnahme seien Verfahrensfehler begangen worden, sind demnach unbegründet.