SR 941.13 Bundesgesetz vom 19. März 2004 über die internationale Währungshilfe (Währungshilfegesetz, WHG) - Währungshilfegesetz WHG Art. 2 Währungshilfe bei Störungen des internationalen Währungssystems - 1 Der Bund kann an multilateralen Hilfsaktionen zur Verhütung oder Behebung ernsthafter Störungen des internationalen Währungssystems mitwirken. |
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1 | Der Bund kann an multilateralen Hilfsaktionen zur Verhütung oder Behebung ernsthafter Störungen des internationalen Währungssystems mitwirken. |
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3 | Die maximale Laufzeit von Darlehen oder Garantieverpflichtungen beträgt in der Regel zehn Jahre.4 |
SR 941.13 Bundesgesetz vom 19. März 2004 über die internationale Währungshilfe (Währungshilfegesetz, WHG) - Währungshilfegesetz WHG Art. 4 Währungshilfe zu Gunsten einzelner Staaten - 1 Der Bund kann einem einzelnen Staat kurz- oder mittelfristige Währungshilfe leisten, wenn dieser Staat im Bereich der Währungs- und Wirtschaftspolitik besonders eng mit der Schweiz zusammenarbeitet. |
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1 | Der Bund kann einem einzelnen Staat kurz- oder mittelfristige Währungshilfe leisten, wenn dieser Staat im Bereich der Währungs- und Wirtschaftspolitik besonders eng mit der Schweiz zusammenarbeitet. |
2 | Er kann einem einzelnen Staat auch im Rahmen mittel- oder längerfristiger, international koordinierter Stützungsaktionen Währungshilfe leisten. |
3 | Die Leistungen sollen in erster Linie Staaten mit mittlerem und tiefem Einkommen zugute kommen, die unter aussenwirtschaftlichem oder strukturellem Anpassungsdruck stehen. |
SR 941.13 Bundesgesetz vom 19. März 2004 über die internationale Währungshilfe (Währungshilfegesetz, WHG) - Währungshilfegesetz WHG Art. 3 - Der Bund kann sich, insbesondere zu Gunsten einkommensschwacher Staaten, an Spezialfonds und anderen Einrichtungen des Internationalen Währungsfonds beteiligen. |
SR 941.13 Bundesgesetz vom 19. März 2004 über die internationale Währungshilfe (Währungshilfegesetz, WHG) - Währungshilfegesetz WHG Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts - Der Bundesbeschluss vom 20. März 19759 über die Mitwirkung der Schweiz an internationalen Währungsmassnahmen wird aufgehoben. |
SR 941.13 Bundesgesetz vom 19. März 2004 über die internationale Währungshilfe (Währungshilfegesetz, WHG) - Währungshilfegesetz WHG Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts - Der Bundesbeschluss vom 20. März 19759 über die Mitwirkung der Schweiz an internationalen Währungsmassnahmen wird aufgehoben. |
SR 941.13 Bundesgesetz vom 19. März 2004 über die internationale Währungshilfe (Währungshilfegesetz, WHG) - Währungshilfegesetz WHG Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts - Der Bundesbeschluss vom 20. März 19759 über die Mitwirkung der Schweiz an internationalen Währungsmassnahmen wird aufgehoben. |
SR 941.13 Bundesgesetz vom 19. März 2004 über die internationale Währungshilfe (Währungshilfegesetz, WHG) - Währungshilfegesetz WHG Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts - Der Bundesbeschluss vom 20. März 19759 über die Mitwirkung der Schweiz an internationalen Währungsmassnahmen wird aufgehoben. |
SR 941.13 Bundesgesetz vom 19. März 2004 über die internationale Währungshilfe (Währungshilfegesetz, WHG) - Währungshilfegesetz WHG Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts - Der Bundesbeschluss vom 20. März 19759 über die Mitwirkung der Schweiz an internationalen Währungsmassnahmen wird aufgehoben. |
SR 941.13 Bundesgesetz vom 19. März 2004 über die internationale Währungshilfe (Währungshilfegesetz, WHG) - Währungshilfegesetz WHG Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts - Der Bundesbeschluss vom 20. März 19759 über die Mitwirkung der Schweiz an internationalen Währungsmassnahmen wird aufgehoben. |
SR 941.13 Bundesgesetz vom 19. März 2004 über die internationale Währungshilfe (Währungshilfegesetz, WHG) - Währungshilfegesetz WHG Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts - Der Bundesbeschluss vom 20. März 19759 über die Mitwirkung der Schweiz an internationalen Währungsmassnahmen wird aufgehoben. |
SR 941.13 Bundesgesetz vom 19. März 2004 über die internationale Währungshilfe (Währungshilfegesetz, WHG) - Währungshilfegesetz WHG Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts - Der Bundesbeschluss vom 20. März 19759 über die Mitwirkung der Schweiz an internationalen Währungsmassnahmen wird aufgehoben. |
SR 941.13 Bundesgesetz vom 19. März 2004 über die internationale Währungshilfe (Währungshilfegesetz, WHG) - Währungshilfegesetz WHG Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts - Der Bundesbeschluss vom 20. März 19759 über die Mitwirkung der Schweiz an internationalen Währungsmassnahmen wird aufgehoben. |
SR 941.13 Bundesgesetz vom 19. März 2004 über die internationale Währungshilfe (Währungshilfegesetz, WHG) - Währungshilfegesetz WHG Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts - Der Bundesbeschluss vom 20. März 19759 über die Mitwirkung der Schweiz an internationalen Währungsmassnahmen wird aufgehoben. |
SR 941.13 Bundesgesetz vom 19. März 2004 über die internationale Währungshilfe (Währungshilfegesetz, WHG) - Währungshilfegesetz WHG Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts - Der Bundesbeschluss vom 20. März 19759 über die Mitwirkung der Schweiz an internationalen Währungsmassnahmen wird aufgehoben. |