|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 737 |
||||||
| Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist. | ||||||
| Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben. | ||||||
| Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 737 |
||||||
| Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist. | ||||||
| Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben. | ||||||
| Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 737 |
||||||
| Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist. | ||||||
| Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben. | ||||||
| Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 737 |
||||||
| Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist. | ||||||
| Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben. | ||||||
| Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 737 |
||||||
| Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist. | ||||||
| Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben. | ||||||
| Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 737 |
||||||
| Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist. | ||||||
| Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben. | ||||||
| Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 737 |
||||||
| Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist. | ||||||
| Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben. | ||||||
| Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 737 |
||||||
| Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist. | ||||||
| Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben. | ||||||
| Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 737 |
||||||
| Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist. | ||||||
| Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben. | ||||||
| Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 737 |
||||||
| Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist. | ||||||
| Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben. | ||||||
| Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 737 |
||||||
| Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist. | ||||||
| Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben. | ||||||
| Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert. | ||||||
|
SR 741.11 VRV Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) Art. 33 [1] Vermeiden von Lärm - (Art. 42 Abs. 1 SVG) |
||||||
| Fahrzeugführer, Mitfahrende und Hilfspersonen dürfen keinen vermeidbaren Lärm erzeugen. Untersagt sind vor allem: | ||||||
| unnötiges Vorwärmen und Laufenlassen des Motors stillstehender Fahrzeuge; | ||||||
| hohe Drehzahlen des Motors im Leerlauf oder beim Fahren in niedrigen Gängen; | ||||||
| zu schnelles Beschleunigen des Fahrzeugs, namentlich beim Anfahren; | ||||||
| fortgesetztes unnötiges Herumfahren in Ortschaften; | ||||||
| Verursachen von vermeidbarem Lärm der Auspuffanlage, insbesondere das Erzeugen von Knallgeräuschen durch Schalten oder abrupte Gaswegnahme; | ||||||
| unsorgfältiges Beladen und Entladen von Fahrzeugen; | ||||||
| Zuschlagen von Wagentüren, Motorhauben, Kofferdeckeln und dergleichen; | ||||||
| Störungen durch Tonwiedergabegeräte, die im Fahrzeug eingebaut sind oder mitgeführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 607). | ||||||
|
SR 741.11 VRV Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) Art. 34 Vermeiden anderer Belästigungen - (Art. 42 Abs. 1 SVG) |
||||||
| Motorfahrzeuge sind so zu unterhalten und zu benützen, dass sie keinen vermeidbaren Rauch entwickeln. | ||||||
| Der Motor ist auch bei kürzeren Halten abzustellen, wenn dies das Wegfahren nicht verzögert. | ||||||
| Der Fahrzeugführer hat auf staubigen, schmutzigen oder nassen Strassen, besonders bei Schneeschmelze, so zu fahren, dass Strassenbenützer und Anwohner nicht belästigt werden. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 736 |
||||||
| Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen. | ||||||
| Ist ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung, so kann die Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder teilweise abgelöst werden. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 737 |
||||||
| Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist. | ||||||
| Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben. | ||||||
| Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 737 |
||||||
| Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist. | ||||||
| Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben. | ||||||
| Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 737 |
||||||
| Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist. | ||||||
| Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben. | ||||||
| Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 737 |
||||||
| Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist. | ||||||
| Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben. | ||||||
| Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 737 |
||||||
| Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist. | ||||||
| Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben. | ||||||
| Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 737 |
||||||
| Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist. | ||||||
| Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben. | ||||||
| Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 737 |
||||||
| Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist. | ||||||
| Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben. | ||||||
| Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 737 |
||||||
| Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist. | ||||||
| Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben. | ||||||
| Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 737 |
||||||
| Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist. | ||||||
| Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben. | ||||||
| Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert. | ||||||