SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz FiG Art. 18 Angebotsvielfalt - Die Angebotsvielfalt in einer Kinoregion ist gewährleistet, wenn die angebotenen Filme, der Anzahl der bespielten Leinwände und der Grösse der Kinoregion entsprechend, in genügender Anzahl aus verschiedenen Ländern stammen, unterschiedlichen Genres angehören und verschiedene Filmstile repräsentieren. |
SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz FiG Art. 18 Angebotsvielfalt - Die Angebotsvielfalt in einer Kinoregion ist gewährleistet, wenn die angebotenen Filme, der Anzahl der bespielten Leinwände und der Grösse der Kinoregion entsprechend, in genügender Anzahl aus verschiedenen Ländern stammen, unterschiedlichen Genres angehören und verschiedene Filmstile repräsentieren. |
SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz FiG Art. 18 Angebotsvielfalt - Die Angebotsvielfalt in einer Kinoregion ist gewährleistet, wenn die angebotenen Filme, der Anzahl der bespielten Leinwände und der Grösse der Kinoregion entsprechend, in genügender Anzahl aus verschiedenen Ländern stammen, unterschiedlichen Genres angehören und verschiedene Filmstile repräsentieren. |
SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz FiG Art. 20 Evaluation und Nachbesserung - 1 Das BAK evaluiert auf Grund der Angaben von Artikel 24 periodisch die Wirkung der Tätigkeiten und Massnahmen nach Artikel 17. Es veröffentlicht die Ergebnisse der Evaluation und gibt der Branche, insbesondere den Trägerorganisationen von Vereinbarungen nach Artikel 17 Absatz 3, Gelegenheit zur Stellungnahme. |
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1 | Das BAK evaluiert auf Grund der Angaben von Artikel 24 periodisch die Wirkung der Tätigkeiten und Massnahmen nach Artikel 17. Es veröffentlicht die Ergebnisse der Evaluation und gibt der Branche, insbesondere den Trägerorganisationen von Vereinbarungen nach Artikel 17 Absatz 3, Gelegenheit zur Stellungnahme. |
2 | Stellt das BAK bei der Evaluation fest, dass die Angebotsvielfalt in einer Kinoregion fehlt, fordert es die beteiligten Verleih- und Vorführunternehmen auf, innert angemessener Frist Massnahmen zur Wiederherstellung der Angebotsvielfalt zu treffen. |
3 | In Bezug auf Verleih- und Vorführunternehmen, die eine Vereinbarung nach Artikel 17 Absatz 3 unterzeichnet haben, ergeht der Auftrag an die Trägerorganisation. Diese trifft selbstständig die notwendigen Massnahmen, um innert angemessener Frist die Angebotsvielfalt wiederherzustellen. |
SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz FiG Art. 20 Evaluation und Nachbesserung - 1 Das BAK evaluiert auf Grund der Angaben von Artikel 24 periodisch die Wirkung der Tätigkeiten und Massnahmen nach Artikel 17. Es veröffentlicht die Ergebnisse der Evaluation und gibt der Branche, insbesondere den Trägerorganisationen von Vereinbarungen nach Artikel 17 Absatz 3, Gelegenheit zur Stellungnahme. |
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1 | Das BAK evaluiert auf Grund der Angaben von Artikel 24 periodisch die Wirkung der Tätigkeiten und Massnahmen nach Artikel 17. Es veröffentlicht die Ergebnisse der Evaluation und gibt der Branche, insbesondere den Trägerorganisationen von Vereinbarungen nach Artikel 17 Absatz 3, Gelegenheit zur Stellungnahme. |
2 | Stellt das BAK bei der Evaluation fest, dass die Angebotsvielfalt in einer Kinoregion fehlt, fordert es die beteiligten Verleih- und Vorführunternehmen auf, innert angemessener Frist Massnahmen zur Wiederherstellung der Angebotsvielfalt zu treffen. |
3 | In Bezug auf Verleih- und Vorführunternehmen, die eine Vereinbarung nach Artikel 17 Absatz 3 unterzeichnet haben, ergeht der Auftrag an die Trägerorganisation. Diese trifft selbstständig die notwendigen Massnahmen, um innert angemessener Frist die Angebotsvielfalt wiederherzustellen. |
SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz FiG Art. 20 Evaluation und Nachbesserung - 1 Das BAK evaluiert auf Grund der Angaben von Artikel 24 periodisch die Wirkung der Tätigkeiten und Massnahmen nach Artikel 17. Es veröffentlicht die Ergebnisse der Evaluation und gibt der Branche, insbesondere den Trägerorganisationen von Vereinbarungen nach Artikel 17 Absatz 3, Gelegenheit zur Stellungnahme. |
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2 | Stellt das BAK bei der Evaluation fest, dass die Angebotsvielfalt in einer Kinoregion fehlt, fordert es die beteiligten Verleih- und Vorführunternehmen auf, innert angemessener Frist Massnahmen zur Wiederherstellung der Angebotsvielfalt zu treffen. |
3 | In Bezug auf Verleih- und Vorführunternehmen, die eine Vereinbarung nach Artikel 17 Absatz 3 unterzeichnet haben, ergeht der Auftrag an die Trägerorganisation. Diese trifft selbstständig die notwendigen Massnahmen, um innert angemessener Frist die Angebotsvielfalt wiederherzustellen. |
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1 | Das BAK evaluiert auf Grund der Angaben von Artikel 24 periodisch die Wirkung der Tätigkeiten und Massnahmen nach Artikel 17. Es veröffentlicht die Ergebnisse der Evaluation und gibt der Branche, insbesondere den Trägerorganisationen von Vereinbarungen nach Artikel 17 Absatz 3, Gelegenheit zur Stellungnahme. |
2 | Stellt das BAK bei der Evaluation fest, dass die Angebotsvielfalt in einer Kinoregion fehlt, fordert es die beteiligten Verleih- und Vorführunternehmen auf, innert angemessener Frist Massnahmen zur Wiederherstellung der Angebotsvielfalt zu treffen. |
3 | In Bezug auf Verleih- und Vorführunternehmen, die eine Vereinbarung nach Artikel 17 Absatz 3 unterzeichnet haben, ergeht der Auftrag an die Trägerorganisation. Diese trifft selbstständig die notwendigen Massnahmen, um innert angemessener Frist die Angebotsvielfalt wiederherzustellen. |
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1 | Das BAK evaluiert auf Grund der Angaben von Artikel 24 periodisch die Wirkung der Tätigkeiten und Massnahmen nach Artikel 17. Es veröffentlicht die Ergebnisse der Evaluation und gibt der Branche, insbesondere den Trägerorganisationen von Vereinbarungen nach Artikel 17 Absatz 3, Gelegenheit zur Stellungnahme. |
2 | Stellt das BAK bei der Evaluation fest, dass die Angebotsvielfalt in einer Kinoregion fehlt, fordert es die beteiligten Verleih- und Vorführunternehmen auf, innert angemessener Frist Massnahmen zur Wiederherstellung der Angebotsvielfalt zu treffen. |
3 | In Bezug auf Verleih- und Vorführunternehmen, die eine Vereinbarung nach Artikel 17 Absatz 3 unterzeichnet haben, ergeht der Auftrag an die Trägerorganisation. Diese trifft selbstständig die notwendigen Massnahmen, um innert angemessener Frist die Angebotsvielfalt wiederherzustellen. |
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3 | In Bezug auf Verleih- und Vorführunternehmen, die eine Vereinbarung nach Artikel 17 Absatz 3 unterzeichnet haben, ergeht der Auftrag an die Trägerorganisation. Diese trifft selbstständig die notwendigen Massnahmen, um innert angemessener Frist die Angebotsvielfalt wiederherzustellen. |
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1 | Das BAK evaluiert auf Grund der Angaben von Artikel 24 periodisch die Wirkung der Tätigkeiten und Massnahmen nach Artikel 17. Es veröffentlicht die Ergebnisse der Evaluation und gibt der Branche, insbesondere den Trägerorganisationen von Vereinbarungen nach Artikel 17 Absatz 3, Gelegenheit zur Stellungnahme. |
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3 | In Bezug auf Verleih- und Vorführunternehmen, die eine Vereinbarung nach Artikel 17 Absatz 3 unterzeichnet haben, ergeht der Auftrag an die Trägerorganisation. Diese trifft selbstständig die notwendigen Massnahmen, um innert angemessener Frist die Angebotsvielfalt wiederherzustellen. |
SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz FiG Art. 18 Angebotsvielfalt - Die Angebotsvielfalt in einer Kinoregion ist gewährleistet, wenn die angebotenen Filme, der Anzahl der bespielten Leinwände und der Grösse der Kinoregion entsprechend, in genügender Anzahl aus verschiedenen Ländern stammen, unterschiedlichen Genres angehören und verschiedene Filmstile repräsentieren. |
SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz FiG Art. 20 Evaluation und Nachbesserung - 1 Das BAK evaluiert auf Grund der Angaben von Artikel 24 periodisch die Wirkung der Tätigkeiten und Massnahmen nach Artikel 17. Es veröffentlicht die Ergebnisse der Evaluation und gibt der Branche, insbesondere den Trägerorganisationen von Vereinbarungen nach Artikel 17 Absatz 3, Gelegenheit zur Stellungnahme. |
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1 | Das BAK evaluiert auf Grund der Angaben von Artikel 24 periodisch die Wirkung der Tätigkeiten und Massnahmen nach Artikel 17. Es veröffentlicht die Ergebnisse der Evaluation und gibt der Branche, insbesondere den Trägerorganisationen von Vereinbarungen nach Artikel 17 Absatz 3, Gelegenheit zur Stellungnahme. |
2 | Stellt das BAK bei der Evaluation fest, dass die Angebotsvielfalt in einer Kinoregion fehlt, fordert es die beteiligten Verleih- und Vorführunternehmen auf, innert angemessener Frist Massnahmen zur Wiederherstellung der Angebotsvielfalt zu treffen. |
3 | In Bezug auf Verleih- und Vorführunternehmen, die eine Vereinbarung nach Artikel 17 Absatz 3 unterzeichnet haben, ergeht der Auftrag an die Trägerorganisation. Diese trifft selbstständig die notwendigen Massnahmen, um innert angemessener Frist die Angebotsvielfalt wiederherzustellen. |
SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz FiG Art. 20 Evaluation und Nachbesserung - 1 Das BAK evaluiert auf Grund der Angaben von Artikel 24 periodisch die Wirkung der Tätigkeiten und Massnahmen nach Artikel 17. Es veröffentlicht die Ergebnisse der Evaluation und gibt der Branche, insbesondere den Trägerorganisationen von Vereinbarungen nach Artikel 17 Absatz 3, Gelegenheit zur Stellungnahme. |
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1 | Das BAK evaluiert auf Grund der Angaben von Artikel 24 periodisch die Wirkung der Tätigkeiten und Massnahmen nach Artikel 17. Es veröffentlicht die Ergebnisse der Evaluation und gibt der Branche, insbesondere den Trägerorganisationen von Vereinbarungen nach Artikel 17 Absatz 3, Gelegenheit zur Stellungnahme. |
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3 | In Bezug auf Verleih- und Vorführunternehmen, die eine Vereinbarung nach Artikel 17 Absatz 3 unterzeichnet haben, ergeht der Auftrag an die Trägerorganisation. Diese trifft selbstständig die notwendigen Massnahmen, um innert angemessener Frist die Angebotsvielfalt wiederherzustellen. |
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1 | Das BAK evaluiert auf Grund der Angaben von Artikel 24 periodisch die Wirkung der Tätigkeiten und Massnahmen nach Artikel 17. Es veröffentlicht die Ergebnisse der Evaluation und gibt der Branche, insbesondere den Trägerorganisationen von Vereinbarungen nach Artikel 17 Absatz 3, Gelegenheit zur Stellungnahme. |
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3 | In Bezug auf Verleih- und Vorführunternehmen, die eine Vereinbarung nach Artikel 17 Absatz 3 unterzeichnet haben, ergeht der Auftrag an die Trägerorganisation. Diese trifft selbstständig die notwendigen Massnahmen, um innert angemessener Frist die Angebotsvielfalt wiederherzustellen. |
SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz FiG Art. 18 Angebotsvielfalt - Die Angebotsvielfalt in einer Kinoregion ist gewährleistet, wenn die angebotenen Filme, der Anzahl der bespielten Leinwände und der Grösse der Kinoregion entsprechend, in genügender Anzahl aus verschiedenen Ländern stammen, unterschiedlichen Genres angehören und verschiedene Filmstile repräsentieren. |
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SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz FiG Art. 18 Angebotsvielfalt - Die Angebotsvielfalt in einer Kinoregion ist gewährleistet, wenn die angebotenen Filme, der Anzahl der bespielten Leinwände und der Grösse der Kinoregion entsprechend, in genügender Anzahl aus verschiedenen Ländern stammen, unterschiedlichen Genres angehören und verschiedene Filmstile repräsentieren. |
SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz FiG Art. 18 Angebotsvielfalt - Die Angebotsvielfalt in einer Kinoregion ist gewährleistet, wenn die angebotenen Filme, der Anzahl der bespielten Leinwände und der Grösse der Kinoregion entsprechend, in genügender Anzahl aus verschiedenen Ländern stammen, unterschiedlichen Genres angehören und verschiedene Filmstile repräsentieren. |