SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 19a Zweckbindung von Zollerträgen - 1 Die Erträge aus Einfuhrzöllen auf Landwirtschaftsprodukten und Lebensmitteln sind für die Jahre 2009-2016 zweckgebunden; sie werden für die Finanzierung von Begleitmassnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung eines Freihandelsabkommens mit der Europäischen Union im Agrar- und Lebensmittelbereich oder eines WTO-Abkommens verwendet. |
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1 | Die Erträge aus Einfuhrzöllen auf Landwirtschaftsprodukten und Lebensmitteln sind für die Jahre 2009-2016 zweckgebunden; sie werden für die Finanzierung von Begleitmassnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung eines Freihandelsabkommens mit der Europäischen Union im Agrar- und Lebensmittelbereich oder eines WTO-Abkommens verwendet. |
2 | Es sind vor allem Begleitmassnahmen zugunsten der Landwirtschaft zu finanzieren. |
3 | Wenn die Verhandlungen zu keinem Abschluss gelangen, hebt der Bundesrat die Zweckbindung auf und gibt die Mittel frei. |
4 | Wenn die Begleitmassnahmen weniger Mittel erfordern, als sich Mittel aus der Zweckbindung ergeben, kann der Bundesrat die Höhe der Zweckbindung reduzieren. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 19a Zweckbindung von Zollerträgen - 1 Die Erträge aus Einfuhrzöllen auf Landwirtschaftsprodukten und Lebensmitteln sind für die Jahre 2009-2016 zweckgebunden; sie werden für die Finanzierung von Begleitmassnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung eines Freihandelsabkommens mit der Europäischen Union im Agrar- und Lebensmittelbereich oder eines WTO-Abkommens verwendet. |
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1 | Die Erträge aus Einfuhrzöllen auf Landwirtschaftsprodukten und Lebensmitteln sind für die Jahre 2009-2016 zweckgebunden; sie werden für die Finanzierung von Begleitmassnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung eines Freihandelsabkommens mit der Europäischen Union im Agrar- und Lebensmittelbereich oder eines WTO-Abkommens verwendet. |
2 | Es sind vor allem Begleitmassnahmen zugunsten der Landwirtschaft zu finanzieren. |
3 | Wenn die Verhandlungen zu keinem Abschluss gelangen, hebt der Bundesrat die Zweckbindung auf und gibt die Mittel frei. |
4 | Wenn die Begleitmassnahmen weniger Mittel erfordern, als sich Mittel aus der Zweckbindung ergeben, kann der Bundesrat die Höhe der Zweckbindung reduzieren. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 19a Zweckbindung von Zollerträgen - 1 Die Erträge aus Einfuhrzöllen auf Landwirtschaftsprodukten und Lebensmitteln sind für die Jahre 2009-2016 zweckgebunden; sie werden für die Finanzierung von Begleitmassnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung eines Freihandelsabkommens mit der Europäischen Union im Agrar- und Lebensmittelbereich oder eines WTO-Abkommens verwendet. |
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1 | Die Erträge aus Einfuhrzöllen auf Landwirtschaftsprodukten und Lebensmitteln sind für die Jahre 2009-2016 zweckgebunden; sie werden für die Finanzierung von Begleitmassnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung eines Freihandelsabkommens mit der Europäischen Union im Agrar- und Lebensmittelbereich oder eines WTO-Abkommens verwendet. |
2 | Es sind vor allem Begleitmassnahmen zugunsten der Landwirtschaft zu finanzieren. |
3 | Wenn die Verhandlungen zu keinem Abschluss gelangen, hebt der Bundesrat die Zweckbindung auf und gibt die Mittel frei. |
4 | Wenn die Begleitmassnahmen weniger Mittel erfordern, als sich Mittel aus der Zweckbindung ergeben, kann der Bundesrat die Höhe der Zweckbindung reduzieren. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 18 Massnahmen für Produkte aus verbotenen Produktionsmethoden - 1 Unter der Voraussetzung, dass internationale Verpflichtungen nicht verletzt werden, erlässt der Bundesrat für Erzeugnisse, die nach Methoden produziert werden, die in der Schweiz verboten sind, Vorschriften über die Deklaration; er erhöht die Einfuhrzölle oder verbietet den Import.45 |
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1 | Unter der Voraussetzung, dass internationale Verpflichtungen nicht verletzt werden, erlässt der Bundesrat für Erzeugnisse, die nach Methoden produziert werden, die in der Schweiz verboten sind, Vorschriften über die Deklaration; er erhöht die Einfuhrzölle oder verbietet den Import.45 |
2 | Als verboten im Sinne von Absatz 1 gelten Produktionsmethoden, die nicht zulässig sind aus Gründen des Schutzes: |
a | des Lebens oder der Gesundheit von Personen, Tieren oder Pflanzen; oder |
b | der Umwelt. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 18 Massnahmen für Produkte aus verbotenen Produktionsmethoden - 1 Unter der Voraussetzung, dass internationale Verpflichtungen nicht verletzt werden, erlässt der Bundesrat für Erzeugnisse, die nach Methoden produziert werden, die in der Schweiz verboten sind, Vorschriften über die Deklaration; er erhöht die Einfuhrzölle oder verbietet den Import.45 |
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1 | Unter der Voraussetzung, dass internationale Verpflichtungen nicht verletzt werden, erlässt der Bundesrat für Erzeugnisse, die nach Methoden produziert werden, die in der Schweiz verboten sind, Vorschriften über die Deklaration; er erhöht die Einfuhrzölle oder verbietet den Import.45 |
2 | Als verboten im Sinne von Absatz 1 gelten Produktionsmethoden, die nicht zulässig sind aus Gründen des Schutzes: |
a | des Lebens oder der Gesundheit von Personen, Tieren oder Pflanzen; oder |
b | der Umwelt. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 19a Zweckbindung von Zollerträgen - 1 Die Erträge aus Einfuhrzöllen auf Landwirtschaftsprodukten und Lebensmitteln sind für die Jahre 2009-2016 zweckgebunden; sie werden für die Finanzierung von Begleitmassnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung eines Freihandelsabkommens mit der Europäischen Union im Agrar- und Lebensmittelbereich oder eines WTO-Abkommens verwendet. |
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1 | Die Erträge aus Einfuhrzöllen auf Landwirtschaftsprodukten und Lebensmitteln sind für die Jahre 2009-2016 zweckgebunden; sie werden für die Finanzierung von Begleitmassnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung eines Freihandelsabkommens mit der Europäischen Union im Agrar- und Lebensmittelbereich oder eines WTO-Abkommens verwendet. |
2 | Es sind vor allem Begleitmassnahmen zugunsten der Landwirtschaft zu finanzieren. |
3 | Wenn die Verhandlungen zu keinem Abschluss gelangen, hebt der Bundesrat die Zweckbindung auf und gibt die Mittel frei. |
4 | Wenn die Begleitmassnahmen weniger Mittel erfordern, als sich Mittel aus der Zweckbindung ergeben, kann der Bundesrat die Höhe der Zweckbindung reduzieren. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 19a Zweckbindung von Zollerträgen - 1 Die Erträge aus Einfuhrzöllen auf Landwirtschaftsprodukten und Lebensmitteln sind für die Jahre 2009-2016 zweckgebunden; sie werden für die Finanzierung von Begleitmassnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung eines Freihandelsabkommens mit der Europäischen Union im Agrar- und Lebensmittelbereich oder eines WTO-Abkommens verwendet. |
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1 | Die Erträge aus Einfuhrzöllen auf Landwirtschaftsprodukten und Lebensmitteln sind für die Jahre 2009-2016 zweckgebunden; sie werden für die Finanzierung von Begleitmassnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung eines Freihandelsabkommens mit der Europäischen Union im Agrar- und Lebensmittelbereich oder eines WTO-Abkommens verwendet. |
2 | Es sind vor allem Begleitmassnahmen zugunsten der Landwirtschaft zu finanzieren. |
3 | Wenn die Verhandlungen zu keinem Abschluss gelangen, hebt der Bundesrat die Zweckbindung auf und gibt die Mittel frei. |
4 | Wenn die Begleitmassnahmen weniger Mittel erfordern, als sich Mittel aus der Zweckbindung ergeben, kann der Bundesrat die Höhe der Zweckbindung reduzieren. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 19a Zweckbindung von Zollerträgen - 1 Die Erträge aus Einfuhrzöllen auf Landwirtschaftsprodukten und Lebensmitteln sind für die Jahre 2009-2016 zweckgebunden; sie werden für die Finanzierung von Begleitmassnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung eines Freihandelsabkommens mit der Europäischen Union im Agrar- und Lebensmittelbereich oder eines WTO-Abkommens verwendet. |
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1 | Die Erträge aus Einfuhrzöllen auf Landwirtschaftsprodukten und Lebensmitteln sind für die Jahre 2009-2016 zweckgebunden; sie werden für die Finanzierung von Begleitmassnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung eines Freihandelsabkommens mit der Europäischen Union im Agrar- und Lebensmittelbereich oder eines WTO-Abkommens verwendet. |
2 | Es sind vor allem Begleitmassnahmen zugunsten der Landwirtschaft zu finanzieren. |
3 | Wenn die Verhandlungen zu keinem Abschluss gelangen, hebt der Bundesrat die Zweckbindung auf und gibt die Mittel frei. |
4 | Wenn die Begleitmassnahmen weniger Mittel erfordern, als sich Mittel aus der Zweckbindung ergeben, kann der Bundesrat die Höhe der Zweckbindung reduzieren. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 19a Zweckbindung von Zollerträgen - 1 Die Erträge aus Einfuhrzöllen auf Landwirtschaftsprodukten und Lebensmitteln sind für die Jahre 2009-2016 zweckgebunden; sie werden für die Finanzierung von Begleitmassnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung eines Freihandelsabkommens mit der Europäischen Union im Agrar- und Lebensmittelbereich oder eines WTO-Abkommens verwendet. |
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1 | Die Erträge aus Einfuhrzöllen auf Landwirtschaftsprodukten und Lebensmitteln sind für die Jahre 2009-2016 zweckgebunden; sie werden für die Finanzierung von Begleitmassnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung eines Freihandelsabkommens mit der Europäischen Union im Agrar- und Lebensmittelbereich oder eines WTO-Abkommens verwendet. |
2 | Es sind vor allem Begleitmassnahmen zugunsten der Landwirtschaft zu finanzieren. |
3 | Wenn die Verhandlungen zu keinem Abschluss gelangen, hebt der Bundesrat die Zweckbindung auf und gibt die Mittel frei. |
4 | Wenn die Begleitmassnahmen weniger Mittel erfordern, als sich Mittel aus der Zweckbindung ergeben, kann der Bundesrat die Höhe der Zweckbindung reduzieren. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 117 Landwirtschaftlicher Forschungsrat - 1 Der Bundesrat bestellt den ständigen Landwirtschaftlichen Forschungsrat. Er besteht aus höchstens 15 Mitgliedern. Im Forschungsrat müssen die beteiligten Kreise, insbesondere die Produktion, die Konsumentinnen und Konsumenten und die Wissenschaft angemessen vertreten sein.176 |
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1 | Der Bundesrat bestellt den ständigen Landwirtschaftlichen Forschungsrat. Er besteht aus höchstens 15 Mitgliedern. Im Forschungsrat müssen die beteiligten Kreise, insbesondere die Produktion, die Konsumentinnen und Konsumenten und die Wissenschaft angemessen vertreten sein.176 |
2 | Der Forschungsrat gibt dem BLW Empfehlungen zur landwirtschaftlichen Forschung, namentlich zu deren langfristigen Planung, ab. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 117 Landwirtschaftlicher Forschungsrat - 1 Der Bundesrat bestellt den ständigen Landwirtschaftlichen Forschungsrat. Er besteht aus höchstens 15 Mitgliedern. Im Forschungsrat müssen die beteiligten Kreise, insbesondere die Produktion, die Konsumentinnen und Konsumenten und die Wissenschaft angemessen vertreten sein.176 |
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1 | Der Bundesrat bestellt den ständigen Landwirtschaftlichen Forschungsrat. Er besteht aus höchstens 15 Mitgliedern. Im Forschungsrat müssen die beteiligten Kreise, insbesondere die Produktion, die Konsumentinnen und Konsumenten und die Wissenschaft angemessen vertreten sein.176 |
2 | Der Forschungsrat gibt dem BLW Empfehlungen zur landwirtschaftlichen Forschung, namentlich zu deren langfristigen Planung, ab. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 19a Zweckbindung von Zollerträgen - 1 Die Erträge aus Einfuhrzöllen auf Landwirtschaftsprodukten und Lebensmitteln sind für die Jahre 2009-2016 zweckgebunden; sie werden für die Finanzierung von Begleitmassnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung eines Freihandelsabkommens mit der Europäischen Union im Agrar- und Lebensmittelbereich oder eines WTO-Abkommens verwendet. |
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1 | Die Erträge aus Einfuhrzöllen auf Landwirtschaftsprodukten und Lebensmitteln sind für die Jahre 2009-2016 zweckgebunden; sie werden für die Finanzierung von Begleitmassnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung eines Freihandelsabkommens mit der Europäischen Union im Agrar- und Lebensmittelbereich oder eines WTO-Abkommens verwendet. |
2 | Es sind vor allem Begleitmassnahmen zugunsten der Landwirtschaft zu finanzieren. |
3 | Wenn die Verhandlungen zu keinem Abschluss gelangen, hebt der Bundesrat die Zweckbindung auf und gibt die Mittel frei. |
4 | Wenn die Begleitmassnahmen weniger Mittel erfordern, als sich Mittel aus der Zweckbindung ergeben, kann der Bundesrat die Höhe der Zweckbindung reduzieren. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 19a Zweckbindung von Zollerträgen - 1 Die Erträge aus Einfuhrzöllen auf Landwirtschaftsprodukten und Lebensmitteln sind für die Jahre 2009-2016 zweckgebunden; sie werden für die Finanzierung von Begleitmassnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung eines Freihandelsabkommens mit der Europäischen Union im Agrar- und Lebensmittelbereich oder eines WTO-Abkommens verwendet. |
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1 | Die Erträge aus Einfuhrzöllen auf Landwirtschaftsprodukten und Lebensmitteln sind für die Jahre 2009-2016 zweckgebunden; sie werden für die Finanzierung von Begleitmassnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung eines Freihandelsabkommens mit der Europäischen Union im Agrar- und Lebensmittelbereich oder eines WTO-Abkommens verwendet. |
2 | Es sind vor allem Begleitmassnahmen zugunsten der Landwirtschaft zu finanzieren. |
3 | Wenn die Verhandlungen zu keinem Abschluss gelangen, hebt der Bundesrat die Zweckbindung auf und gibt die Mittel frei. |
4 | Wenn die Begleitmassnahmen weniger Mittel erfordern, als sich Mittel aus der Zweckbindung ergeben, kann der Bundesrat die Höhe der Zweckbindung reduzieren. |