SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 4 - 1 Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15 |
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1 | Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15 |
a | wegen erheblicher körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung ein taxpflichtiges Einkommen erzielt, das nach nochmaligem Abzug von Versicherungsleistungen gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c sowie von behinderungsbedingten Lebenshaltungskosten sein betreibungsrechtliches Existenzminimum um nicht mehr als 100 Prozent übersteigt; |
abis | wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt sowie eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung bezieht; |
ater | wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt und keine Hilflosenentschädigung bezieht, aber dennoch eine der zwei mindestens erforderlichen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung erfüllt; |
b | dienstuntauglich erklärt oder vom Dienst dispensiert worden ist, weil seine Gesundheit durch den Militär- oder Zivildienst geschädigt wurde; |
c | als Mitglied der Bundesversammlung wegen Teilnahme an deren Sitzungen seinen Militär- oder Zivildienst nicht leisten konnte, zum militärischen Personal gehört oder nach der Militär- oder Zivildienstgesetzgebung von der persönlichen Dienstleistung befreit ist; |
d | ... |
e | das Schweizer Bürgerrecht erworben oder verloren hat.22 |
2 | Von der Ersatzpflicht ist ferner, unter Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 2 befreit, wer im Ersatzjahr als Angehöriger eines im Kriegsbetrieb stehenden Betriebes während mindestens 30 Tagen dem Militärstrafrecht unterstellt ist. |
2bis | Von der Ersatzpflicht ist auch befreit, wer die gesamte Dienstpflicht nach Militär- oder Zivildienstgesetzgebung erfüllt hat. Diese Befreiung gilt nicht für die Jahre aktiven Dienstes.23 |
3 | Stirbt der Ersatzpflichtige, so entfällt die Abgabe für das Todesjahr.24 |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 7 - 1 Der Militärdienst umfasst die anrechenbaren Diensttage gemäss der Militärgesetzgebung.34 |
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1 | Der Militärdienst umfasst die anrechenbaren Diensttage gemäss der Militärgesetzgebung.34 |
1bis | Der Zivildienst umfasst die anrechenbaren Diensttage gemäss Zivildienstgesetzgebung.35 |
2 | ...36 |
3 | Nicht als Militär- oder Zivildienst im Sinne dieses Gesetzes gelten:37 |
a | die Teilnahme an Kursen im Rahmen der militärtechnischen Vorbildung, an der obligatorischen ausserdienstlichen Schiessübung und am Nachschiesskurs; |
b | die Teilnahme an Übungen oder Kursen von militärischen Vereinen und von «Jugend + Sport»; |
c | der Dienst, der gegen Taggeld oder in einem vertraglichen Arbeitsverhältnis geleistet wird. |
4 | Ist der Wehrpflichtige durch einen Unfall, den er bei einer Veranstaltung gemäss Absatz 3 Buchstabe a erlitten hat, in seiner Gesundheit geschädigt worden, so findet Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Anwendung. |
SR 510.51 Verordnung vom 25. September 1995 über das Bewilligungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (Militärische Baubewilligungsverordnung, MBV) - Militärische Baubewilligungsverordnung MBV Art. 1 Zweck und Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung regelt das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen, die aus vorwiegend militärischen Gründen errichtet, geändert oder umgenutzt werden. |
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1 | Diese Verordnung regelt das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen, die aus vorwiegend militärischen Gründen errichtet, geändert oder umgenutzt werden. |
SR 510.51 Verordnung vom 25. September 1995 über das Bewilligungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (Militärische Baubewilligungsverordnung, MBV) - Militärische Baubewilligungsverordnung MBV Art. 1 Zweck und Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung regelt das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen, die aus vorwiegend militärischen Gründen errichtet, geändert oder umgenutzt werden. |
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1 | Diese Verordnung regelt das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen, die aus vorwiegend militärischen Gründen errichtet, geändert oder umgenutzt werden. |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 7 - 1 Der Militärdienst umfasst die anrechenbaren Diensttage gemäss der Militärgesetzgebung.34 |
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1 | Der Militärdienst umfasst die anrechenbaren Diensttage gemäss der Militärgesetzgebung.34 |
1bis | Der Zivildienst umfasst die anrechenbaren Diensttage gemäss Zivildienstgesetzgebung.35 |
2 | ...36 |
3 | Nicht als Militär- oder Zivildienst im Sinne dieses Gesetzes gelten:37 |
a | die Teilnahme an Kursen im Rahmen der militärtechnischen Vorbildung, an der obligatorischen ausserdienstlichen Schiessübung und am Nachschiesskurs; |
b | die Teilnahme an Übungen oder Kursen von militärischen Vereinen und von «Jugend + Sport»; |
c | der Dienst, der gegen Taggeld oder in einem vertraglichen Arbeitsverhältnis geleistet wird. |
4 | Ist der Wehrpflichtige durch einen Unfall, den er bei einer Veranstaltung gemäss Absatz 3 Buchstabe a erlitten hat, in seiner Gesundheit geschädigt worden, so findet Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Anwendung. |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 7 - 1 Der Militärdienst umfasst die anrechenbaren Diensttage gemäss der Militärgesetzgebung.34 |
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1 | Der Militärdienst umfasst die anrechenbaren Diensttage gemäss der Militärgesetzgebung.34 |
1bis | Der Zivildienst umfasst die anrechenbaren Diensttage gemäss Zivildienstgesetzgebung.35 |
2 | ...36 |
3 | Nicht als Militär- oder Zivildienst im Sinne dieses Gesetzes gelten:37 |
a | die Teilnahme an Kursen im Rahmen der militärtechnischen Vorbildung, an der obligatorischen ausserdienstlichen Schiessübung und am Nachschiesskurs; |
b | die Teilnahme an Übungen oder Kursen von militärischen Vereinen und von «Jugend + Sport»; |
c | der Dienst, der gegen Taggeld oder in einem vertraglichen Arbeitsverhältnis geleistet wird. |
4 | Ist der Wehrpflichtige durch einen Unfall, den er bei einer Veranstaltung gemäss Absatz 3 Buchstabe a erlitten hat, in seiner Gesundheit geschädigt worden, so findet Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Anwendung. |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 7 - 1 Der Militärdienst umfasst die anrechenbaren Diensttage gemäss der Militärgesetzgebung.34 |
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1 | Der Militärdienst umfasst die anrechenbaren Diensttage gemäss der Militärgesetzgebung.34 |
1bis | Der Zivildienst umfasst die anrechenbaren Diensttage gemäss Zivildienstgesetzgebung.35 |
2 | ...36 |
3 | Nicht als Militär- oder Zivildienst im Sinne dieses Gesetzes gelten:37 |
a | die Teilnahme an Kursen im Rahmen der militärtechnischen Vorbildung, an der obligatorischen ausserdienstlichen Schiessübung und am Nachschiesskurs; |
b | die Teilnahme an Übungen oder Kursen von militärischen Vereinen und von «Jugend + Sport»; |
c | der Dienst, der gegen Taggeld oder in einem vertraglichen Arbeitsverhältnis geleistet wird. |
4 | Ist der Wehrpflichtige durch einen Unfall, den er bei einer Veranstaltung gemäss Absatz 3 Buchstabe a erlitten hat, in seiner Gesundheit geschädigt worden, so findet Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Anwendung. |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 4 - 1 Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15 |
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1 | Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15 |
a | wegen erheblicher körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung ein taxpflichtiges Einkommen erzielt, das nach nochmaligem Abzug von Versicherungsleistungen gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c sowie von behinderungsbedingten Lebenshaltungskosten sein betreibungsrechtliches Existenzminimum um nicht mehr als 100 Prozent übersteigt; |
abis | wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt sowie eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung bezieht; |
ater | wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt und keine Hilflosenentschädigung bezieht, aber dennoch eine der zwei mindestens erforderlichen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung erfüllt; |
b | dienstuntauglich erklärt oder vom Dienst dispensiert worden ist, weil seine Gesundheit durch den Militär- oder Zivildienst geschädigt wurde; |
c | als Mitglied der Bundesversammlung wegen Teilnahme an deren Sitzungen seinen Militär- oder Zivildienst nicht leisten konnte, zum militärischen Personal gehört oder nach der Militär- oder Zivildienstgesetzgebung von der persönlichen Dienstleistung befreit ist; |
d | ... |
e | das Schweizer Bürgerrecht erworben oder verloren hat.22 |
2 | Von der Ersatzpflicht ist ferner, unter Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 2 befreit, wer im Ersatzjahr als Angehöriger eines im Kriegsbetrieb stehenden Betriebes während mindestens 30 Tagen dem Militärstrafrecht unterstellt ist. |
2bis | Von der Ersatzpflicht ist auch befreit, wer die gesamte Dienstpflicht nach Militär- oder Zivildienstgesetzgebung erfüllt hat. Diese Befreiung gilt nicht für die Jahre aktiven Dienstes.23 |
3 | Stirbt der Ersatzpflichtige, so entfällt die Abgabe für das Todesjahr.24 |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 7 - 1 Der Militärdienst umfasst die anrechenbaren Diensttage gemäss der Militärgesetzgebung.34 |
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1 | Der Militärdienst umfasst die anrechenbaren Diensttage gemäss der Militärgesetzgebung.34 |
1bis | Der Zivildienst umfasst die anrechenbaren Diensttage gemäss Zivildienstgesetzgebung.35 |
2 | ...36 |
3 | Nicht als Militär- oder Zivildienst im Sinne dieses Gesetzes gelten:37 |
a | die Teilnahme an Kursen im Rahmen der militärtechnischen Vorbildung, an der obligatorischen ausserdienstlichen Schiessübung und am Nachschiesskurs; |
b | die Teilnahme an Übungen oder Kursen von militärischen Vereinen und von «Jugend + Sport»; |
c | der Dienst, der gegen Taggeld oder in einem vertraglichen Arbeitsverhältnis geleistet wird. |
4 | Ist der Wehrpflichtige durch einen Unfall, den er bei einer Veranstaltung gemäss Absatz 3 Buchstabe a erlitten hat, in seiner Gesundheit geschädigt worden, so findet Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Anwendung. |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 7 - 1 Der Militärdienst umfasst die anrechenbaren Diensttage gemäss der Militärgesetzgebung.34 |
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1 | Der Militärdienst umfasst die anrechenbaren Diensttage gemäss der Militärgesetzgebung.34 |
1bis | Der Zivildienst umfasst die anrechenbaren Diensttage gemäss Zivildienstgesetzgebung.35 |
2 | ...36 |
3 | Nicht als Militär- oder Zivildienst im Sinne dieses Gesetzes gelten:37 |
a | die Teilnahme an Kursen im Rahmen der militärtechnischen Vorbildung, an der obligatorischen ausserdienstlichen Schiessübung und am Nachschiesskurs; |
b | die Teilnahme an Übungen oder Kursen von militärischen Vereinen und von «Jugend + Sport»; |
c | der Dienst, der gegen Taggeld oder in einem vertraglichen Arbeitsverhältnis geleistet wird. |
4 | Ist der Wehrpflichtige durch einen Unfall, den er bei einer Veranstaltung gemäss Absatz 3 Buchstabe a erlitten hat, in seiner Gesundheit geschädigt worden, so findet Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Anwendung. |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 4 - 1 Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15 |
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1 | Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15 |
a | wegen erheblicher körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung ein taxpflichtiges Einkommen erzielt, das nach nochmaligem Abzug von Versicherungsleistungen gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c sowie von behinderungsbedingten Lebenshaltungskosten sein betreibungsrechtliches Existenzminimum um nicht mehr als 100 Prozent übersteigt; |
abis | wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt sowie eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung bezieht; |
ater | wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt und keine Hilflosenentschädigung bezieht, aber dennoch eine der zwei mindestens erforderlichen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung erfüllt; |
b | dienstuntauglich erklärt oder vom Dienst dispensiert worden ist, weil seine Gesundheit durch den Militär- oder Zivildienst geschädigt wurde; |
c | als Mitglied der Bundesversammlung wegen Teilnahme an deren Sitzungen seinen Militär- oder Zivildienst nicht leisten konnte, zum militärischen Personal gehört oder nach der Militär- oder Zivildienstgesetzgebung von der persönlichen Dienstleistung befreit ist; |
d | ... |
e | das Schweizer Bürgerrecht erworben oder verloren hat.22 |
2 | Von der Ersatzpflicht ist ferner, unter Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 2 befreit, wer im Ersatzjahr als Angehöriger eines im Kriegsbetrieb stehenden Betriebes während mindestens 30 Tagen dem Militärstrafrecht unterstellt ist. |
2bis | Von der Ersatzpflicht ist auch befreit, wer die gesamte Dienstpflicht nach Militär- oder Zivildienstgesetzgebung erfüllt hat. Diese Befreiung gilt nicht für die Jahre aktiven Dienstes.23 |
3 | Stirbt der Ersatzpflichtige, so entfällt die Abgabe für das Todesjahr.24 |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 7 - 1 Der Militärdienst umfasst die anrechenbaren Diensttage gemäss der Militärgesetzgebung.34 |
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1 | Der Militärdienst umfasst die anrechenbaren Diensttage gemäss der Militärgesetzgebung.34 |
1bis | Der Zivildienst umfasst die anrechenbaren Diensttage gemäss Zivildienstgesetzgebung.35 |
2 | ...36 |
3 | Nicht als Militär- oder Zivildienst im Sinne dieses Gesetzes gelten:37 |
a | die Teilnahme an Kursen im Rahmen der militärtechnischen Vorbildung, an der obligatorischen ausserdienstlichen Schiessübung und am Nachschiesskurs; |
b | die Teilnahme an Übungen oder Kursen von militärischen Vereinen und von «Jugend + Sport»; |
c | der Dienst, der gegen Taggeld oder in einem vertraglichen Arbeitsverhältnis geleistet wird. |
4 | Ist der Wehrpflichtige durch einen Unfall, den er bei einer Veranstaltung gemäss Absatz 3 Buchstabe a erlitten hat, in seiner Gesundheit geschädigt worden, so findet Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Anwendung. |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 7 - 1 Der Militärdienst umfasst die anrechenbaren Diensttage gemäss der Militärgesetzgebung.34 |
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1 | Der Militärdienst umfasst die anrechenbaren Diensttage gemäss der Militärgesetzgebung.34 |
1bis | Der Zivildienst umfasst die anrechenbaren Diensttage gemäss Zivildienstgesetzgebung.35 |
2 | ...36 |
3 | Nicht als Militär- oder Zivildienst im Sinne dieses Gesetzes gelten:37 |
a | die Teilnahme an Kursen im Rahmen der militärtechnischen Vorbildung, an der obligatorischen ausserdienstlichen Schiessübung und am Nachschiesskurs; |
b | die Teilnahme an Übungen oder Kursen von militärischen Vereinen und von «Jugend + Sport»; |
c | der Dienst, der gegen Taggeld oder in einem vertraglichen Arbeitsverhältnis geleistet wird. |
4 | Ist der Wehrpflichtige durch einen Unfall, den er bei einer Veranstaltung gemäss Absatz 3 Buchstabe a erlitten hat, in seiner Gesundheit geschädigt worden, so findet Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Anwendung. |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 7 - 1 Der Militärdienst umfasst die anrechenbaren Diensttage gemäss der Militärgesetzgebung.34 |
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1 | Der Militärdienst umfasst die anrechenbaren Diensttage gemäss der Militärgesetzgebung.34 |
1bis | Der Zivildienst umfasst die anrechenbaren Diensttage gemäss Zivildienstgesetzgebung.35 |
2 | ...36 |
3 | Nicht als Militär- oder Zivildienst im Sinne dieses Gesetzes gelten:37 |
a | die Teilnahme an Kursen im Rahmen der militärtechnischen Vorbildung, an der obligatorischen ausserdienstlichen Schiessübung und am Nachschiesskurs; |
b | die Teilnahme an Übungen oder Kursen von militärischen Vereinen und von «Jugend + Sport»; |
c | der Dienst, der gegen Taggeld oder in einem vertraglichen Arbeitsverhältnis geleistet wird. |
4 | Ist der Wehrpflichtige durch einen Unfall, den er bei einer Veranstaltung gemäss Absatz 3 Buchstabe a erlitten hat, in seiner Gesundheit geschädigt worden, so findet Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Anwendung. |
SR 510.51 Verordnung vom 25. September 1995 über das Bewilligungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (Militärische Baubewilligungsverordnung, MBV) - Militärische Baubewilligungsverordnung MBV Art. 1 Zweck und Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung regelt das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen, die aus vorwiegend militärischen Gründen errichtet, geändert oder umgenutzt werden. |
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1 | Diese Verordnung regelt das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen, die aus vorwiegend militärischen Gründen errichtet, geändert oder umgenutzt werden. |
SR 510.51 Verordnung vom 25. September 1995 über das Bewilligungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (Militärische Baubewilligungsverordnung, MBV) - Militärische Baubewilligungsverordnung MBV Art. 1 Zweck und Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung regelt das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen, die aus vorwiegend militärischen Gründen errichtet, geändert oder umgenutzt werden. |
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1 | Diese Verordnung regelt das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen, die aus vorwiegend militärischen Gründen errichtet, geändert oder umgenutzt werden. |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 7 - 1 Der Militärdienst umfasst die anrechenbaren Diensttage gemäss der Militärgesetzgebung.34 |
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1 | Der Militärdienst umfasst die anrechenbaren Diensttage gemäss der Militärgesetzgebung.34 |
1bis | Der Zivildienst umfasst die anrechenbaren Diensttage gemäss Zivildienstgesetzgebung.35 |
2 | ...36 |
3 | Nicht als Militär- oder Zivildienst im Sinne dieses Gesetzes gelten:37 |
a | die Teilnahme an Kursen im Rahmen der militärtechnischen Vorbildung, an der obligatorischen ausserdienstlichen Schiessübung und am Nachschiesskurs; |
b | die Teilnahme an Übungen oder Kursen von militärischen Vereinen und von «Jugend + Sport»; |
c | der Dienst, der gegen Taggeld oder in einem vertraglichen Arbeitsverhältnis geleistet wird. |
4 | Ist der Wehrpflichtige durch einen Unfall, den er bei einer Veranstaltung gemäss Absatz 3 Buchstabe a erlitten hat, in seiner Gesundheit geschädigt worden, so findet Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Anwendung. |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 7 - 1 Der Militärdienst umfasst die anrechenbaren Diensttage gemäss der Militärgesetzgebung.34 |
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1 | Der Militärdienst umfasst die anrechenbaren Diensttage gemäss der Militärgesetzgebung.34 |
1bis | Der Zivildienst umfasst die anrechenbaren Diensttage gemäss Zivildienstgesetzgebung.35 |
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3 | Nicht als Militär- oder Zivildienst im Sinne dieses Gesetzes gelten:37 |
a | die Teilnahme an Kursen im Rahmen der militärtechnischen Vorbildung, an der obligatorischen ausserdienstlichen Schiessübung und am Nachschiesskurs; |
b | die Teilnahme an Übungen oder Kursen von militärischen Vereinen und von «Jugend + Sport»; |
c | der Dienst, der gegen Taggeld oder in einem vertraglichen Arbeitsverhältnis geleistet wird. |
4 | Ist der Wehrpflichtige durch einen Unfall, den er bei einer Veranstaltung gemäss Absatz 3 Buchstabe a erlitten hat, in seiner Gesundheit geschädigt worden, so findet Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Anwendung. |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 7 - 1 Der Militärdienst umfasst die anrechenbaren Diensttage gemäss der Militärgesetzgebung.34 |
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1 | Der Militärdienst umfasst die anrechenbaren Diensttage gemäss der Militärgesetzgebung.34 |
1bis | Der Zivildienst umfasst die anrechenbaren Diensttage gemäss Zivildienstgesetzgebung.35 |
2 | ...36 |
3 | Nicht als Militär- oder Zivildienst im Sinne dieses Gesetzes gelten:37 |
a | die Teilnahme an Kursen im Rahmen der militärtechnischen Vorbildung, an der obligatorischen ausserdienstlichen Schiessübung und am Nachschiesskurs; |
b | die Teilnahme an Übungen oder Kursen von militärischen Vereinen und von «Jugend + Sport»; |
c | der Dienst, der gegen Taggeld oder in einem vertraglichen Arbeitsverhältnis geleistet wird. |
4 | Ist der Wehrpflichtige durch einen Unfall, den er bei einer Veranstaltung gemäss Absatz 3 Buchstabe a erlitten hat, in seiner Gesundheit geschädigt worden, so findet Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Anwendung. |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 7 - 1 Der Militärdienst umfasst die anrechenbaren Diensttage gemäss der Militärgesetzgebung.34 |
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1 | Der Militärdienst umfasst die anrechenbaren Diensttage gemäss der Militärgesetzgebung.34 |
1bis | Der Zivildienst umfasst die anrechenbaren Diensttage gemäss Zivildienstgesetzgebung.35 |
2 | ...36 |
3 | Nicht als Militär- oder Zivildienst im Sinne dieses Gesetzes gelten:37 |
a | die Teilnahme an Kursen im Rahmen der militärtechnischen Vorbildung, an der obligatorischen ausserdienstlichen Schiessübung und am Nachschiesskurs; |
b | die Teilnahme an Übungen oder Kursen von militärischen Vereinen und von «Jugend + Sport»; |
c | der Dienst, der gegen Taggeld oder in einem vertraglichen Arbeitsverhältnis geleistet wird. |
4 | Ist der Wehrpflichtige durch einen Unfall, den er bei einer Veranstaltung gemäss Absatz 3 Buchstabe a erlitten hat, in seiner Gesundheit geschädigt worden, so findet Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Anwendung. |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 7 - 1 Der Militärdienst umfasst die anrechenbaren Diensttage gemäss der Militärgesetzgebung.34 |
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1 | Der Militärdienst umfasst die anrechenbaren Diensttage gemäss der Militärgesetzgebung.34 |
1bis | Der Zivildienst umfasst die anrechenbaren Diensttage gemäss Zivildienstgesetzgebung.35 |
2 | ...36 |
3 | Nicht als Militär- oder Zivildienst im Sinne dieses Gesetzes gelten:37 |
a | die Teilnahme an Kursen im Rahmen der militärtechnischen Vorbildung, an der obligatorischen ausserdienstlichen Schiessübung und am Nachschiesskurs; |
b | die Teilnahme an Übungen oder Kursen von militärischen Vereinen und von «Jugend + Sport»; |
c | der Dienst, der gegen Taggeld oder in einem vertraglichen Arbeitsverhältnis geleistet wird. |
4 | Ist der Wehrpflichtige durch einen Unfall, den er bei einer Veranstaltung gemäss Absatz 3 Buchstabe a erlitten hat, in seiner Gesundheit geschädigt worden, so findet Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Anwendung. |