Urteilskopf

113 Ia 165

26. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 4. Februar 1987 i.S. X. und Y. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Kreisgerichtsausschuss Oberengadin und Kantonsgericht (Beschwerdekammer) Graubünden (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 166

BGE 113 Ia 165 S. 166

Wegen des Verdachts, die G. SA habe mit dem Erwerb von Grundstücken in Celerina und mit deren Überbauung 1967/1968 gegen die Bestimmungen des damals geltenden Bundesbeschlusses über die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 23. März 1961 (BewB; AS 1961 S. 203 ff.) verstossen, verpflichtete das Grundbuchinspektorat Graubünden diese Firma mit Verfügung vom 27. Juli 1984, über die Beteiligungen an ihrer Gesellschaft bzw. über die Finanzierung des Grundstückerwerbs sowie andere Umstände umfassend Auskunft zu erteilen. Überdies verfügte es die Edition aller für die beabsichtigte Untersuchung relevanten Urkunden der Gesellschaft. Die Verfügung enthielt einen Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen der unrichtigen oder unvollständigen Angaben sowie der Verweigerung von Auskunft und Edition gemäss Art. 24
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
und 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
BewB (in der Fassung vom 21. März 1973; AS 1974 S. 91). Laut der Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift liess X. als Direktor der Firma Z. das Grundbuchinspektorat innert erstreckter Frist wissen, es sei ihm leider nicht möglich, alle verlangten Auskünfte zu erteilen. Die G. SA sei bereits im Jahre 1965 gegründet worden, während die Firma Z. als Nachfolgerin der F. SA die Verwaltung erst vor einigen Jahren übernommen habe; sie könne jedoch dem Grundbuchinspektorat die Jahresabschlüsse der letzten zehn Jahre zukommen lassen. In der Folge unterliess es die Firma Z. aber, dem Grundbuchinspektorat diese Unterlagen zu senden. Als die G. SA, deren Verwaltungsratspräsident Y. ist, aufgefordert wurde, sich zur angekündigten Verfügung betreffend die Bewilligungspflicht für die in Frage stehenden Grundstückkäufe
BGE 113 Ia 165 S. 167

und Überbauungen zu äussern, stellte ihr Rechtsvertreter dem Grundbuchinspektorat die zuvor von seiten der Firma Z. versprochenen Abschlüsse der letzten zehn Jahre zu und wies darauf hin, weitere sachdienliche Unterlagen seien nicht vorhanden. Eine später durchgeführte Hausdurchsuchung ergab indessen - immer gemäss der Darstellung in der Anklageschrift -, dass sich sämtliche Akten der G. SA in mehreren Bundesordnern am Sitz der Firma Z. in Lugano befanden. Mit Verfügung vom 4. Januar 1985 bejahte das Grundbuchinspektorat Graubünden die Bewilligungspflicht für den Kauf und die Überbauung der Grundstücke der G. SA in Celerina und verweigerte gleichzeitig die entsprechenden Bewilligungen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 9. April 1985 ab. Am 9. Juli 1985 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden aufgrund einer Strafanzeige des Grundbuchinspektorates gegen ein Gründungsmitglied der G. SA, welche ihren Sitz ursprünglich in Zuoz hatte, gegen Y. und andere spätere Verwaltungsräte dieser Gesellschaft sowie gegen die verantwortlichen Organe der F. SA und der Firma Z. eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlungen gegen Art. 23
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
BewB etc. Am 19. November 1985 wurde X. als Direktor der Firma Z. in dieses Verfahren einbezogen. Gegenüber X. und Y. stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung mit Verfügung vom 29. April 1986 teilweise ein, nämlich soweit sie sich auf die Umgehung der Bewilligungspflicht gemäss Art. 23
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
BewB bezog. Das Strafverfahren gegen die übrigen Angeschuldigten wurde mit derselben Verfügung aus verschiedenen Gründen vollumfänglich eingestellt. Mit Verfügung vom 1. Mai 1986 wurden X. und Y. gestützt auf den vorstehend wiedergegebenen Sachverhalt wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen Art. 24
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1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
und 26
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BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
BewB (in der Fassung vom 21. März 1973) in Anklagezustand versetzt. Die Staatsanwaltschaft Graubünden überwies den Fall gestützt auf Art. 350
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB und Art. 48
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 48 Konflikte - 1 Über Konflikte über die Rechtshilfe zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz dieses Kantons endgültig.
1    Über Konflikte über die Rechtshilfe zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz dieses Kantons endgültig.
2    Über Konflikte zwischen Behörden des Bundes und der Kantone sowie zwischen Behörden verschiedener Kantone entscheidet das Bundesstrafgericht.
des Gesetzes über die Strafrechtspflege des Kantons Graubünden vom 8. Juni 1958/7. April 1974 (StPO) dem Kreisgerichtsausschuss Oberengadin zur Beurteilung. Eine von den Angeklagten gegen diese Anklageverfügung geführte Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden mit Entscheid vom 11. Juni 1986 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Auf die Rüge, die Gegenstand der Anklage bildenden Widerhandlungen gegen Art. 24
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
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BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
BewB
BGE 113 Ia 165 S. 168

seien allenfalls in Lugano begangen worden, womit die Zuständigkeit der Tessiner Behörden gegeben sei, trat die Beschwerdekammer nicht ein mit der Begründung, die Anklagekammer des Bundesgerichts sei die zur Entscheidung interkantonaler Kompetenzkonflikte zuständige Instanz. Im weiteren hielt die Beschwerdekammer dafür, die angefochtene Anklageverfügung sei weder in bezug auf die Frage der innerkantonalen und der sachlichen Zuständigkeit noch in materieller Hinsicht rechtswidrig oder unangemessen. Hiergegen führen X. und Y. staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
und 58
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BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
BV sowie Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK; sie beantragen, der Entscheid der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden vom 11. Juni 1986 sei aufzuheben. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden kann.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. Nach herrschender Auffassung gelten die Gerichtsstandsregeln der Art. 346 ff
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BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
. StGB für die in die kantonale Gerichtsbarkeit fallenden bundesrechtlichen Delikte nicht nur interkantonal, sondern auch innerkantonal (ERHARD SCHWERI, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmungen in Strafsachen, Bern 1987, S. 31, N. 40). In den Fällen, in denen der Gerichtsstand innerkantonal (hinsichtlich bundesrechtlicher Delikte oder hinsichtlich kantonalrechtlicher Tatbestände) nach Art. 346 ff
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BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
. StGB zu bestimmen ist, wird das eidgenössische Recht als rezipiertes oder subsidiäres kantonales Recht angewendet (SCHWERI, a.a.O., S. 31, N. 41). Soll der Verstoss gegen die Garantie des verfassungsmässigen Richters lediglich in der unrichtigen Auslegung bzw. Anwendung kantonaler Vorschriften über die Organisation und Besetzung des Gerichts liegen, so prüft das Bundesgericht diese Auslegung bzw. Anwendung des kantonalen Rechts nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür (BGE 112 Ia 292 E. 2a; BGE vom 4. Juni 1986 i.S. A., in EuGRZ 1986 S. 670 E. 2b, mit weiteren Hinweisen). Dabei liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Auslegung der betreffenden Gesetzesnormen ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erschiene; das Bundesgericht greift erst dann ein, wenn die gerügte Auslegung offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGE 112 Ia 27 E. 1c mit Hinweisen). Sodann prüft das Bundesgericht mit freier Kognition, ob die als vertretbar erkannte Auslegung des
BGE 113 Ia 165 S. 169

kantonalen Rechts mit dem Anspruch auf den verfassungsmässigen Richter vereinbar ist (s. die soeben erwähnten Urteile; vgl. auch WALTER KÄLIN, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, Bern 1984, S. 197). Nicht überprüft werden kann, ob die Bestimmungen gemäss Art. 346 ff
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1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
. StGB als Bundesrecht verfassungsmässig sind oder nicht, denn Art. 113 Abs. 3
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BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
BV schliesst die Verfassungsgerichtsbarkeit gegenüber Bundesgesetzen aus.
4. a) Soweit die Kantone für die Beurteilung der in die kantonale Gerichtsbarkeit fallenden bundesrechtlichen Delikte eine räumliche Aufteilung der Kompetenzen (Bezirksgerichte, Kreisgericht usw.) vornehmen, gelten also - wie dargelegt - für die innerkantonale Zuständigkeit die Art. 346 ff
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BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
. StGB. Nur im Bereich des kantonalen Strafrechts (Art. 355
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 355
StGB) ist eine andere Regelung der örtlichen Zuständigkeit bundesrechtlich zulässig, wenn auch aus praktischen Gründen kaum empfehlenswert (BGE 106 IV 93 /94; SCHWERI, a.a.O., S. 31, N. 40). So beschränkt sich auch der Kanton Graubünden auf eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit für die Verfolgung der nach kantonalem Recht strafbaren Handlungen (Art. 54 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 54 Anwendbarkeit dieses Gesetzes - Die Gewährung der internationalen Rechtshilfe und das Rechtshilfeverfahren richten sich nur so weit nach diesem Gesetz, als andere Gesetze des Bundes und völkerrechtliche Verträge dafür keine Bestimmungen enthalten.
StPO), während eine ausdrückliche Regelung für die nach eidgenössischem Recht strafbaren Taten in der bündnerischen Strafprozessordnung nicht enthalten ist, weil für diese Straftaten eben die Art. 346 ff
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BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
. StGB zum Tragen kommen (s. Staatsanwaltschaft Graubünden, W. PADRUTT, Kommentar zur StPO/GR mit Dienstanweisungen, N. 1 zu Art. 54
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 54 - Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab.
, mit Hinweisen). b) Die Beschwerdekammer ging also zu Recht von der Anwendbarkeit der Art. 346 ff
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BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
. StGB aus. Sie gelangte bei der Prüfung der Frage, welcher Gerichtsstand innerkantonal der richtige sei, zum Schluss, die Eröffnung der vorliegenden Strafuntersuchung habe ursprünglich auf dem Verdacht gegründet, dass mit dem Erwerb von zwei Baulandparzellen in Schlarigna/Celerina und mit deren anschliessenden Überbauung gegen die Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 23. März 1961 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland verstossen worden sei; damit sei der Gerichtsstand Oberengadin begründet worden. Dieser erfahre nach herrschender Lehre und Rechtsprechung keine nachträgliche Änderung, wenn - wie im zu beurteilenden Fall - ein Teil der untersuchten Handlungen aus der Strafverfolgung ausscheide und nur noch Handlungen übrigblieben, die in einem andern Kanton ausgeführt worden seien. Auch sei die Frage des
BGE 113 Ia 165 S. 170

Gerichtsstandes nicht davon abhängig, was den Angeschuldigten schliesslich nachgewiesen werden könne. Vielmehr habe sich der Gerichtsstand nach denjenigen Handlungen auszurichten, die durch die Strafuntersuchung abzuklären seien. Demgegenüber vertreten die Beschwerdeführer die Auffassung, nach Art. 7
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 7 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt;
b  der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und
c  nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird.
2    Ist der Täter nicht Schweizer und wurde das Verbrechen oder Vergehen nicht gegen einen Schweizer begangen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn:
a  das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde, der nicht die Art der Tat betrifft; oder
b  der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird.
3    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes.
4    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK12, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
5    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, aber dort nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
StGB seien entweder die Behörden in Lugano oder diejenigen in Chur, nicht aber diejenigen im Oberengadin örtlich zuständig, weil ihnen mit der von der Staatsanwaltschaft erlassenen Anklageverfügung nur noch die Widerhandlung gegen Art. 24
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
und 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
BewB angelastet werde. c) aa) Zunächst ist - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - festzustellen, dass Art. 7
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 7 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt;
b  der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und
c  nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird.
2    Ist der Täter nicht Schweizer und wurde das Verbrechen oder Vergehen nicht gegen einen Schweizer begangen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn:
a  das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde, der nicht die Art der Tat betrifft; oder
b  der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird.
3    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes.
4    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK12, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
5    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, aber dort nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
StGB zur Auslegung der Regeln gemäss Art. 346 ff
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
. StGB nicht anwendbar ist. Die Vorschriften gemäss Art. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 3 - 1 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.
3    Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 19505 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist.
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 7 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt;
b  der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und
c  nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird.
2    Ist der Täter nicht Schweizer und wurde das Verbrechen oder Vergehen nicht gegen einen Schweizer begangen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn:
a  das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde, der nicht die Art der Tat betrifft; oder
b  der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird.
3    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes.
4    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK12, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
5    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, aber dort nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
StGB regeln den räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuches. Deren Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Bestimmungen des Strafgesetzbuches überhaupt Anwendung finden. Ist dieses anwendbar, so entscheiden sich dann die Gerichtsstandsfragen nach den Regeln gemäss Art. 346 ff
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
. StGB (BGE 108 IV 146 E. 2; BGE 86 IV 224; 68 IV 55 ff.; vgl. SCHWERI, a.a.O., S. 32, N. 45, und S. 41, N. 66). bb) Es trifft zu, dass der Gerichtsstand nach der Rechtsprechung der Anklagekammer des Bundesgerichts nicht davon abhängt, was dem Beschuldigten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern dass er sich nach den Handlungen richtet, die durch die Strafverfolgung abgeklärt werden sollen (s. BGE 98 IV 63 E. 2; BGE 97 IV 149; BGE 71 IV 167; vgl. SCHWERI, a.a.O., S. 42, N. 68). Mit dieser Praxis trägt die Anklagekammer aber bloss dem Umstand Rechnung, dass sie in aller Regel zu einem Zeitpunkt über die Zuständigkeit befinden muss, in dem die Untersuchung noch nicht abgeschlossen ist und sie deshalb notwendigerweise nur von den Vorwürfen ausgehen kann, die dem Täter in diesem Zeitpunkt des Verfahrens vor der Anklagekammer gemacht werden können; massgebend ist dabei stets die Verdachtslage, wie sie sich zur Zeit des bundesgerichtlichen Entscheides darstellt (BGE 112 IV 63 E. 2). Auf diese Rechtsprechung kann daher nicht verwiesen werden, wenn es darum geht, den innerkantonalen Gerichtsstand im Anschluss an die Einstellung eines Teils der Untersuchung und nach erhobener Anklage festzulegen. cc) Wie die Gerichtsstandsregeln gemäss Art. 346 ff
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
. StGB ganz allgemein innerkantonal anzuwenden sind, so ist es nicht schlechthin unhaltbar, ebenfalls die interkantonal geltende Regel, wonach
BGE 113 Ia 165 S. 171

eine nachträgliche Gerichtsstandsänderung von triftigen Gründen abhängt (BGE 107 IV 159; 98 IV 208 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch SCHWERI, a.a.O., S. 63, N. 160 f., und S. 153 f., N. 480 f.), innerkantonal sinngemäss anzuwenden; dies selbst dann, wenn sich die Frage der innerkantonalen Zuständigkeit erst bei der Anklageerhebung stellt, wie dies im Strafverfahren des Kantons Graubünden der Fall ist (Art. 42 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 42 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Bis zur verbindlichen Bestimmung des Gerichtsstands trifft die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen. Wenn nötig bezeichnet die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde jene Behörde, die sich vorläufig mit der Sache befassen muss.
1    Bis zur verbindlichen Bestimmung des Gerichtsstands trifft die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen. Wenn nötig bezeichnet die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde jene Behörde, die sich vorläufig mit der Sache befassen muss.
2    Verhaftete Personen werden den Behörden anderer Kantone erst zugeführt, wenn die Zuständigkeit verbindlich bestimmt worden ist.
3    Ein nach den Artikeln 38-41 festgelegter Gerichtsstand kann nur aus neuen wichtigen Gründen und nur vor der Anklageerhebung geändert werden.
. und 66 ff. StPO). Zwar liesse sich auch der Standpunkt einnehmen, nach der Einstellung des Verfahrens hinsichtlich eines Teils der untersuchten Handlungen rechtfertige es sich innerkantonal nur, den örtlich zuständigen Sachrichter aufgrund der im Zeitpunkt der Anklageerhebung noch Gegenstand der Anklage bildenden und nicht aufgrund der ursprünglich untersuchten strafbaren Handlungen, die für die Feststellung der interkantonalen Zuständigkeit zur Eröffnung der Untersuchung massgeblich waren, zu bestimmen. Doch lässt sich dem auch entgegenhalten, innerkantonal seien die Unterschiede der Strafgerichtspraxis in der Regel geringer als interkantonal, zudem entscheide in letzter Instanz dasselbe Gericht, so dass es sich bei der Festlegung der innerkantonalen Zuständigkeit allein beim Vorliegen triftiger Gründe rechtfertige, nicht auf die bei der Eröffnung der Untersuchung gegebene Verdachtslage, die die interkantonale Zuständigkeit bestimmte, abzustellen, sondern auf den der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalt. Wichtige Gründe für eine "Änderung" des innerkantonalen Gerichtsstandes in diesem Sinne sind im vorliegenden Fall nun aber nicht ersichtlich; der Sitz des kantonalen Grundbuchinspektorates in Chur, wo gemäss der Auffassung der Beschwerdeführer der Erfolg der zur Beurteilung überwiesenen Handlung eingetreten sein soll, stellt eher ein zufälliges Moment und keine Veränderung der Verhältnisse im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts zu interkantonalen Gerichtsstandskonflikten dar. Jedenfalls verfiel die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden nicht in Willkür, wenn sie den in der Anklageverfügung vom 1. Mai 1986 vorgesehenen innerkantonalen Gerichtsstand Oberengadin bestätigte. dd) Die Beschwerdeführer hätten übrigens mit ihrer Bestreitung des Gerichtsstandes Oberengadin auch bei Anrufung der im interkantonalen Verhältnis zuständigen Anklagekammer des Bundesgerichts keine Aussicht auf Erfolg. Denn das Ausscheiden eines Teils der untersuchten Handlungen aus der Strafverfolgung kann - wie erwähnt - für sich allein den nachträglichen Wechsel des Gerichtsstandes nicht rechtfertigen, wie aus der die interkantonalen
BGE 113 Ia 165 S. 172

Gerichtsstandsfragen betreffenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung, auf welche die Beschwerdekammer den angefochtenen Entscheid abgestützt hat, klar hervorgeht. Vielmehr sind zusätzlich triftige Gründe im aufgezeigten Sinne erforderlich (oben E. cc mit Hinweisen auf die Rechtsprechung), welche indes im vorliegenden Fall nicht ersichtlich sind.