SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 128 |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 91 Erwerbsausfall infolge einer Abklärung - 1 Erleidet eine versicherte Person infolge einer Abklärung der Leistungspflicht einen Erwerbsausfall an Tagen, an welchen sie keinen Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung hat, so richtet die Invalidenversicherung bei nachgewiesenem Erwerbsausfall ein Taggeld in der Höhe von 30 Prozent des Höchstbetrags des versicherten Tagesverdienstes nach dem UVG420 aus.421 |
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1 | Erleidet eine versicherte Person infolge einer Abklärung der Leistungspflicht einen Erwerbsausfall an Tagen, an welchen sie keinen Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung hat, so richtet die Invalidenversicherung bei nachgewiesenem Erwerbsausfall ein Taggeld in der Höhe von 30 Prozent des Höchstbetrags des versicherten Tagesverdienstes nach dem UVG420 aus.421 |
2 | Erleiden Auskunftspersonen infolge einer Abklärung der Leistungspflicht einen Erwerbsausfall, so entschädigt die Versicherung den nachgewiesenen Erwerbsausfall in gleicher Weise wie nach Absatz 1. Für die Entschädigung von Reisekosten im Inland gelten die Ansätze von Artikel 90. Die Beiträge an Reisekosten im Ausland setzt das BSV im Einzelfall fest. |
3 | Auf den Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen keine Beiträge bezahlt werden an die: |
a | Alters- und Hinterlassenenversicherung; |
b | Invalidenversicherung; |
c | Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz; |
d | Arbeitslosenversicherung. |
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 128 |
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 128 |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 91 Erwerbsausfall infolge einer Abklärung - 1 Erleidet eine versicherte Person infolge einer Abklärung der Leistungspflicht einen Erwerbsausfall an Tagen, an welchen sie keinen Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung hat, so richtet die Invalidenversicherung bei nachgewiesenem Erwerbsausfall ein Taggeld in der Höhe von 30 Prozent des Höchstbetrags des versicherten Tagesverdienstes nach dem UVG420 aus.421 |
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1 | Erleidet eine versicherte Person infolge einer Abklärung der Leistungspflicht einen Erwerbsausfall an Tagen, an welchen sie keinen Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung hat, so richtet die Invalidenversicherung bei nachgewiesenem Erwerbsausfall ein Taggeld in der Höhe von 30 Prozent des Höchstbetrags des versicherten Tagesverdienstes nach dem UVG420 aus.421 |
2 | Erleiden Auskunftspersonen infolge einer Abklärung der Leistungspflicht einen Erwerbsausfall, so entschädigt die Versicherung den nachgewiesenen Erwerbsausfall in gleicher Weise wie nach Absatz 1. Für die Entschädigung von Reisekosten im Inland gelten die Ansätze von Artikel 90. Die Beiträge an Reisekosten im Ausland setzt das BSV im Einzelfall fest. |
3 | Auf den Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen keine Beiträge bezahlt werden an die: |
a | Alters- und Hinterlassenenversicherung; |
b | Invalidenversicherung; |
c | Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz; |
d | Arbeitslosenversicherung. |