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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 42 Vereinfachung des Zollveranlagungsverfahrens |
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| Der Bundesrat kann Vereinfachungen im Zollveranlagungsverfahren vorsehen. Er kann namentlich: | ||||||
| von der Pflicht zum Gestellen oder summarischen Anmelden befreien, sofern dadurch die Zollprüfung der Waren nicht beeinträchtigt wird; | ||||||
| Erleichterungen im Reiseverkehr vorsehen; | ||||||
| periodische Sammelanmeldungen vorsehen; | ||||||
| am Zollveranlagungsverfahren beteiligten Personen Aufgaben des BAZG übertragen. | ||||||
| Das BAZG kann zur weiteren Vereinfachung des Zollveranlagungsverfahrens oder zur Durchführung von Pilotversuchen Vereinbarungen mit am Zollveranlagungsverfahren beteiligten Personen schliessen, soweit dadurch die Wettbewerbsverhältnisse nicht wesentlich beeinträchtigt werden. | ||||||
| Vereinfachungen des Zollveranlagungsverfahrens sind nur zulässig, soweit die Zollsicherheit nicht beeinträchtigt und namentlich der Zollabgabenbetrag nicht geschmälert wird. | ||||||
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SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) Art. 82 Vernichtung oder Zerstörung von Waren - (Art. 27 Bst. d ZG) |
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| Die anmeldepflichtige Person muss die Vernichtung oder Zerstörung der Waren innerhalb der vom BAZGfestgesetzten Frist vornehmen oder vornehmen lassen. | ||||||
| Kommt die anmeldepflichtige Person dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Zollstelle die Vernichtung oder Zerstörung auf Kosten dieser Person anordnen. | ||||||
| Die bei der Zerstörung anfallenden Abfälle und Überreste müssen eine zollrechtliche Bestimmung gemäss Artikel 27 Buchstaben a-c ZG erhalten. | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 42 Vereinfachung des Zollveranlagungsverfahrens |
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| Der Bundesrat kann Vereinfachungen im Zollveranlagungsverfahren vorsehen. Er kann namentlich: | ||||||
| von der Pflicht zum Gestellen oder summarischen Anmelden befreien, sofern dadurch die Zollprüfung der Waren nicht beeinträchtigt wird; | ||||||
| Erleichterungen im Reiseverkehr vorsehen; | ||||||
| periodische Sammelanmeldungen vorsehen; | ||||||
| am Zollveranlagungsverfahren beteiligten Personen Aufgaben des BAZG übertragen. | ||||||
| Das BAZG kann zur weiteren Vereinfachung des Zollveranlagungsverfahrens oder zur Durchführung von Pilotversuchen Vereinbarungen mit am Zollveranlagungsverfahren beteiligten Personen schliessen, soweit dadurch die Wettbewerbsverhältnisse nicht wesentlich beeinträchtigt werden. | ||||||
| Vereinfachungen des Zollveranlagungsverfahrens sind nur zulässig, soweit die Zollsicherheit nicht beeinträchtigt und namentlich der Zollabgabenbetrag nicht geschmälert wird. | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 42 Vereinfachung des Zollveranlagungsverfahrens |
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| Der Bundesrat kann Vereinfachungen im Zollveranlagungsverfahren vorsehen. Er kann namentlich: | ||||||
| von der Pflicht zum Gestellen oder summarischen Anmelden befreien, sofern dadurch die Zollprüfung der Waren nicht beeinträchtigt wird; | ||||||
| Erleichterungen im Reiseverkehr vorsehen; | ||||||
| periodische Sammelanmeldungen vorsehen; | ||||||
| am Zollveranlagungsverfahren beteiligten Personen Aufgaben des BAZG übertragen. | ||||||
| Das BAZG kann zur weiteren Vereinfachung des Zollveranlagungsverfahrens oder zur Durchführung von Pilotversuchen Vereinbarungen mit am Zollveranlagungsverfahren beteiligten Personen schliessen, soweit dadurch die Wettbewerbsverhältnisse nicht wesentlich beeinträchtigt werden. | ||||||
| Vereinfachungen des Zollveranlagungsverfahrens sind nur zulässig, soweit die Zollsicherheit nicht beeinträchtigt und namentlich der Zollabgabenbetrag nicht geschmälert wird. | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 42 Vereinfachung des Zollveranlagungsverfahrens |
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| Der Bundesrat kann Vereinfachungen im Zollveranlagungsverfahren vorsehen. Er kann namentlich: | ||||||
| von der Pflicht zum Gestellen oder summarischen Anmelden befreien, sofern dadurch die Zollprüfung der Waren nicht beeinträchtigt wird; | ||||||
| Erleichterungen im Reiseverkehr vorsehen; | ||||||
| periodische Sammelanmeldungen vorsehen; | ||||||
| am Zollveranlagungsverfahren beteiligten Personen Aufgaben des BAZG übertragen. | ||||||
| Das BAZG kann zur weiteren Vereinfachung des Zollveranlagungsverfahrens oder zur Durchführung von Pilotversuchen Vereinbarungen mit am Zollveranlagungsverfahren beteiligten Personen schliessen, soweit dadurch die Wettbewerbsverhältnisse nicht wesentlich beeinträchtigt werden. | ||||||
| Vereinfachungen des Zollveranlagungsverfahrens sind nur zulässig, soweit die Zollsicherheit nicht beeinträchtigt und namentlich der Zollabgabenbetrag nicht geschmälert wird. | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 42 Vereinfachung des Zollveranlagungsverfahrens |
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| Der Bundesrat kann Vereinfachungen im Zollveranlagungsverfahren vorsehen. Er kann namentlich: | ||||||
| von der Pflicht zum Gestellen oder summarischen Anmelden befreien, sofern dadurch die Zollprüfung der Waren nicht beeinträchtigt wird; | ||||||
| Erleichterungen im Reiseverkehr vorsehen; | ||||||
| periodische Sammelanmeldungen vorsehen; | ||||||
| am Zollveranlagungsverfahren beteiligten Personen Aufgaben des BAZG übertragen. | ||||||
| Das BAZG kann zur weiteren Vereinfachung des Zollveranlagungsverfahrens oder zur Durchführung von Pilotversuchen Vereinbarungen mit am Zollveranlagungsverfahren beteiligten Personen schliessen, soweit dadurch die Wettbewerbsverhältnisse nicht wesentlich beeinträchtigt werden. | ||||||
| Vereinfachungen des Zollveranlagungsverfahrens sind nur zulässig, soweit die Zollsicherheit nicht beeinträchtigt und namentlich der Zollabgabenbetrag nicht geschmälert wird. | ||||||
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SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) Art. 82 Vernichtung oder Zerstörung von Waren - (Art. 27 Bst. d ZG) |
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| Die anmeldepflichtige Person muss die Vernichtung oder Zerstörung der Waren innerhalb der vom BAZGfestgesetzten Frist vornehmen oder vornehmen lassen. | ||||||
| Kommt die anmeldepflichtige Person dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Zollstelle die Vernichtung oder Zerstörung auf Kosten dieser Person anordnen. | ||||||
| Die bei der Zerstörung anfallenden Abfälle und Überreste müssen eine zollrechtliche Bestimmung gemäss Artikel 27 Buchstaben a-c ZG erhalten. | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 42 Vereinfachung des Zollveranlagungsverfahrens |
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| Der Bundesrat kann Vereinfachungen im Zollveranlagungsverfahren vorsehen. Er kann namentlich: | ||||||
| von der Pflicht zum Gestellen oder summarischen Anmelden befreien, sofern dadurch die Zollprüfung der Waren nicht beeinträchtigt wird; | ||||||
| Erleichterungen im Reiseverkehr vorsehen; | ||||||
| periodische Sammelanmeldungen vorsehen; | ||||||
| am Zollveranlagungsverfahren beteiligten Personen Aufgaben des BAZG übertragen. | ||||||
| Das BAZG kann zur weiteren Vereinfachung des Zollveranlagungsverfahrens oder zur Durchführung von Pilotversuchen Vereinbarungen mit am Zollveranlagungsverfahren beteiligten Personen schliessen, soweit dadurch die Wettbewerbsverhältnisse nicht wesentlich beeinträchtigt werden. | ||||||
| Vereinfachungen des Zollveranlagungsverfahrens sind nur zulässig, soweit die Zollsicherheit nicht beeinträchtigt und namentlich der Zollabgabenbetrag nicht geschmälert wird. | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 42 Vereinfachung des Zollveranlagungsverfahrens |
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| Der Bundesrat kann Vereinfachungen im Zollveranlagungsverfahren vorsehen. Er kann namentlich: | ||||||
| von der Pflicht zum Gestellen oder summarischen Anmelden befreien, sofern dadurch die Zollprüfung der Waren nicht beeinträchtigt wird; | ||||||
| Erleichterungen im Reiseverkehr vorsehen; | ||||||
| periodische Sammelanmeldungen vorsehen; | ||||||
| am Zollveranlagungsverfahren beteiligten Personen Aufgaben des BAZG übertragen. | ||||||
| Das BAZG kann zur weiteren Vereinfachung des Zollveranlagungsverfahrens oder zur Durchführung von Pilotversuchen Vereinbarungen mit am Zollveranlagungsverfahren beteiligten Personen schliessen, soweit dadurch die Wettbewerbsverhältnisse nicht wesentlich beeinträchtigt werden. | ||||||
| Vereinfachungen des Zollveranlagungsverfahrens sind nur zulässig, soweit die Zollsicherheit nicht beeinträchtigt und namentlich der Zollabgabenbetrag nicht geschmälert wird. | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 42 Vereinfachung des Zollveranlagungsverfahrens |
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| Der Bundesrat kann Vereinfachungen im Zollveranlagungsverfahren vorsehen. Er kann namentlich: | ||||||
| von der Pflicht zum Gestellen oder summarischen Anmelden befreien, sofern dadurch die Zollprüfung der Waren nicht beeinträchtigt wird; | ||||||
| Erleichterungen im Reiseverkehr vorsehen; | ||||||
| periodische Sammelanmeldungen vorsehen; | ||||||
| am Zollveranlagungsverfahren beteiligten Personen Aufgaben des BAZG übertragen. | ||||||
| Das BAZG kann zur weiteren Vereinfachung des Zollveranlagungsverfahrens oder zur Durchführung von Pilotversuchen Vereinbarungen mit am Zollveranlagungsverfahren beteiligten Personen schliessen, soweit dadurch die Wettbewerbsverhältnisse nicht wesentlich beeinträchtigt werden. | ||||||
| Vereinfachungen des Zollveranlagungsverfahrens sind nur zulässig, soweit die Zollsicherheit nicht beeinträchtigt und namentlich der Zollabgabenbetrag nicht geschmälert wird. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 482 |
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| Ein Lagerhalter, der sich öffentlich zur Aufbewahrung von Waren anerbietet, kann von der zuständigen Behörde die Bewilligung erwirken, für die gelagerten Güter Warenpapiere auszugeben. | ||||||
| Die Warenpapiere sind Wertpapiere und lauten auf die Herausgabe der gelagerten Güter. | ||||||
| Sie können als Namen-, Ordre- oder Inhaberpapiere ausgestellt sein. | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 42 Vereinfachung des Zollveranlagungsverfahrens |
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| Der Bundesrat kann Vereinfachungen im Zollveranlagungsverfahren vorsehen. Er kann namentlich: | ||||||
| von der Pflicht zum Gestellen oder summarischen Anmelden befreien, sofern dadurch die Zollprüfung der Waren nicht beeinträchtigt wird; | ||||||
| Erleichterungen im Reiseverkehr vorsehen; | ||||||
| periodische Sammelanmeldungen vorsehen; | ||||||
| am Zollveranlagungsverfahren beteiligten Personen Aufgaben des BAZG übertragen. | ||||||
| Das BAZG kann zur weiteren Vereinfachung des Zollveranlagungsverfahrens oder zur Durchführung von Pilotversuchen Vereinbarungen mit am Zollveranlagungsverfahren beteiligten Personen schliessen, soweit dadurch die Wettbewerbsverhältnisse nicht wesentlich beeinträchtigt werden. | ||||||
| Vereinfachungen des Zollveranlagungsverfahrens sind nur zulässig, soweit die Zollsicherheit nicht beeinträchtigt und namentlich der Zollabgabenbetrag nicht geschmälert wird. | ||||||
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SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) Art. 82 Vernichtung oder Zerstörung von Waren - (Art. 27 Bst. d ZG) |
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| Die anmeldepflichtige Person muss die Vernichtung oder Zerstörung der Waren innerhalb der vom BAZGfestgesetzten Frist vornehmen oder vornehmen lassen. | ||||||
| Kommt die anmeldepflichtige Person dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Zollstelle die Vernichtung oder Zerstörung auf Kosten dieser Person anordnen. | ||||||
| Die bei der Zerstörung anfallenden Abfälle und Überreste müssen eine zollrechtliche Bestimmung gemäss Artikel 27 Buchstaben a-c ZG erhalten. | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 42 Vereinfachung des Zollveranlagungsverfahrens |
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| Der Bundesrat kann Vereinfachungen im Zollveranlagungsverfahren vorsehen. Er kann namentlich: | ||||||
| von der Pflicht zum Gestellen oder summarischen Anmelden befreien, sofern dadurch die Zollprüfung der Waren nicht beeinträchtigt wird; | ||||||
| Erleichterungen im Reiseverkehr vorsehen; | ||||||
| periodische Sammelanmeldungen vorsehen; | ||||||
| am Zollveranlagungsverfahren beteiligten Personen Aufgaben des BAZG übertragen. | ||||||
| Das BAZG kann zur weiteren Vereinfachung des Zollveranlagungsverfahrens oder zur Durchführung von Pilotversuchen Vereinbarungen mit am Zollveranlagungsverfahren beteiligten Personen schliessen, soweit dadurch die Wettbewerbsverhältnisse nicht wesentlich beeinträchtigt werden. | ||||||
| Vereinfachungen des Zollveranlagungsverfahrens sind nur zulässig, soweit die Zollsicherheit nicht beeinträchtigt und namentlich der Zollabgabenbetrag nicht geschmälert wird. | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 42 Vereinfachung des Zollveranlagungsverfahrens |
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| Der Bundesrat kann Vereinfachungen im Zollveranlagungsverfahren vorsehen. Er kann namentlich: | ||||||
| von der Pflicht zum Gestellen oder summarischen Anmelden befreien, sofern dadurch die Zollprüfung der Waren nicht beeinträchtigt wird; | ||||||
| Erleichterungen im Reiseverkehr vorsehen; | ||||||
| periodische Sammelanmeldungen vorsehen; | ||||||
| am Zollveranlagungsverfahren beteiligten Personen Aufgaben des BAZG übertragen. | ||||||
| Das BAZG kann zur weiteren Vereinfachung des Zollveranlagungsverfahrens oder zur Durchführung von Pilotversuchen Vereinbarungen mit am Zollveranlagungsverfahren beteiligten Personen schliessen, soweit dadurch die Wettbewerbsverhältnisse nicht wesentlich beeinträchtigt werden. | ||||||
| Vereinfachungen des Zollveranlagungsverfahrens sind nur zulässig, soweit die Zollsicherheit nicht beeinträchtigt und namentlich der Zollabgabenbetrag nicht geschmälert wird. | ||||||