OG gerügt werden kann (BGE 109 Ia 338 E. 1; BGE 90 I 46 ff. E. 3, mit weiteren Nachweisen). Die Beschwerdeführerin, die ihren Sitz im Kanton Zug hat und von einer Erblasserin mit letztem Wohnsitz im Kanton Nidwalden testamentarisch begünstigt wurde, ist somit legitimiert, mit der sogenannten Konkordatsbeschwerde eine Verletzung der zwischen diesen beiden Kantonen ausgetauschten Gegenrechtserklärung geltend zu machen. b) Bei staatsrechtlichen Beschwerden nach Art. 84 Abs. 1 lit. b
OG ist die Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht Prozessvoraussetzung (Art. 86 Abs. 2
und 3
OG). Dementsprechend sind neue Vorbringen unbeschränkt zulässig (BGE 107 Ia 191 E. 2b, mit Nachweisen). Ausserdem prüft das Bundesgericht die Auslegung und die Anwendung der Konkordatsbestimmungen durch die kantonalen Behörden frei (BGE 109 Ia 339 E. 5). Bloss unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür dagegen prüft das Bundesgericht Gegenrechtserklärungen, soweit die Kantone nur die Anwendung bestimmter Normen des kantonalen Rechts auf im anderen Kanton ansässige Steuersubjekte zusichern (BGE 109 Ia 341 /2 E. 5c). Demnach prüft das Bundesgericht frei, ob sich der Kanton Nidwalden auf die Ungültigkeit der Gegenrechtserklärung vom 15. Juni 1954 berufen kann oder nicht. Falls diese Frage verneint würde, könnten die weiteren Voraussetzungen für die Steuerbefreiung, die vom kantonalen Recht geregelt werden, an sich nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür geprüft werden. Dies spielt allerdings im vorliegenden Fall keine Rolle, da weder das Verwaltungsgericht noch das Kantonale Steueramt Nidwalden bestreiten, dass die Beschwerdeführerin von der Erbschaftssteuer befreit wäre, wenn sie ihren Sitz im Kanton hätte.
einzig dem Landrat überlassen gewesen, nach Art. 7
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SR 170.32 VG Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz Art. 7 |
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| Hat der Bund Ersatz geleistet, so steht ihm der Rückgriff auf den Beamten zu, der den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat, und zwar auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses. | ||||||
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SR 170.32 VG Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz Art. 9 |
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| Auf die Ansprüche des Bundes gemäss den Artikeln 7 und 8 sind im Übrigen die Bestimmungen des Obligationenrechts [1] über die Entstehung von Obligationen durch unerlaubte Handlungen entsprechend anwendbar. | ||||||
| Haben mehrere Beamte den Schaden gemeinsam verschuldet, so haften sie dem Bund in Abweichung von Artikel 50 des Obligationenrechts lediglich anteilmässig nach der Grösse des Verschuldens. | ||||||
| [1] SR 220 | ||||||
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SR 170.32 VG Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz Art. 9 |
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| Auf die Ansprüche des Bundes gemäss den Artikeln 7 und 8 sind im Übrigen die Bestimmungen des Obligationenrechts [1] über die Entstehung von Obligationen durch unerlaubte Handlungen entsprechend anwendbar. | ||||||
| Haben mehrere Beamte den Schaden gemeinsam verschuldet, so haften sie dem Bund in Abweichung von Artikel 50 des Obligationenrechts lediglich anteilmässig nach der Grösse des Verschuldens. | ||||||
| [1] SR 220 | ||||||
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IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 46 Innerstaatliche Bestimmungen über die Zuständigkeit zum Abschluss von Verträgen |
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| Ein Staat kann sich nicht darauf berufen, dass seine Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, unter Verletzung einer Bestimmung seines innerstaatlichen Rechts über die Zuständigkeit zum Abschluss von Verträgen ausgedrückt wurde und daher ungültig sei, sofern nicht die Verletzung offenkundig war und eine innerstaatliche Rechtsvorschrift von grundlegender Bedeutung betraf. | ||||||
| Eine Verletzung ist offenkundig, wenn sie für jeden Staat, der sich hierbei im Einklang mit der allgemeinen Übung und nach Treu und Glauben verhält objektiv erkennbar ist. | ||||||
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IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 46 Innerstaatliche Bestimmungen über die Zuständigkeit zum Abschluss von Verträgen |
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| Ein Staat kann sich nicht darauf berufen, dass seine Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, unter Verletzung einer Bestimmung seines innerstaatlichen Rechts über die Zuständigkeit zum Abschluss von Verträgen ausgedrückt wurde und daher ungültig sei, sofern nicht die Verletzung offenkundig war und eine innerstaatliche Rechtsvorschrift von grundlegender Bedeutung betraf. | ||||||
| Eine Verletzung ist offenkundig, wenn sie für jeden Staat, der sich hierbei im Einklang mit der allgemeinen Übung und nach Treu und Glauben verhält objektiv erkennbar ist. | ||||||
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IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 46 Innerstaatliche Bestimmungen über die Zuständigkeit zum Abschluss von Verträgen |
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| Ein Staat kann sich nicht darauf berufen, dass seine Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, unter Verletzung einer Bestimmung seines innerstaatlichen Rechts über die Zuständigkeit zum Abschluss von Verträgen ausgedrückt wurde und daher ungültig sei, sofern nicht die Verletzung offenkundig war und eine innerstaatliche Rechtsvorschrift von grundlegender Bedeutung betraf. | ||||||
| Eine Verletzung ist offenkundig, wenn sie für jeden Staat, der sich hierbei im Einklang mit der allgemeinen Übung und nach Treu und Glauben verhält objektiv erkennbar ist. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 60 |
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| Der Grosse Rat kann sowohl einer ausformulierten Initiative wie auch einer Vorlage, die er aufgrund einer Initiative in der Form der einfachen Anregung ausformuliert hat, einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. | ||||||
| Die Abstimmung über die Initiative und den Gegenvorschlag findet gleichzeitig statt. Die Stimmberechtigten können gültig beiden Vorlagen zustimmen und darüber befinden, welcher sie im Falle der Annahme beider Vorlagen den Vorzug geben würden. | ||||||
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 57 |
||||||
| 30 000 Stimmberechtigte können jederzeit die Gesamterneuerung des Grossen Rates oder des Regierungsrates verlangen. Die neu gewählte Behörde beendet die Amtsdauer der abtretenden Behörde. | ||||||
| Das Begehren ist innert drei Monaten nach Einreichung der Volksabstimmung zu unterbreiten. Stimmt das Volk zu, so sind unverzüglich Neuwahlen anzuordnen. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 60 |
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| Der Grosse Rat kann sowohl einer ausformulierten Initiative wie auch einer Vorlage, die er aufgrund einer Initiative in der Form der einfachen Anregung ausformuliert hat, einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. | ||||||
| Die Abstimmung über die Initiative und den Gegenvorschlag findet gleichzeitig statt. Die Stimmberechtigten können gültig beiden Vorlagen zustimmen und darüber befinden, welcher sie im Falle der Annahme beider Vorlagen den Vorzug geben würden. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 57 |
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| 30 000 Stimmberechtigte können jederzeit die Gesamterneuerung des Grossen Rates oder des Regierungsrates verlangen. Die neu gewählte Behörde beendet die Amtsdauer der abtretenden Behörde. | ||||||
| Das Begehren ist innert drei Monaten nach Einreichung der Volksabstimmung zu unterbreiten. Stimmt das Volk zu, so sind unverzüglich Neuwahlen anzuordnen. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 60 |
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| Der Grosse Rat kann sowohl einer ausformulierten Initiative wie auch einer Vorlage, die er aufgrund einer Initiative in der Form der einfachen Anregung ausformuliert hat, einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. | ||||||
| Die Abstimmung über die Initiative und den Gegenvorschlag findet gleichzeitig statt. Die Stimmberechtigten können gültig beiden Vorlagen zustimmen und darüber befinden, welcher sie im Falle der Annahme beider Vorlagen den Vorzug geben würden. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 43 |
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| Kanton und Gemeinden führen öffentliche Kindergärten und Schulen. Der Unterricht ist konfessionell und politisch neutral. | ||||||
| Sie können an Privatschulen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, Beiträge leisten. | ||||||
| Der Kanton ordnet die Aufsicht über die Privatschulen und den Privatunterricht. | ||||||
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IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang) Art. 46 Innerstaatliche Bestimmungen über die Zuständigkeit zum Abschluss von Verträgen |
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| Ein Staat kann sich nicht darauf berufen, dass seine Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, unter Verletzung einer Bestimmung seines innerstaatlichen Rechts über die Zuständigkeit zum Abschluss von Verträgen ausgedrückt wurde und daher ungültig sei, sofern nicht die Verletzung offenkundig war und eine innerstaatliche Rechtsvorschrift von grundlegender Bedeutung betraf. | ||||||
| Eine Verletzung ist offenkundig, wenn sie für jeden Staat, der sich hierbei im Einklang mit der allgemeinen Übung und nach Treu und Glauben verhält objektiv erkennbar ist. | ||||||