und Art. 88
OG; Legitimation zur Anfechtung einer kantonalen Delegationsvorschrift.
OG, soweit eine Verletzung des politischen Stimmrechts gerügt (E. 2a), und nach Art. 88
OG, soweit eine Verletzung von Art. 4
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 2 Zweck |
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| Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes. | ||||||
| Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes. | ||||||
| Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern. | ||||||
| Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung. | ||||||
, art. 88
OG; legittimazione a ricorrere contro una norma cantonale di delegazione.
OG, ove sia invocata una violazione dei diritti politici (consid. 2a), e dall'art. 88
OG, ove sia invocata una violazione dell'art. 4 Cost., dell'art. 2 Disp.trans. Cost., o del principio della separazione dei poteri (consid. 2b).
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 2 Zweck |
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| Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes. | ||||||
| Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes. | ||||||
| Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern. | ||||||
| Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung. | ||||||
OG). Mit dieser Beschwerde kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gerügt werden, ein Erlass enthalte eine Delegationsnorm, durch die eine referendumspflichtige Materie künftig der Volksabstimmung entzogen werde (BGE 105 Ia 361 E. 4b; BGE 104 Ia 307 /308 E. 1b). Die Beschwerde ist daher zulässig, soweit mit ihr die Aufhebung von Art. 44 des Organisationsgesetzes beantragt wird, der nach der Auffassung des Beschwerdeführers eine unzulässige Kompetenzdelegation enthält. b) Soweit der Beschwerdeführer jedoch die Verletzung von Art. 4
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 2 Zweck |
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| Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes. | ||||||
| Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes. | ||||||
| Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern. | ||||||
| Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung. | ||||||
OG. Diese Vorschrift setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Erlass in seiner persönlichen Rechtsstellung beeinträchtigt wird. Das ist hier jedoch nicht der Fall, weshalb in dieser Hinsicht auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (BGE 105 Ia 359 E. 3d).
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 41 |
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| Kanton und Gemeinden schützen und fördern die Gesundheit. Sie sorgen für eine ausreichende und wirtschaftlich tragbare medizinische und pflegerische Versorgung der Bevölkerung und stellen die dafür notwendigen Einrichtungen bereit. | ||||||
| Der Kanton sichert durch Planung und ein zweckmässiges Finanzierungssystem den wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel. Er stellt die Koordination mit privaten Einrichtungen sicher. | ||||||
| Kanton und Gemeinden fördern die Hilfe und die Pflege zu Hause. Sie unterstützen wirksame Massnahmen im Bereich der Suchtprävention. | ||||||
| Der Kanton fördert natürliche Heilmethoden. | ||||||
| Er beaufsichtigt die öffentlichen und privaten Einrichtungen, die Gesundheitsberufe und das Heilmittelwesen. | ||||||
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 42 |
||||||
| Das Bildungswesen hat zum Ziel, die harmonische Entwicklung der körperlichen, geistigen, schöpferischen, emotionalen und sozialen Fähigkeiten zu fördern sowie das Verantwortungsbewusstsein gegenüber der Umwelt zu stärken. | ||||||
| Kanton und Gemeinden unterstützen die Eltern in der Erziehung und Ausbildung der Kinder. | ||||||
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 66 |
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| Die Organisation der Behörden richtet sich nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung. Keine Behörde darf staatliche Macht unkontrolliert und unbegrenzt ausüben. | ||||||
| Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Verfassung und Gesetzgebung gebunden. | ||||||
| Kantonale Erlasse, die höherrangigem Recht widersprechen, dürfen von den Justizbehörden nicht angewandt werden. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 41 |
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| Kanton und Gemeinden schützen und fördern die Gesundheit. Sie sorgen für eine ausreichende und wirtschaftlich tragbare medizinische und pflegerische Versorgung der Bevölkerung und stellen die dafür notwendigen Einrichtungen bereit. | ||||||
| Der Kanton sichert durch Planung und ein zweckmässiges Finanzierungssystem den wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel. Er stellt die Koordination mit privaten Einrichtungen sicher. | ||||||
| Kanton und Gemeinden fördern die Hilfe und die Pflege zu Hause. Sie unterstützen wirksame Massnahmen im Bereich der Suchtprävention. | ||||||
| Der Kanton fördert natürliche Heilmethoden. | ||||||
| Er beaufsichtigt die öffentlichen und privaten Einrichtungen, die Gesundheitsberufe und das Heilmittelwesen. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 42 |
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| Das Bildungswesen hat zum Ziel, die harmonische Entwicklung der körperlichen, geistigen, schöpferischen, emotionalen und sozialen Fähigkeiten zu fördern sowie das Verantwortungsbewusstsein gegenüber der Umwelt zu stärken. | ||||||
| Kanton und Gemeinden unterstützen die Eltern in der Erziehung und Ausbildung der Kinder. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 66 |
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| Die Organisation der Behörden richtet sich nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung. Keine Behörde darf staatliche Macht unkontrolliert und unbegrenzt ausüben. | ||||||
| Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Verfassung und Gesetzgebung gebunden. | ||||||
| Kantonale Erlasse, die höherrangigem Recht widersprechen, dürfen von den Justizbehörden nicht angewandt werden. | ||||||