, Art. 4
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
BV vereinbar, weshalb sich aus dieser Verfassungsnorm kein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Grundstückgewinnsteuer ableiten lässt (E. 3).
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
BV und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts
BV und § 9 KV geltend. a) Einer Garantie, die in einer Kantonsverfassung verankert ist, kommt nur dann eigene Tragweite zu, wenn sie ein ausgedehnteres Recht als die entsprechende Bestimmung der Bundesverfassung gewährt (BGE 104 Ia 435 E. 2 mit Hinweis). Das ist im Verhältnis von Art. 22ter
BV und § 9 KV nicht der Fall (Urteil des Bundesgerichts vom 27. April 1977, ZBl 79/1978 S. 20). Das Bundesgericht kann sich deshalb auf die Prüfung beschränken, ob Art. 22ter
BV in der vom Beschwerdeführer behaupteten Hinsicht verletzt ist. b) Nach der Auffassung des Beschwerdeführers umfasst die durch Art. 22ter
BV gewährleistete volle Entschädigung auch die Rückerstattung der Grundstückgewinnsteuer samt Nebenkosten wie Verzugszinsen und Kosten für die Bankgarantie. Dieser Teil der Enteignungsentschädigung gehöre zum vollen Verkehrswert im Sinne von § 18 lit. a EntG; evtl. falle der unter die weiteren, dem Enteigneten verursachten Nachteile gemäss § 18 lit. c EntG. Indem das Obergericht seinerzeit bei der Festsetzung der Entschädigung die Frage der Rückerstattung der Grundstückgewinnsteuer offengelassen habe, habe es zum Ausdruck gebracht, dass mit seinem Urteil vom 12. März 1975 nicht der volle Verkehrswert festgelegt worden sei. Die Schmälerung der Entschädigung durch Steuern um mehr als 20% lasse sich nicht mehr mit der Eigentumsgarantie vereinbaren. c) Die Annahme des Beschwerdeführers, das Obergericht habe in seinem Urteil vom 12. März 1975 nicht den vollen Verkehrswert des enteigneten Landes festgelegt, indem es die Rückerstattungsfrage offengelassen habe, ist offensichtlich unrichtig. Aus diesem Entscheid geht klar hervor, dass das Gericht die betreffende Frage einzig mangels sachlicher Zuständigkeit offengelassen hat. Sodann ergibt sich aus dem Urteil, dass auf der Grundlage der sogenannten statistischen Methode der volle Verkehrswert entschädigt wurde.