SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 118 - 1 Es werden aufgehoben: |
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1 | Es werden aufgehoben: |
a | der Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1976477 über die Einführung der obligatorischen Arbeitslosenversicherung (Übergangsordnung); |
b | das Bundesgesetz vom 22. Juni 1951478 über die Arbeitslosenversicherung; |
c | die Ziffern I-III sowie VI des Bundesbeschlusses vom 20. Juni 1975479 über Massnahmen auf dem Gebiete der Arbeitslosenversicherung und des Arbeitsmarktes zur Bekämpfung von Beschäftigungs- und Einkommenseinbrüchen; |
d | der Bundesbeschluss vom 19. März 1993481 über Massnahmen in der Arbeitslosenversicherung. |
2 | Die aufgehobenen Bestimmungen gelten weiterhin für Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind. |
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 118 - 1 Es werden aufgehoben: |
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1 | Es werden aufgehoben: |
a | der Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1976477 über die Einführung der obligatorischen Arbeitslosenversicherung (Übergangsordnung); |
b | das Bundesgesetz vom 22. Juni 1951478 über die Arbeitslosenversicherung; |
c | die Ziffern I-III sowie VI des Bundesbeschlusses vom 20. Juni 1975479 über Massnahmen auf dem Gebiete der Arbeitslosenversicherung und des Arbeitsmarktes zur Bekämpfung von Beschäftigungs- und Einkommenseinbrüchen; |
d | der Bundesbeschluss vom 19. März 1993481 über Massnahmen in der Arbeitslosenversicherung. |
2 | Die aufgehobenen Bestimmungen gelten weiterhin für Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind. |
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 11 Anrechenbarer Arbeitsausfall - 1 Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. |
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1 | Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. |
2 | ...43 |
3 | Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen. |
4 | Die versicherte Person hat Anspruch auf ungekürzte Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls, auch wenn sie eine Entschädigung für nicht bezogene Mehrstunden erhalten hat, wenn sie bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine Ferienentschädigung bezogen hat oder wenn eine Ferienentschädigung im Lohn eingeschlossen war. Der Bundesrat kann für Sonderfälle eine abweichende Regelung erlassen.44 |
5 | Der Bundesrat bestimmt, wie der Arbeitsausfall bei der vorläufigen Einstellung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Art. 10 Abs. 4) angerechnet wird. |
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 6 Besondere Wartezeiten - (Art. 14 Abs. 1 und 18 Abs. 2 und 3 AVIG)20 |
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 8 Berufe mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen - (Art. 18 Abs. 3 AVIG)27 |