KUVG, Art. 21 Abs. 1 Vo III: Delegierte Psychotherapie. Die an unselbständige nichtärztliche Psychotherapeuten des behandelnden Arztes delegierten medizinischen Vorkehren stellen in den in BGE 107 V 46 gezogenen Grenzen ärztliche Behandlung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Ziff. 1 lit. a
KUVG dar (Bestätigung der Rechtsprechung); Art. 21 Abs. 1 Vo III steht dem nicht entgegen (Erw. 2).
und 23 KUVG: Gesetzliche Pflichtleistungen und Wirtschaftlichkeitskontrolle im Rahmen von Verträgen zwischen Ärzten und Kassen.
KUVG dürfen die gesetzlichen Rechte der Versicherten nicht beeinträchtigen; insbesondere können in tarifvertraglichen Vereinbarungen nicht die Pflichtleistungen in einer für die Versicherten normativen Weise näher umschrieben werden (Erw. 3a und 4).
KUVG ergibt sich keine Kompetenz, die an die wirtschaftliche Behandlung zu stellenden Anforderungen in der kantonalen Gesetzgebung oder in Verträgen gemäss Art. 22 Abs. 1
KUVG generell-abstrakt zu regeln; Art. 23
KUVG erlaubt den Kassen die Wirtschaftlichkeitsprüfung bloss im konkreten Behandlungsfall (Erw. 4).
KUVG nicht generell von der Voraussetzung abhängig gemacht werden, dass der delegierende Arzt einen Spezialarzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie trägt und dass der nichtärztliche Psychotherapeut eine bestimmte fachliche Ausbildung besitzt (Erw. 5).
KUVG haben die Leistungen der Krankenkassen bei ambulanter Behandlung mindestens zu umfassen die ärztliche Behandlung (lit. a), die von einem Arzt angeordneten, durch medizinische Hilfspersonen vorgenommenen wissenschaftlich anerkannten Heilanwendungen (lit. b), die von einem Arzt verordneten Arzneimittel (lit. c) und angeordneten Analysen (lit. d) sowie die Behandlung durch einen Chiropraktor (lit. e). Gemäss Art. 12 Abs. 5
KUVG bezeichnet der Bundesrat nach Anhören einer von ihm bestellten Fachkommission die Leistungen
und Ziff. 2 KUVG, mit Ausnahme der analytisch-tiefenpsychologisch orientierten Methoden.
KUVG und damit als eine von den anerkannten Krankenkassen zu entschädigende ärztliche Leistung zu qualifizieren, sofern die betreffende therapeutische Vorkehr nach den Geboten der ärztlichen Wissenschaft und Berufsethik sowie nach den Umständen des konkreten Falles grundsätzlich an eine solche (unselbständige) Hilfsperson delegierbar ist (BGE 107 V 46). b) An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Die hiegegen erhobene Kritik (MAURER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. II, S. 365, Fussnote 842; im vorliegenden Verfahren eingelegtes Rechtsgutachten von Prof. Maurer vom 6. Oktober 1981, seinerzeit erstattet für das Konkordat der schweizerischen Krankenkassen) vermag nichts zu ändern. Es wird eingewendet, die Bezeichnung der Leistungen gemäss Art. 12 Abs. 2 Ziff. 1 lit. a
KUVG sei aufgrund von Art. 12 Abs. 5
KUVG Recht und Pflicht des Bundesrates, der von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und mit Art. 21 Abs. 1 Vo III ausdrücklich bestimmt habe, dass die zur gesetzlichen Pflichtleistung gehörende ärztliche Behandlung nur die vom Arzt vorgenommenen therapeutischen Massnahmen umfasse. Das Eidg. Versicherungsgericht sei nicht zuständig, die vom Bundesrat festgelegten Leistungen zu erweitern. Das ist indessen mit der angeführten Rechtsprechung auch nicht geschehen.
KUVG (BBl 1961, 1425) verpflichtet das heutige KUVG im Grundsatz die Kassen zur Entschädigung aller vom Arzt vorgenommenen Behandlungen, sieht anderseits aber mit Art. 12 Abs. 5
KUVG die Möglichkeit vor, bestimmte medizinische Vorkehren unter gewissen Voraussetzungen vom Katalog der Pflichtleistungen auszuklammern oder nur beschränkt zuzulassen. Primäre Aufgabe im Rahmen des Art. 12 Abs. 5
KUVG ist es daher im vorliegenden Zusammenhang, die Pflichtleistungen soweit nötig hinsichtlich bestimmter Behandlungen zu umschreiben (BBl 1961, 1425), wie das denn mit der Verfügung 8 des Eidgenössischen Departements des Innern bezüglich der Psychotherapie geschehen ist. Ob der Bundesrat bei der Eingrenzung der Pflichtleistungen auch zu Einschränkungen in personeller Hinsicht befugt wäre und deshalb nur die vom Arzt persönlich erbrachten medizinischen Massnahmen als Pflichtleistung zulassen könnte, braucht hier nicht geprüft zu werden, da weder Art. 21 Abs. 1 Vo III noch die erwähnte Verfügung 8 eine solche Beschränkung enthalten. Wohl bezeichnet Art. 21 Abs. 1 Vo III als Pflichtleistung "die vom Arzt vorgenommenen diagnostischen und therapeutischen Massnahmen". Dieser Wortlaut besagt indes keineswegs, dass nur die vom Arzt persönlich durchgeführten medizinischen Massnahmen zu den Pflichtleistungen gehören. Es ist in der Literatur (MAURER, Sozialversicherungsrecht, Bd. II, S. 323; GREBER, Droit suisse de la sécurité sociale, 1982, S. 396; BONER/HOLZHERR, Die Krankenversicherung, 1969, S. 43 und 88) und Rechtsprechung (BGE 107 V 48 Erw. 2, BGE 100 V 4 Erw. 2) wie auch in der Kassenpraxis anerkannt, dass unter den Begriff der ärztlichen Behandlung gemäss Art. 12 Abs. 2 Ziff. 1 lit. a
KUVG in gewissen Grenzen auch Massnahmen fallen, die unter direkter Kontrolle des Arztes durch das bei ihm angestellte medizinische Hilfspersonal vorgenommen werden. Schon vor der Revision des KUVG wurden solche Verrichtungen der ärztlichen Behandlung zugerechnet und damit grundsätzlich in die Pflichtleistungen mit einbezogen (BBl 1961, 1425 lit. aa). Daran hat sich mit der Revision nichts geändert. Diese ging unter anderem wesentlich dahin, die Pflichtleistungen auszudehnen einerseits auf die therapeutischen Massnahmen selbständiger medizinischer Hilfspersonen und anderseits auf Behandlungsarten, die vom Arzt oder unter seiner direkten Aufsicht von unselbständigen Hilfspersonen vorgenommen werden, die aber bisher nicht zu den Pflichtleistungen zählten
KUVG umschrieben worden wären, versteht es sich von selbst, dass der Bundesrat eine solche Absicht ausdrücklich erwähnt und im Verordnungstext unmissverständlich formuliert hätte, was indessen nicht geschehen ist. Die streitige Wendung in Art. 21 Abs. 1 Vo III ist daher inhaltlich mit dem Begriff der ärztlichen Behandlung gemäss Art. 12 Abs. 2 Ziff. 1 lit. a
KUVG gleichzusetzen. Beizufügen bleibt, dass auch nach Zivilrecht bei persönlich zu erbringenden Leistungen der Beizug von Hilfspersonen zulässig (BECKER, N. 2 zu Art. 68
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 68 |
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| Der Schuldner ist nur dann verpflichtet, persönlich zu erfüllen, wenn es bei der Leistung auf seine Persönlichkeit ankommt. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 398 |
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| Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis. [1] | ||||||
| Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes. | ||||||
| Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 7 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit. | ||||||
KUVG werden die Taxen für die Leistungen der Ärzte in Verträgen zwischen diesen und den Krankenkassen festgelegt. Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung können überdies die mit den Taxen zusammenhängenden Fragen wie auch die anderweitigen Beziehungen zwischen Ärzten und Kassen sein (BBl 1962 II 1274 lit. e; SCHÄREN, Die Stellung des Arztes in der sozialen Krankenversicherung, Diss. Zürich 1973, S. 174; BONER/HOLZHERR, a.a.O., S. 79). Die Parteien können hiebei den Inhalt ihrer Vereinbarungen grundsätzlich frei bestimmen, jedoch unter Vorbehalt der zwingenden Normen des KUVG und seiner Nebenerlasse; insbesondere dürfen die Verträge nicht
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 398 |
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| Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis. [1] | ||||||
| Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes. | ||||||
| Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 7 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit. | ||||||
KUVG (Gebot der wirtschaftlichen Behandlung) berechtige dazu, in Verträgen zwischen Kassen und Ärzten die Leistungspflicht im Bereiche der delegierten Psychotherapie allgemeinverbindlich und abschliessend festzulegen. Dem kann aus den nachstehend aufgeführten Gründen in dieser Form nicht zugestimmt werden.
KUVG gestattet jedoch die Prüfung dieser Frage lediglich im konkreten Krankheitsfall und gibt keinerlei Kompetenz der Art, dass durch Verträge zwischen den Kassen und der Ärzteschaft oder durch kantonalrechtliche Vorschriften die Voraussetzungen der wirtschaftlichen Behandlungsweise durch generell-abstrakte oder sonstwie für den Versicherten rechtsverbindliche Vorschriften geregelt werden könnten. Den Kassen steht von Gesetzes wegen bloss die Möglichkeit offen, von den behandelnden Ärzten zusätzliche
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 398 |
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| Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis. [1] | ||||||
| Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes. | ||||||
| Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 7 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit. | ||||||
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| Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis. [1] | ||||||
| Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes. | ||||||
| Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 7 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 398 |
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| Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis. [1] | ||||||
| Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes. | ||||||
| Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 7 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit. | ||||||
und 16 Abs. 1
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 398 |
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| Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis. [1] | ||||||
| Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes. | ||||||
| Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 7 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit. | ||||||
KUVG. Zu den Pflichtleistungen der Krankenkassen gehören unter den in BGE 107 V 46 dargelegten Voraussetzungen auch die durch unselbständige Psychologen oder Psychotherapeuten vorgenommenen medizinischen Verrichtungen, da deren Tätigkeit in diesen Grenzen einen untrennbaren Teil der ärztlichen Behandlung gemäss Art. 12 Abs. 2 Ziff. 1 lit. a
KUVG bildet. Diese medizinischen Vorkehren fallen unter den Leistungstitel der ärztlichen Behandlung unabhängig davon, ob der jeweils delegierende Arzt einen Spezialistentitel führt oder nicht. Sodann hängt die Leistungspflicht für den delegierten Psychotherapieanteil nicht generell von einer bestimmten Qualifikation des angestellten nichtärztlichen Psychologen oder Psychotherapeuten ab. Das KUVG enthält keine Regelung über diese ärztlichen Hilfskräfte und kennt auch keine Kompetenznorm des Inhalts, dass Ärzte und Kassen diesen Bereich vertraglich ordnen könnten. Im kantonalzürcherischen Recht finden sich ebenfalls keine Normen zu diesen Hilfspersonen. Solange diesbezüglich ausdrückliche Rechtsbestimmungen fehlen, liegt es grundsätzlich in der Entscheidung und Verantwortung des Arztes, welche Qualifikation der von ihm angestellte Psychotherapeut mitzubringen hat. Hingegen können Leistungen verweigert werden, wenn die Prüfung im Einzelfall zeigt, dass die Behandlung aufgrund fehlender Qualifikation der Hilfskraft unwirtschaftlich ist (Art. 23
KUVG; vgl. auch Art. 22ter Abs. 3
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 398 |
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| Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis. [1] | ||||||
| Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes. | ||||||
| Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 7 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit. | ||||||
KUVG) bestünde. So ist eine wirtschaftliche Behandlungsweise sicher nicht ohne weiteres gewährleistet, wenn der psychotherapeutisch tätige Arzt nicht über ein Mindestmass an beruflichem Spezialwissen dieses Fachbereichs verfügt, ebenso wenn er mangels Kompetenz nicht in der Lage ist, einen fachlich und menschlich genügend ausgewiesenen Psychotherapeuten zu wählen und diesen richtig zu unterweisen oder zu überwachen. Ebenso muss die Wirtschaftlichkeit als gefährdet erscheinen, wenn der nichtärztliche Psychotherapeut eine hinreichende berufliche Ausbildung vermissen lässt.