lettre b AMSL, 9-10 OSL).
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 254 |
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| Ein Koppelungsgeschäft, das in Zusammenhang mit der Miete von Wohn- oder Geschäftsräumen steht, ist nichtig, wenn der Abschluss oder die Weiterführung des Mietvertrags davon abhängig gemacht wird und der Mieter dabei gegenüber dem Vermieter oder einem Dritten eine Verpflichtung übernimmt, die nicht unmittelbar mit dem Gebrauch der Mietsache zusammenhängt. | ||||||
lettre b AMSL et 9 al. 1 OSL. En cas d'importantes réparations, seule une part de 50 à 70% des frais qu'elles causent peut être répercutée sur les loyers, selon l'art. 10 al. 1
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SR 916.350.2 MSV Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung Art. 10 Aufzeichnung und Meldung der Direktvermarktung |
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| Die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen müssen die Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch, die sie für die Direktvermarktung verwenden, täglich in Kilogramm aufzeichnen und die Menge pro Monat und deren Verwertung bis zum 10. Tag des folgenden Monats der Administrationsstelle melden. [1] | ||||||
| Sie können die Milchmenge und deren Verwertung jährlich jeweils bis zum 10. November melden, wenn jeden Monat weniger als 2000 kg vermarktet werden. [2] | ||||||
| Sömmerungsbetriebe mit Direktvermarktung müssen die Verwertungsdaten nach Artikel 9 sowie die als Vollmilch direkt verkaufte Milch melden. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 705). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 683). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2603). | ||||||
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SR 916.350.2 MSV Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung Art. 10 Aufzeichnung und Meldung der Direktvermarktung |
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| Die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen müssen die Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch, die sie für die Direktvermarktung verwenden, täglich in Kilogramm aufzeichnen und die Menge pro Monat und deren Verwertung bis zum 10. Tag des folgenden Monats der Administrationsstelle melden. [1] | ||||||
| Sie können die Milchmenge und deren Verwertung jährlich jeweils bis zum 10. November melden, wenn jeden Monat weniger als 2000 kg vermarktet werden. [2] | ||||||
| Sömmerungsbetriebe mit Direktvermarktung müssen die Verwertungsdaten nach Artikel 9 sowie die als Vollmilch direkt verkaufte Milch melden. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 705). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 683). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2603). | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 254 |
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| Ein Koppelungsgeschäft, das in Zusammenhang mit der Miete von Wohn- oder Geschäftsräumen steht, ist nichtig, wenn der Abschluss oder die Weiterführung des Mietvertrags davon abhängig gemacht wird und der Mieter dabei gegenüber dem Vermieter oder einem Dritten eine Verpflichtung übernimmt, die nicht unmittelbar mit dem Gebrauch der Mietsache zusammenhängt. | ||||||
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SR 520.12 BevSV Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung Art. 9 Aufgaben bei Gefährdung aus dem Weltraum |
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| Bei einer Gefährdung infolge eines abstürzenden Satelliten oder eines anderen Weltraumobjekts, von Meteoriteneinschlägen oder aufgrund der Weltraumwetterlage nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr: | ||||||
| Sie stellt den Empfang der Warnungen der Europäischen Weltraumorganisation sicher. | ||||||
| Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Bundesstellen, der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen sowie der Behörden und Fachstellen der Kantone. | ||||||
| Bei Ereignissen mit Auswirkung auf die Schweiz kann die NAZ die folgenden Sofortmassnahmen treffen: | ||||||
| Bei drohenden Gefahren warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. | ||||||
| Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen. | ||||||
| Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen. | ||||||
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SR 520.12 BevSV Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung Art. 10 Aufgaben bei weiteren Gefährdungen |
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| Bei den folgenden Ereignissen nimmt die NAZ die in den nachstehenden Erlassen aufgeführten Aufgaben wahr: | ||||||
| Überflutung infolge eines Bruchs oder Überschwappens des Absperrbauwerks einer Stauanlage: nach der Stauanlagenverordnung vom 17. Oktober 2012 [1]; | ||||||
| Ausfall von Kommunikationstechnologie: nach der Verordnung vom 9. März 2007 [2] über die Fernmeldedienste; | ||||||
| bevölkerungsschutzrelevantes Ereignis von nationaler Tragweite: nach der Verordnung vom 2. März 2018 [3] über den Bundesstab Bevölkerungsschutz. | ||||||
| [1] SR 721.101.1 [2] SR 784.101.1 [3] SR 520.17 | ||||||
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SR 520.12 BevSV Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung Art. 10 Aufgaben bei weiteren Gefährdungen |
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| Bei den folgenden Ereignissen nimmt die NAZ die in den nachstehenden Erlassen aufgeführten Aufgaben wahr: | ||||||
| Überflutung infolge eines Bruchs oder Überschwappens des Absperrbauwerks einer Stauanlage: nach der Stauanlagenverordnung vom 17. Oktober 2012 [1]; | ||||||
| Ausfall von Kommunikationstechnologie: nach der Verordnung vom 9. März 2007 [2] über die Fernmeldedienste; | ||||||
| bevölkerungsschutzrelevantes Ereignis von nationaler Tragweite: nach der Verordnung vom 2. März 2018 [3] über den Bundesstab Bevölkerungsschutz. | ||||||
| [1] SR 721.101.1 [2] SR 784.101.1 [3] SR 520.17 | ||||||
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SR 520.12 BevSV Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung Art. 10 Aufgaben bei weiteren Gefährdungen |
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| Bei den folgenden Ereignissen nimmt die NAZ die in den nachstehenden Erlassen aufgeführten Aufgaben wahr: | ||||||
| Überflutung infolge eines Bruchs oder Überschwappens des Absperrbauwerks einer Stauanlage: nach der Stauanlagenverordnung vom 17. Oktober 2012 [1]; | ||||||
| Ausfall von Kommunikationstechnologie: nach der Verordnung vom 9. März 2007 [2] über die Fernmeldedienste; | ||||||
| bevölkerungsschutzrelevantes Ereignis von nationaler Tragweite: nach der Verordnung vom 2. März 2018 [3] über den Bundesstab Bevölkerungsschutz. | ||||||
| [1] SR 721.101.1 [2] SR 784.101.1 [3] SR 520.17 | ||||||
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SR 520.12 BevSV Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung Art. 10 Aufgaben bei weiteren Gefährdungen |
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| Bei den folgenden Ereignissen nimmt die NAZ die in den nachstehenden Erlassen aufgeführten Aufgaben wahr: | ||||||
| Überflutung infolge eines Bruchs oder Überschwappens des Absperrbauwerks einer Stauanlage: nach der Stauanlagenverordnung vom 17. Oktober 2012 [1]; | ||||||
| Ausfall von Kommunikationstechnologie: nach der Verordnung vom 9. März 2007 [2] über die Fernmeldedienste; | ||||||
| bevölkerungsschutzrelevantes Ereignis von nationaler Tragweite: nach der Verordnung vom 2. März 2018 [3] über den Bundesstab Bevölkerungsschutz. | ||||||
| [1] SR 721.101.1 [2] SR 784.101.1 [3] SR 520.17 | ||||||
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SR 916.350.2 MSV Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung Art. 10 Aufzeichnung und Meldung der Direktvermarktung |
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| Die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen müssen die Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch, die sie für die Direktvermarktung verwenden, täglich in Kilogramm aufzeichnen und die Menge pro Monat und deren Verwertung bis zum 10. Tag des folgenden Monats der Administrationsstelle melden. [1] | ||||||
| Sie können die Milchmenge und deren Verwertung jährlich jeweils bis zum 10. November melden, wenn jeden Monat weniger als 2000 kg vermarktet werden. [2] | ||||||
| Sömmerungsbetriebe mit Direktvermarktung müssen die Verwertungsdaten nach Artikel 9 sowie die als Vollmilch direkt verkaufte Milch melden. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 705). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 683). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2603). | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 254 |
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| Ein Koppelungsgeschäft, das in Zusammenhang mit der Miete von Wohn- oder Geschäftsräumen steht, ist nichtig, wenn der Abschluss oder die Weiterführung des Mietvertrags davon abhängig gemacht wird und der Mieter dabei gegenüber dem Vermieter oder einem Dritten eine Verpflichtung übernimmt, die nicht unmittelbar mit dem Gebrauch der Mietsache zusammenhängt. | ||||||
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SR 520.12 BevSV Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung Art. 10 Aufgaben bei weiteren Gefährdungen |
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| Bei den folgenden Ereignissen nimmt die NAZ die in den nachstehenden Erlassen aufgeführten Aufgaben wahr: | ||||||
| Überflutung infolge eines Bruchs oder Überschwappens des Absperrbauwerks einer Stauanlage: nach der Stauanlagenverordnung vom 17. Oktober 2012 [1]; | ||||||
| Ausfall von Kommunikationstechnologie: nach der Verordnung vom 9. März 2007 [2] über die Fernmeldedienste; | ||||||
| bevölkerungsschutzrelevantes Ereignis von nationaler Tragweite: nach der Verordnung vom 2. März 2018 [3] über den Bundesstab Bevölkerungsschutz. | ||||||
| [1] SR 721.101.1 [2] SR 784.101.1 [3] SR 520.17 | ||||||
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SR 520.12 BevSV Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung Art. 10 Aufgaben bei weiteren Gefährdungen |
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| Bei den folgenden Ereignissen nimmt die NAZ die in den nachstehenden Erlassen aufgeführten Aufgaben wahr: | ||||||
| Überflutung infolge eines Bruchs oder Überschwappens des Absperrbauwerks einer Stauanlage: nach der Stauanlagenverordnung vom 17. Oktober 2012 [1]; | ||||||
| Ausfall von Kommunikationstechnologie: nach der Verordnung vom 9. März 2007 [2] über die Fernmeldedienste; | ||||||
| bevölkerungsschutzrelevantes Ereignis von nationaler Tragweite: nach der Verordnung vom 2. März 2018 [3] über den Bundesstab Bevölkerungsschutz. | ||||||
| [1] SR 721.101.1 [2] SR 784.101.1 [3] SR 520.17 | ||||||
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SR 916.350.2 MSV Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung Art. 10 Aufzeichnung und Meldung der Direktvermarktung |
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| Die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen müssen die Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch, die sie für die Direktvermarktung verwenden, täglich in Kilogramm aufzeichnen und die Menge pro Monat und deren Verwertung bis zum 10. Tag des folgenden Monats der Administrationsstelle melden. [1] | ||||||
| Sie können die Milchmenge und deren Verwertung jährlich jeweils bis zum 10. November melden, wenn jeden Monat weniger als 2000 kg vermarktet werden. [2] | ||||||
| Sömmerungsbetriebe mit Direktvermarktung müssen die Verwertungsdaten nach Artikel 9 sowie die als Vollmilch direkt verkaufte Milch melden. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 705). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 683). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2603). | ||||||
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SR 916.350.2 MSV Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung Art. 9 Aufzeichnung und Meldung der Verwertungsdaten |
||||||
| Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen haben eine tägliche Verwertungskontrolle zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilchrohstoff: [1] | ||||||
| zugekauft wurden; | ||||||
| unverarbeitet verkauft wurden; | ||||||
| im Betrieb verarbeitet wurden. | ||||||
| Für die im Betrieb verarbeitete Rohstoffmenge sind anzugeben: | ||||||
| die Menge der verarbeiteten Rohstoffe; | ||||||
| die Art der hergestellten Produkte; | ||||||
| die Menge der hergestellten Produkte. | ||||||
| Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen müssen der Administrationsstelle monatlich bis zum 10. Tag des folgenden Monats melden, wie sie die Rohstoffe verwertet haben. Die Meldungen müssen sich nach den Vorgaben der Administrationsstelle richten. [2] | ||||||
| ... [3] | ||||||
| Die Verwertungsdaten von Sömmerungsbetrieben müssen der Administrationsstelle nach Ablauf der Sömmerungsperiode, spätestens aber bis zum 15. Dezember, gemeldet werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 705). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 683). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023 (AS 2023 705). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 683). | ||||||
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SR 916.350.2 MSV Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung Art. 10 Aufzeichnung und Meldung der Direktvermarktung |
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| Die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen müssen die Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch, die sie für die Direktvermarktung verwenden, täglich in Kilogramm aufzeichnen und die Menge pro Monat und deren Verwertung bis zum 10. Tag des folgenden Monats der Administrationsstelle melden. [1] | ||||||
| Sie können die Milchmenge und deren Verwertung jährlich jeweils bis zum 10. November melden, wenn jeden Monat weniger als 2000 kg vermarktet werden. [2] | ||||||
| Sömmerungsbetriebe mit Direktvermarktung müssen die Verwertungsdaten nach Artikel 9 sowie die als Vollmilch direkt verkaufte Milch melden. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 705). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 683). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2603). | ||||||
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SR 916.350.2 MSV Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung Art. 9 Aufzeichnung und Meldung der Verwertungsdaten |
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| Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen haben eine tägliche Verwertungskontrolle zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilchrohstoff: [1] | ||||||
| zugekauft wurden; | ||||||
| unverarbeitet verkauft wurden; | ||||||
| im Betrieb verarbeitet wurden. | ||||||
| Für die im Betrieb verarbeitete Rohstoffmenge sind anzugeben: | ||||||
| die Menge der verarbeiteten Rohstoffe; | ||||||
| die Art der hergestellten Produkte; | ||||||
| die Menge der hergestellten Produkte. | ||||||
| Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen müssen der Administrationsstelle monatlich bis zum 10. Tag des folgenden Monats melden, wie sie die Rohstoffe verwertet haben. Die Meldungen müssen sich nach den Vorgaben der Administrationsstelle richten. [2] | ||||||
| ... [3] | ||||||
| Die Verwertungsdaten von Sömmerungsbetrieben müssen der Administrationsstelle nach Ablauf der Sömmerungsperiode, spätestens aber bis zum 15. Dezember, gemeldet werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 705). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 683). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023 (AS 2023 705). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 683). | ||||||
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SR 916.350.2 MSV Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung Art. 10 Aufzeichnung und Meldung der Direktvermarktung |
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| Die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen müssen die Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch, die sie für die Direktvermarktung verwenden, täglich in Kilogramm aufzeichnen und die Menge pro Monat und deren Verwertung bis zum 10. Tag des folgenden Monats der Administrationsstelle melden. [1] | ||||||
| Sie können die Milchmenge und deren Verwertung jährlich jeweils bis zum 10. November melden, wenn jeden Monat weniger als 2000 kg vermarktet werden. [2] | ||||||
| Sömmerungsbetriebe mit Direktvermarktung müssen die Verwertungsdaten nach Artikel 9 sowie die als Vollmilch direkt verkaufte Milch melden. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 705). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 683). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2603). | ||||||
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SR 916.350.2 MSV Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung Art. 10 Aufzeichnung und Meldung der Direktvermarktung |
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| Die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen müssen die Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch, die sie für die Direktvermarktung verwenden, täglich in Kilogramm aufzeichnen und die Menge pro Monat und deren Verwertung bis zum 10. Tag des folgenden Monats der Administrationsstelle melden. [1] | ||||||
| Sie können die Milchmenge und deren Verwertung jährlich jeweils bis zum 10. November melden, wenn jeden Monat weniger als 2000 kg vermarktet werden. [2] | ||||||
| Sömmerungsbetriebe mit Direktvermarktung müssen die Verwertungsdaten nach Artikel 9 sowie die als Vollmilch direkt verkaufte Milch melden. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 705). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 683). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2603). | ||||||
lettre b AMSL et 10 al. 1 OSL. Le jugement de première instance - aux constatations duquel se réfère l'arrêt attaqué - constate seulement que "l'immeuble date de la première guerre mondiale [...] et qu'il n'a pas été allégué qu'il ait fait l'objet de réparations majeures antérieurement à 1980 et 1981, ce que les loyers plutôt modestes avant les travaux confirment". Cette constatation ne permet pas de déterminer, ne serait-ce qu'approximativement, quelle part des frais dus aux réparations entreprises revient aux travaux d'entretien, ne pouvant justifier une augmentation de loyer selon les dispositions précitées, ni, partant, de juger si le taux de 70% arrêté par les juridictions cantonales correspond à une juste application de ces dispositions. Il y a dès lors lieu de renvoyer la cause à la cour cantonale pour qu'elle complète ses constatations, dans la mesure où le lui permet le droit cantonal de procédure, et statue à nouveau sur ce point (art. 64 al. 1
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SR 916.350.2 MSV Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung Art. 10 Aufzeichnung und Meldung der Direktvermarktung |
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| Die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen müssen die Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch, die sie für die Direktvermarktung verwenden, täglich in Kilogramm aufzeichnen und die Menge pro Monat und deren Verwertung bis zum 10. Tag des folgenden Monats der Administrationsstelle melden. [1] | ||||||
| Sie können die Milchmenge und deren Verwertung jährlich jeweils bis zum 10. November melden, wenn jeden Monat weniger als 2000 kg vermarktet werden. [2] | ||||||
| Sömmerungsbetriebe mit Direktvermarktung müssen die Verwertungsdaten nach Artikel 9 sowie die als Vollmilch direkt verkaufte Milch melden. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 705). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 683). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2603). | ||||||
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SR 916.350.2 MSV Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung Art. 10 Aufzeichnung und Meldung der Direktvermarktung |
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| Die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen müssen die Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch, die sie für die Direktvermarktung verwenden, täglich in Kilogramm aufzeichnen und die Menge pro Monat und deren Verwertung bis zum 10. Tag des folgenden Monats der Administrationsstelle melden. [1] | ||||||
| Sie können die Milchmenge und deren Verwertung jährlich jeweils bis zum 10. November melden, wenn jeden Monat weniger als 2000 kg vermarktet werden. [2] | ||||||
| Sömmerungsbetriebe mit Direktvermarktung müssen die Verwertungsdaten nach Artikel 9 sowie die als Vollmilch direkt verkaufte Milch melden. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 705). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 683). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2603). | ||||||
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SR 916.350.2 MSV Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung Art. 10 Aufzeichnung und Meldung der Direktvermarktung |
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| Die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen müssen die Mengen an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch, die sie für die Direktvermarktung verwenden, täglich in Kilogramm aufzeichnen und die Menge pro Monat und deren Verwertung bis zum 10. Tag des folgenden Monats der Administrationsstelle melden. [1] | ||||||
| Sie können die Milchmenge und deren Verwertung jährlich jeweils bis zum 10. November melden, wenn jeden Monat weniger als 2000 kg vermarktet werden. [2] | ||||||
| Sömmerungsbetriebe mit Direktvermarktung müssen die Verwertungsdaten nach Artikel 9 sowie die als Vollmilch direkt verkaufte Milch melden. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 705). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 683). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2603). | ||||||