SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 45 - 1 Die Kantone liefern dem Bund den Rohertrag der Wehrpflichtersatzabgabe nach Abzug einer Bezugsprovision innert 30 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres ab, in dem die Ersatzabgaben eingegangen sind.131 |
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1 | Die Kantone liefern dem Bund den Rohertrag der Wehrpflichtersatzabgabe nach Abzug einer Bezugsprovision innert 30 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres ab, in dem die Ersatzabgaben eingegangen sind.131 |
2 | Als Rohertrag gilt die Summe der von den Kantonen kraft eigener Veranlagungszuständigkeit vereinnahmten Ersatzabgaben sowie Zinsen, nach Abzug der Rückerstattungen im Sinne von Artikel 39.132 |
3 | Die Bezugsprovision beträgt 20 Prozent des Rohertrages.133 |
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) WPEG Art. 22 Organisation - 1 Die Ersatzabgabe wird unter Aufsicht des Bundes von den Kantonen erhoben. |
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1 | Die Ersatzabgabe wird unter Aufsicht des Bundes von den Kantonen erhoben. |
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3 | Jeder Kanton bestellt eine von der Verwaltung unabhängige Rekursinstanz. Er kann eine zweite Beschwerdeinstanz vorsehen. Als letzte kantonale Instanz ist ein oberes Gericht zu bestimmen.66 |
4 | Organisation und Amtsführung der kantonalen Behörden werden, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, durch das kantonale Recht geregelt. Können die notwendigen Anordnungen von einem Kanton nicht rechtzeitig getroffen werden, so erlässt der Bundesrat vorläufig die erforderlichen Bestimmungen. |
5 | Mehrere Kantone können vereinbaren, die Abgabe gemeinsam zu erheben. Sie regeln Verfahren und Organisation der Abgabeerhebung sowie die Zusammensetzung der Rekurskommission. Fehlt eine solche Regelung, so gilt das Verfahren des Kantons, der nach Artikel 23 zuständig ist.67 |
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