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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 86 Teilklage |
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| Ist ein Anspruch teilbar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt werden. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 86 Teilklage |
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| Ist ein Anspruch teilbar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt werden. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 86 Teilklage |
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| Ist ein Anspruch teilbar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt werden. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 86 Teilklage |
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| Ist ein Anspruch teilbar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt werden. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 170 Vorladung |
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| Zeuginnen und Zeugen werden vom Gericht vorgeladen. | ||||||
| Das Gericht kann den Parteien gestatten, Zeuginnen oder Zeugen ohne Vorladung mitzubringen. | ||||||
| Die Befragung kann am Aufenthaltsort der Zeugin oder des Zeugen erfolgen. Die Parteien sind darüber rechtzeitig zu informieren. | ||||||