OG; Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges.
OG; esaurimento dei rimedi di diritto cantonali.
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
OG). Wie das Bundesgericht wiederholt festgestellt hat, ist das in § 68 des aargauischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) vorgesehene Begehren um abstrakte Normenkontrolle einem Rechtsmittel im Sinne von Art. 86 Abs. 2
OG gleichzusetzen (BGE 106 Ia 57;
OG genannten Ausnahmen, ergriffen werden, bevor beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte eingelegt werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht ein kantonales Rechtsmittel unter dem Gesichtspunkt von Art. 86 Abs. 2
OG dann nicht ergriffen zu werden, wenn an seiner Zulässigkeit im konkreten Fall ernstliche Zweifel bestehen (BGE 97 I 199 E. 2; BGE 96 I 644 E. 1 mit Hinweisen).