SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung VZV Art. 28 Anordnung einer neuen Führerprüfung - 1 Hat ein Fahrzeugführer Widerhandlungen begangen, die an seiner Fahrkompetenz zweifeln lassen, so ordnet die Zulassungsbehörde eine neue theoretische oder praktische Führerprüfung oder beides an.166 |
|
1 | Hat ein Fahrzeugführer Widerhandlungen begangen, die an seiner Fahrkompetenz zweifeln lassen, so ordnet die Zulassungsbehörde eine neue theoretische oder praktische Führerprüfung oder beides an.166 |
2 | Sie kann für Gesuchsteller um einen Führerausweis der Spezialkategorien G oder M sowie für Führer von Motorfahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, eine praktische Führerprüfung anordnen, wenn sie an deren Fahrkompetenz zweifelt. |
3 | Wird die neue Führerprüfung im Zusammenhang mit einem Führerausweisentzug verfügt, kann sie in der Regel frühestens einen Monat nach Ablauf des Entzuges abgelegt werden; die Behörde gibt der betroffenen Person einen Lernfahrausweis ab. |
4 | Besteht die betroffene Person die neue Führerprüfung nicht, gilt Artikel 23. |
5 | Das Datum der neuen Führerprüfung wird im Führerausweis nicht eingetragen. |
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung VZV Art. 32 Freiwillige Rückgabe des Führerausweises - Wird der Führerausweis der Behörde freiwillig zurückgegeben, so hat dies die Wirkung eines Entzuges. Die Behörde hat die Rückgabe schriftlich zu bestätigen. |