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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 3 Bestandteile der Ergänzungsleistungen |
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| Die Ergänzungsleistungen bestehen aus: | ||||||
| der jährlichen Ergänzungsleistung; | ||||||
| der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. | ||||||
| Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG [1]), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG). | ||||||
| [1] SR 830.1 | ||||||
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SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Art. 13 Pfrundeinkommen |
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| Versicherten, die als Pfrundnehmer vollen Lebensunterhalt und Pflege beanspruchen können, wird keine Ergänzungsleistung ausgerichtet, es sei denn, es werde der Nachweis erbracht, dass der Pfrundgeber die geschuldete Leistung nicht zu erbringen vermag oder der geleistete Lebensunterhalt nach den ortsüblichen Verhältnissen als besonders bescheiden zu betrachten ist. Vorbehalten bleibt Absatz 2. | ||||||
| Stehen die Leistungen des Pfrundgebers in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Leistung des Pfründers, so sind diesem die dem Wert des abgetretenen Vermögens entsprechenden Gegenleistungen anzurechnen. | ||||||
| Die in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Vorschriften sind auch für verpfründungsähnliche Verhältnisse anzuwenden. | ||||||
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SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Art. 13 Pfrundeinkommen |
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| Versicherten, die als Pfrundnehmer vollen Lebensunterhalt und Pflege beanspruchen können, wird keine Ergänzungsleistung ausgerichtet, es sei denn, es werde der Nachweis erbracht, dass der Pfrundgeber die geschuldete Leistung nicht zu erbringen vermag oder der geleistete Lebensunterhalt nach den ortsüblichen Verhältnissen als besonders bescheiden zu betrachten ist. Vorbehalten bleibt Absatz 2. | ||||||
| Stehen die Leistungen des Pfrundgebers in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Leistung des Pfründers, so sind diesem die dem Wert des abgetretenen Vermögens entsprechenden Gegenleistungen anzurechnen. | ||||||
| Die in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Vorschriften sind auch für verpfründungsähnliche Verhältnisse anzuwenden. | ||||||
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 3 Bestandteile der Ergänzungsleistungen |
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| Die Ergänzungsleistungen bestehen aus: | ||||||
| der jährlichen Ergänzungsleistung; | ||||||
| der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. | ||||||
| Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG [1]), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG). | ||||||
| [1] SR 830.1 | ||||||
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 2 Grundsatz |
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| Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. | ||||||
| Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen. | ||||||
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 2 Grundsatz |
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| Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. | ||||||
| Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen. | ||||||
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 3 Bestandteile der Ergänzungsleistungen |
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| Die Ergänzungsleistungen bestehen aus: | ||||||
| der jährlichen Ergänzungsleistung; | ||||||
| der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. | ||||||
| Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG [1]), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG). | ||||||
| [1] SR 830.1 | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 328 [1] |
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| Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden. | ||||||
| Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). | ||||||
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 3 Bestandteile der Ergänzungsleistungen |
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| Die Ergänzungsleistungen bestehen aus: | ||||||
| der jährlichen Ergänzungsleistung; | ||||||
| der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. | ||||||
| Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG [1]), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG). | ||||||
| [1] SR 830.1 | ||||||
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 3 Bestandteile der Ergänzungsleistungen |
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| Die Ergänzungsleistungen bestehen aus: | ||||||
| der jährlichen Ergänzungsleistung; | ||||||
| der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. | ||||||
| Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG [1]), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG). | ||||||
| [1] SR 830.1 | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 328 [1] |
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| Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden. | ||||||
| Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 328 [1] |
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| Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden. | ||||||
| Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). | ||||||