Urteilskopf

109 III 62

18. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 30. März 1983 i.S. F. (Rekurs)
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Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 62

BGE 109 III 62 S. 62

In der von den Schwestern S. für eine Forderung von Fr. 60'038.55 gegen F. eingeleiteten Betreibung pfändete das Betreibungsamt am 20. Juli 1981 vier strittige Forderungen des Schuldners, die je auf Fr. 1.-- geschätzt wurden. Da kein weiteres pfändbares Vermögen vorhanden war, diente die Pfändungsurkunde
BGE 109 III 62 S. 63

zugleich als provisorischer Verlustschein im Sinne von Art. 115 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 115 - 1 War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.
1    War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.
2    War nach der Schätzung des Beamten nicht genügendes Vermögen vorhanden, so dient die Pfändungsurkunde dem Gläubiger als provisorischer Verlustschein und äussert als solcher die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 bezeichneten Rechtswirkungen.
3    Der provisorische Verlustschein verleiht dem Gläubiger ferner das Recht, innert der Jahresfrist nach Artikel 88 Absatz 2 die Pfändung neu entdeckter Vermögensgegenstände zu verlangen. Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.239
SchKG. Am 12. Juli 1982 wurde dem Schuldner das Verwertungsbegehren der Gläubigerinnen mitgeteilt. Am 23. Juli 1982 stellte der Schuldner das Gesuch, von Verwertungsmassnahmen abzusehen und den provisorischen Verlustschein in Anwendung von Art. 127
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 127 - Ist von vorneherein anzunehmen, dass der Zuschlag gemäss Artikel 126 nicht möglich sein wird, so kann der Betreibungsbeamte auf Antrag des betreibenden Gläubigers von der Verwertung absehen und einen Verlustschein ausstellen.
SchKG ohne weiteres als definitiv zu erklären, da der vermutliche Erlös der Verwertung nicht einmal die Kosten decken werde. Seine Beschwerden gegen den Nichteintretensentscheid des Betreibungsamtes wiesen die untere kantonale Aufsichtsbehörde mit Beschluss vom 26. August 1982 und die obere Aufsichtsbehörde mit Beschluss vom 18. Februar 1983 ab. F. erhebt Rekurs ans Bundesgericht und beantragt, die ergangenen Verfügungen seien insofern aufzuheben, als sie den Erwerb der streitigen Forderung Nr. 4 durch die Schwestern S. in der Verwertung als zulässig erklären. Die Rekursgegnerinnen seien bei der Durchführung der öffentlichen Versteigerung vom Erwerb der streitigen Forderung Nr. 4 auszuschliessen.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Der Rekurrent macht im wesentlichen geltend, der Zuschlag der Forderung Nr. 4 an die Rekursgegnerinnen hätte den Untergang der Forderung durch Vereinigung zur Folge. Die Billigung des sofortigen Untergangs der zugeschlagenen Forderung verkenne Wesen und Zweck des Instituts der Zwangsverwertung und verletze deshalb Bundesrecht. Die Zwangsverwertung diene der Befriedigung der Gläubiger durch Versilberung des gepfändeten Vermögens. Die Zuteilung von Gegenständen des Schuldners an einen Gläubiger komme grundsätzlich nicht in Frage (AMONN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes, S. 204). Einer solchen zweckwidrigen Massnahme komme aber der Zuschlag einer Forderung an den Pfändungsgläubiger und Schuldner derselben gleich, zumal wenn dieser das Verwertungsbegehren gestellt habe, um die Forderung dem Pfändungsschuldner zu entziehen, andererseits aber ausdrücklich bestreite, dass die Forderung überhaupt bestehe, d.h., behaupte, dass diese wertlos sei. Der Einwand der Aufsichtsbehörde, es sei für das Betreibungsverfahren ohne Bedeutung, was der Ersteigerer mit der Forderung mache, berücksichtige nicht, dass in diesem Fall der Untergang der Forderung durch Konfusion uno actu mit dem Zuschlag erfolge.
BGE 109 III 62 S. 64

Die Forderung Nr. 4 gemäss Pfändungsurkunde wird nur gegen einen Geldbetrag zugeschlagen werden. Dieses Geld wird der Befriedigung der Gläubiger dienen. Die Forderung wird somit dem Schuldner entzogen und durch den Zuschlagspreis ersetzt. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, hat sich das Betreibungsamt nach der Bezahlung des Zuschlagspreises nicht darum zu kümmern, was der Ersteigerer mit dem Ersteigerten macht. Es spielt für das Betreibungsamt auch keine Rolle, ob etwas Wertloses ersteigert wird. Im Zeitpunkt des Zuschlages wird der Ersteigerer Eigentümer der ihm zugeschlagenen Sache und trägt somit Nutzen und Gefahr. Die Tatsache, dass die Sache unmittelbar nach dem Zuschlag untergeht, hat keine Bedeutung für die Gültigkeit des Zuschlags. Der Zuschlagspreis kommt so oder so den Pfandgläubigern zugute. Im vorliegenden Fall werden die Rekursgegnerinnen, falls ihnen die Forderung Nr. 4 zugeschlagen wird, nur eine durch Vereinigung untergegangene Forderung erhalten. Trotzdem wird man nicht sagen können, sie hätten nichts bekommen; denn immerhin erreichen sie damit den Untergang einer Forderung, die sie bestreiten. Es ist mithin nicht dargetan, dass der vom Rekurrenten kritisierte allfällige Zuschlag der Forderung Nr. 4 an die Rekursgegnerinnen zu einem dem Zweck der Zwangsvollstreckung nicht entsprechenden und damit bundesrechtswidrigen Ergebnis führen wird.
3. Auch der Einwand, eine gepfändete Sache dürfe dem betreibenden Gläubiger nicht als Gegenleistung für seine Forderung übergeben werden, dringt nicht durch. Durch die Anordnung der Steigerung verzichtete das Betreibungsamt gerade auf die in Art. 131
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 131 - 1 Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
1    Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
2    Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Betreibungsamt abzuliefern.262
SchKG vorgesehene ausserordentliche Pfandverwertung durch Forderungsüberweisung (zum ausserordentlichen Charakter dieser Verwertung vgl. AMONN, a.a.O., S. 212 ff. insbesondere Ziff. 2). Die streitige Forderung wird dem betreibenden Gläubiger auch gar nicht an Zahlungsstatt übergeben; vielmehr erhält er sie nur gegen Bezahlung des Zuschlagspreises. Eine Übergabe der gepfändeten Forderung an Zahlungsstatt an den Schuldner dieser Forderung wäre im übrigen ausgeschlossen (BGE 54 III 211; BGE 43 III 62; BGE 32 I 391).
Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.